Rz. 27

Eine gewisse Verlängerung der Restnutzungsdauer stellt auch die Regelung zur Mindest-Restnutzungsdauer in § 253 Abs. 2 S. 5 BewG dar. Nach dieser Vorschrift beträgt die Restnutzungsdauer eines am Bewertungsstichtags noch nutzbaren Gebäudes mindestens 30 % der typisierten wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer nach der Anlage 38 zum BewG.

Die Regelung zur Mindest-Restnutzungsdauer unterstellt einen durchschnittlichen Erhaltungszustand und macht insbesondere bei älteren Gebäuden die Prüfung entbehrlich, ob die restliche Lebensdauer infolge baulicher Maßnahmen verlängert wurde.[1] Bei älteren, noch nutzbaren Gebäuden schließt die Mindest-Restnutzungsdauer quasi eine Verlängerung der Restnutzungsdauer durch geringfügige Modernisierungen ein.[2] Nach dem Modell zur Ermittlung der Restnutzungsdauer von Wohngebäuden bei Modernisierungen nach der Anlage 2 der ImmoWertV wäre z. B. für ein Wohngebäude mit einer üblichen Gesamtnutzungsdauer von 80 Jahren bei einem Gebäudealter von 80 Jahren und erfolgten kleineren Modernisierungen im Rahmen der Instandhaltung von einer modifizierten Restnutzungsdauer von 24 Jahren auszugehen.[3]

Bei den Wohngrundstücken beträgt die Mindest-Restnutzungsdauer einheitlich 24 Jahre (30 % der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer von 80 Jahren nach der Anlage 38 zum BewG).

Bei bestehender Abbruchverpflichtung für das Gebäude kann die Mindest-Restnutzungsdauer jedoch unterschritten werden (Rz. 29).[4]

 

Rz. 28

einstweilen frei

[2] S. Begründung zum Entwurf eines Grundsteuer-Reformgesetzes, zu § 253 Abs. 2 BewG, BT-Drs. 19/11085 v. 25.6.2019, 114, 115.
[3] S. Anhang 3 ImmoWertA (Entwurf – Stand 22.12.2021), abgerufen von der Internetseite des BMI am 29.5.2022.

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