Rz. 21
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 GrStG bleiben schließlich Räume, in denen sich Personen für die Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke ständig bereithalten müssen (Bereitschaftsräume), von der Grundsteuer befreit. Die Räume dürfen jedoch nicht zugleich die Wohnung des Inhabers darstellen.
Bereitschaftsräume i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 4 GrStG sind Räume, die für das Bereitschaftspersonal benötigt werden. Hierbei handelt es sich um Personal, dessen ständige Anwesenheit erforderlich ist, um den steuerbegünstigten Zweck erfüllen zu können. Ständige Anwesenheit i. d. S. bedeutet, dass das Personal bei Tag und Nacht zur Verfügung stehen muss. Dies trifft z. B. auf Ärzte, Krankenschwestern und Pflegepersonal in Krankenhäusern oder Kliniken oder auf Erzieher und Betreuer in Schülerheimen oder Kinderheimen zu.
Bei dem Bereitschaftspersonal muss es sich nicht immer um dieselben Personen handeln. Unerheblich ist auch, ob sich das Personal in den Räumen ständig oder nur vorübergehend, z. B. nur zur Nachtzeit, aufhält. Die Bereitschaftsräume müssen sich entweder auf dem Grundstück, auf welchem der begünstigte Zweck verfolgt wird, oder in der unmittelbaren Nähe dieses Grundstücks befinden, sodass das dort untergebrachte Bereitschaftspersonal kurzfristig zur Verfügung steht. Unzureichend ist, wenn das in größerer räumlicher Entfernung vom Grundbesitz untergebrachte Bereitschaftspersonal dennoch kurzfristig zur Verfügung stehen könnte.
Wohnräume – nicht Wohnungen i. S. d. § 5 Abs. 2 GrStG (Rz. 13) – können nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 GrStG nur dann als (steuerfreie) Bereitschaftsräume anerkannt werden, wenn sie nicht zugleich die "Wohnung des Inhabers" darstellen. Das bedeutet, dass Wohnräume nur dann als Bereitschaftsräume angesehen werden können, wenn der Wohnzweck nicht überwiegt. Infolgedessen darf ein Bereitschaftsraum nicht der Mittelpunkt des Lebens der sich darin aufhaltenden Personen sein.
Zur Auslegung des Begriffs "Bereitschaftsräume" wurden von den obersten Finanzbehörden der Länder mehrere Verwaltungsanweisungen erlassen. Hierin wurde zur Ermittlung der Anzahl der im Einzelfall als steuerfrei anzuerkennenden Bereitschaftsräume eine Pauschalregelung getroffen, die sich grundsätzlich an dem Umfang des für den Bereitschaftsdienst erforderlichen Personals orientiert. Danach können in Krankenhäusern von den Wohnräumen, die objektiv als Bereitschaftsräume geeignet sind, höchstens diejenige Anzahl anerkannt werden, die 20 % des Sollbestands an Bereitschaftspersonal (Ärzte, Schwestern, Pfleger und das Personal des medizinisch-technischen Dienstes) entspricht. Auf die vorstehende Anzahl sind zunächst die in räumlichen Zusammenhang mit Operationssälen, Intensivstationen, Krankenzimmern usw. liegenden Räume und sodann die weiteren Räume (insbesondere in selbständigen Gebäuden) anzurechnen. Damit wird gewährleistet, dass für jedes Krankenhaus – bezogen auf ihren Bedarf an Bereitschaftspersonal – die gleiche Anzahl von Bereitschaftsräumen anerkannt wird, gleichgültig, in welchem Umfang von dem Krankenhaus insgesamt Wohnräume zur Verfügung gestellt werden. Eine vergleichbare Pauschalregelung gilt auch für andere gemeinnützige oder mildtätige Einrichtungen mit Bereitschaftsräumen (z. B. Alten-, Kinder-, Schülerheime), wobei in diesen Fällen die Höchstgrenze nicht bei 20 %, sondern bei 10 % des Sollbestands an Bereitschaftspersonal gesetzt wurde. Ein Nachweis, dass eine über diese Pauschalregelung hinausgehende größere Anzahl von Bereitschaftsräumen benötigt wird, ist allerdings zulässig. In diesen Fällen ist von der tatsächlichen Anzahl der nachgewiesenen Bereitschaftsräume auszugehen.
Rz. 22
einstweilen frei