Rz. 7
Die Bewertung der bebauten Grundstücke i. S. d. § 248 BewG erfolgt nach Maßgabe des § 250 BewG in Abhängigkeit von der Grundstücksart entweder im Ertragswertverfahren (§§ 252–257 BewG) oder im Sachwertverfahren (§§ 258 – 260 BewG). Das Sachwertverfahren findet gemäß § 250 Abs. 3 BewG bei der Bewertung der sog. Nichtwohngrundstücke (Geschäftsgrundstücke, Teileigentum und sonstige bebaute Grundstücke i. S. d. § 249 Abs. 1 Nr. 5, 6 und 8 i. V. m. Abs. 6, 7 und 9 BewG und der gemischt genutzten Grundstücke i. S. d. § 249 Abs. 1 Nr. 7 i. V. m. Abs. 8 BewG Anwendung.
Der Grundsteuerwert ermittelt sich im Sachwertverfahren durch Anwendung einer Wertzahl nach §260 BewG i. V. m. der Anlage 43 zum BewG auf einen vorläufigen Sachwert, der sich aus dem Bodenwert i. S. d. § 247 BewG und dem Gebäudesachwert i. S. d. § 259 BewG zusammensetzt.
Die nach § 258 Abs. 3 S. 3 BewG abgegoltenen Bestandteile eines Grundstücks gehören zum Grundvermögen i. S. d. §§ 243, 244 BewG.
Das Sachwertverfahren nach den §§ 258–260 BewG wurde in Anlehnung an das Sachwertverfahren nach den §§ 21 – 23 ImmoWertV 2010[1] geregelt.
Rz. 8
einstweilen frei
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