Rz. 166
Der Grundsteuerbefreiungstatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 4 GrStG bezieht sich ausschließlich auf Bereitschaftsräume, die nicht zugleich die Wohnung des Inhabers bzw. des Nutzers des Raumes sind. Neben der eindeutigen Feststellung zu den Tatbestandsmerkmalen Bereitschaftsräume sowie Wohnung des Inhabers bzw. Nutzers bedarf es zur Erfüllung dieses Tatbestandes auch der Feststellung der Erfüllung eines steuerbegünstigten Zwecks.
Rz. 167
Bereitschaftsräume sind solche, in denen sich Bereitschaftspersonal ständig für den sofortigen Einsatz im Sinne eines steuerbegünstigten Zwecks aufzuhalten haben. Ständige Anwesenheit bedeutet, dass das Bereitschaftspersonal bei Tag und Nacht, d.h. zeitlich ununterbrochen, zur Erfüllung des steuerbegünstigten Zweck zur Verfügung stehen muss. Eine nur gelegentliche Beanspruchung des Personals ist nicht ausreichend für eine Steuerbefreiung i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 4 GrStG. Die gesetzlich geforderte Fokussierung bedeutet, dass ein Bereitschaftsraum im Sinne der Vorschrift nicht zugleich der Mittelpunkt des Lebens der sich dort aufhaltenden Personen sein darf. Es darf sich somit nicht um den Wohnsitz i.S.d. polizeilichen Melderechts handeln.
Beispiel:
- Räumlichkeiten für Krankenhauspersonal und Ärzte
- Erzieher bzw. Ausbilder in Schüler, Ausbildungs- und Erziehungsheimen
Rz. 168
Werden die Räumlichkeiten jedoch dadurch zum Lebensmittelpunkt, dass das in einem Bereitschaftsraum befindliche Bereitschaftspersonal keinen anderen wohnlichen Bezugspunkt als den Bereitschaftsraum selbst hat, so handelt es sich bei dem Raum um eine Wohnung i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 4 GrStG.
Beispiel:
Hausmeisterwohnung z.B. in einer Schule, Universität, Sportheim
Rz. 169
§ 5 Abs. 1 Nr. 4 GrStG enthält keine ausdrückliche Anforderung an die räumliche Nähe der Bereitschaftsräume zu dem Ort, an dem der in Zusammenhang stehende steuerbegünstigte Zweck (z.B. Krankenhaus, Ausbildungsstätte) ausgeübt wird. Die Finanzverwaltung vertritt dazu die Auffassung, dass sich die Bereitschaftsräume auf dem entsprechenden Grundstück bzw. in unmittelbarer Nähe dazu befinden müssen. Diese Auffassung erscheint in Anbetracht des Wortlauts des § 5 Abs. 1 Nr. 4 GrStG zu eng. Entscheidend sollte sein, dass die Erfüllung des steuerbegünstigten Zwecks uneingeschränkt erreicht werden kann. Eine solche Beurteilung kann nur in Abhängigkeit vom Einzelfall vorgenommen werden.
Rz. 170
Hinsichtlich des Bereitschaftspersonals bestehen keine zahlenmäßigen Anforderungen bzw. Beschränkungen. Unerheblich ist auch, für welche Zeiträume sich die einzelnen Angehörigen des Bereitschaftspersonal in den Räumlichkeiten aufhalten bzw. wie häufig das vorhandene Personal regelmäßig ausgewechselt wird. Der jeweils betroffene Personenkreis des Bereitschaftspersonals kann dort ständig oder nur vorübergehend sein. Gesetzliche Voraussetzung für eine Grundsteuerbefreiung ist, dass das Personal sich in den Bereitschaftsräumen zur Erfüllung des steuerlichen Zwecks aufhalten muss. Erfasst wird damit lediglich die vom notwendigen Personal benutzten Räumlichkeiten.
Rz. 171
Eine Wohnung i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 4 GrStG ist nicht gleichzusetzen mit dem Wohnungsbegriff in Abgrenzung zu Einfamilienhäusern bzw. Mehrfamilienhäusern. Für diese Abgrenzung kann als Wohnung nur die Zusammenfassung einer Mehrheit von Räumen angesehen werden, in denen aufgrund ihrer Beschaffenheit die Führung eines selbständigen Haushalts möglich ist. Damit entspricht die Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals dem Wohnungsbegriff i.S.d. § 5 Abs. 2 GrStG.
Rz. 172
Im Gegensatz zu § 5 Abs. 1 Nr. 3 GrStG enthält keine Beschränkung bezüglich des steuerbegünstigten Zwecks. Der Befreiungstatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 4 GrStG ist auf alle nach dem GrStG in Betracht kommenden Begünstigungstatbestände anwendbar.
Rz. 173– 180
Einstweilen frei.