Rz. 12

Verwaltungskosten umfassen insbesondere die Kosten der zur Verwaltung des Grundstücks erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, die Kosten der Aufsicht und die Kosten der Geschäftsführung sowie den Gegenwert der von Eigentümerseite persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit.[1]

Im Bereich der Verkehrswertermittlung auf der Grundlage des Baugesetzbuchs werden die Verwaltungskosten grundsätzlich mit wohnungs- bzw. objektbezogenen Pauschalansätzen berücksichtigt.[2]

 

Rz. 13

einstweilen frei

[1] S. § 32 Abs. 2 ImmoWertV sowie vormals 19 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ImmoWertV und Nr. 6.1 der Ertragswertrichtlinie vom 12.11.2015, BAnz AT 4.12.2015 B4.
[2] S. Anlage 3 zur ImmoWertV.

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