Rz. 7

Die Bewertung der bebauten Grundstücke i. S. d. § 248 BewG erfolgt nach Maßgabe des § 250 BewG entweder im Ertragswertverfahren (§§ 252257 BewG) oder im Sachwertverfahren (§§ 258–260 BewG). Das Ertragswertverfahren findet gem. § 250 Abs. 2 BewG bei der Bewertung der sog. Wohngrundstücke nach § 249 Abs. Nr. 1–4 BewG (Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum) Anwendung.

Der Grundsteuerwert ermittelt sich im Ertragswertverfahren gem. § 252 S. 1 BewG aus der Summe des kapitalisierten Reinertrags (Barwert des Reinertrags) nach § 253 BewG und des abgezinsten Bodenwerts nach § 257 BewG. Im Rahmen der Ermittlung des kapitalisierten Reinertrags nach § 253 BewG werden die Regelungen zum Rohertrag sowie zu den Bewirtschaftungskosten und Liegenschaftszinssätzen nach den §§ 254–256 BewG in Bezug genommen. Bei der Ermittlung des abgezinsten Bodenwerts nach § 257 BewG wird eingangs auf die Regelung zur Bewertung der unbebauten Grundstücke nach § 247 BewG verwiesen.

Die nach § 252 S. 2 BewG abgegoltenen Bestandteile eines Grundstücks gehören zum Grundvermögen i. S. d. §§ 243, 244 BewG.

Das Ertragswertverfahren nach den §§ 252257 BewG wurde in Anlehnung an das vereinfachte Ertragswertverfahren nach § 29 ImmoWertV[1] geregelt.

 

Rz. 8

einstweilen frei

[1] In den Gesetzesmaterialien wird insoweit noch auf den inhaltsgleichen 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ImmoWertV 2010 Bezug genommen.

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