Wo die Probleme sind:
- Das richtige Konto
- Blockmodell
- Insolvenzsicherung
- Unterschiede zwischen Handels- und Steuerbilanz
- Erfassung von Vereinbarungen zum Nachteilsausgleich
1 So kontieren Sie richtig!
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto |
Kontobezeichnung |
SKR 03 |
SKR 04 |
Eigener Kontenplan |
Bilanz/GuV-Position |
Vermögensgegenstände zur Saldierung mit Pensionsrückstellungen und ähnlichen Verpflichtungen zum langfristigen Verbleib |
1356 |
1380 |
|
B.II.4. Sonstige Vermögensgegenstände |
Vermögensgegenstände zur Saldierung mit Pensionsrückstellungen und ähnlichen Verpflichtungen zum langfristigen Verbleib nach § 246 Abs. 2 HGB |
1357 |
1381 |
|
E. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögenverrechnung oder B.1. Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen |
Vermögensgegenstände zur Saldierung mit der Altersversorgung vergleichbaren langfristigen Verpflichtungen nach § 246 Abs. 2 HGB |
1354 |
1383 |
|
E. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögenverrechnung oder B.3. Sonstige Rückstellungen |
Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen zur Saldierung mit Vermögensgegenständen zum langfristigen Verbleib nach § 246 Abs. 2 HGB |
0951 |
3009 |
|
B.1. Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen oder E. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögenverrechnung |
Rückstellungen für mit der Altersversorgung vergleichbaren langfristigen Verpflichtungen zur Saldierung mit Vermögensgegenständen zum langfristigen Verbleib |
0964 |
3076 |
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B.3. Sonstige Rückstellungen |
Rückstellungen für mit der Altersversorgung vergleichbaren langfristigen Verpflichtungen zur Saldierung mit Vermögensgegenständen zum langfristigen Verbleib nach § 246 Abs. 2 HGB |
0967 |
3077 |
|
B.3. Sonstige Rückstellungen oder E. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung |
Sonstige Rückstellungen |
0970 |
3070 |
|
B.3. Sonstige Rückstellungen |
Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen |
2735 |
4930 |
|
8. Sonstige betriebliche Erträge |
Löhne und Gehälter |
4100 |
6000 |
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6.a. Löhne und Gehälter |
Gesetzliche soziale Aufwendungen |
4130 |
6110 |
|
6.b. soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung |
Sonstige betriebliche Aufwendungen |
4900 |
6300 |
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8. Sonstige betriebliche Aufwendungen |
Zinserträge aus der Abzinsung von Pensionsrückstellungen und ähnlichen/vergleichbaren Verpflichtungen zur Verrechnung nach § 246 Abs. 2 HGB |
2686 |
7144 |
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11. Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge oder 13. Zinsen und ähnliche Aufwendungen |
Erträge aus Vermögensgegenständen zur Verrechnung nach § 246 Abs. 2 HGB |
2687 |
7145 |
|
11. Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge oder 13. Zinsen und ähnliche Aufwendungen |
Zinsaufwendungen aus der Abzinsung von Pensionsrückstellungen und ähnlichen/vergleichbaren Verpflichtungen |
2145 |
7363 |
|
13. Zinsen und ähnliche Aufwendungen |
Zinsaufwendungen aus der Abzinsung von Pensionsrückstellungen und ähnlichen/vergleichbaren Verpflichtungen zur Verrechnung nach § 246 Abs. 2 HGB |
2146 |
7364 |
|
13. Zinsen und ähnliche Aufwendungen oder 11. Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge |
Aufwendungen aus Vermögensgegenständen zur Verrechnung nach § 246 Abs. 2 HGB |
2147 |
7365 |
|
13. Zinsen und ähnliche Aufwendungen oder 11. Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge |
So kontieren Sie richtig!
Verpflichtet sich der Arbeitgeber im Rahmen des Blockmodells, gegenüber einem Arbeitnehmer in der Freistellungsphase weiterhin das bereits in der Beschäftigungsphase gezahlte Entgelt bei vollständiger Freistellung weiter zu zahlen, so muss er für diese Verpflichtung bereits während der vorhergehenden Beschäftigungsphase eine Rückstellung ratierlich ansammeln.
Die Buchung erfolgt auf das Konto "Sonstige Rückstellung" 0970 (SKR 03) bzw. 3070 (SKR 04). Die Gegenbuchung erfolgt auf das Konto "Löhne und Gehälter" 4100 (SKR 03) bzw. 6000 (SKR 04).
Buchungssatz:
Löhne und Gehälter |
|
an Sonstige Rückstellungen |
2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Bildung einer Rückstellung für die Verpflichtung aus Vereinbarungen zur Gewährung von Altersteilzeit in der Handelsbilanz
Die X-GmbH gewährt ihren Mitarbeitern Altersteilzeit nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG). Nach den getroffenen Vereinbarungen müssen die Mitarbeiter in der ersten Hälfte der Altersteilzeit (Beschäftigungsphase) im bisherigen Umfang weiter arbeiten. Dafür werden sie in der zweiten Hälfte der Altersteilzeit (Freistellungsphase) von der Arbeit frei gestellt (sog. Blockmodell).
Als Lohn erhalten sie sowohl in der Beschäftigungs- als auch in der Freistellungsphase 50 % des Vollzeitentgelts. Somit entstehen in der Beschäftigungsphase Erfüllungsrückstände seitens der X-GmbH gegenüber den begünstigten Mitarbeitern i. H. d. nicht gezahlten Entgelts und des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils an den Sozialversicherungsbeiträgen.
Für diese (ansteigenden) Erfüllungsrückstände sammelt die X-GmbH über die Beschäftigungsphase ratierlich eine (Teil-)Rückstellung für den Erfüllungsrückstand aufgrund nicht entlohnter Arbeitsleistung (im Folgenden (Teil-)Rückstellung für Erfüllungsrückstände) an.
Daneben erhalten die begünstigten Arbeitnehmer Aufstockungszahlungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AltTZG. Im Fall der X-GmbH haben die Aufstockungszahlungen (annahmegemäß) Entlohnungscharakter. Daher gerät die X-GmbH auch hinsichtlich der Aufstockungsbeträge in einen Erfüllungsrücks...