Rz. 17
Das Mietausfallwagnis umfasst das Risiko
- einer Ertragsminderung, die durch uneinbringliche Zahlungsrückstände von Mieten, Pachten und sonstigen Einnahmen oder durch vorübergehenden Leerstand entsteht,
- von uneinbringlichen Zahlungsrückständen oder bei vorübergehendem Leerstand anfallenden, vom Eigentümer zusätzlich zu tragenden Bewirtschaftungskosten, sowie
- von uneinbringlichen Kosten einer Rechtsverfolgung auf Zahlung, Aufhebung eines Mietverhältnisses oder Räumung.[1]
Im Bereich der Verkehrswertermittlung auf der Grundlage des Baugesetzbuchs wird zur Berücksichtigung des Mietausfallwagnisses – ebenfalls – regelmäßig auf Erfahrungssätze zurückgegriffen. Bei Wohnnutzung werden hierbei grundsätzlich 2 % des marktüblich erzielbaren Rohertrags berücksichtigt.[2]
Rz. 18
einstweilen frei
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