Steuerliche Konsequenzen entstehen erst, wenn der Vertrag erfüllt ist
Ist ein Beschaffungsvertrag noch nicht erfüllt, darf steuerlich keine Drohverlustrückstellung gebildet werden. Steuerliche Konsequenzen können erst gezogen werden, wenn der Vertrag erfüllt wurde. Sind z. B. Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens wie Waren, Erzeugnisse, Hilfs- und Betriebsstoffe bereits angeschafft bzw. geliefert worden und im Wert dauerhaft gesunken, besteht nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG die Möglichkeit einer Teilwertabschreibung.
Voraussetzung für eine Teilwertabschreibung ist, dass die Einkaufspreise am Beschaffungsmarkt nachhaltig gesunken sind, weil das Preisniveau allgemein zurückgegangen ist. Preisnachlässe, die ein Lieferant z. B. auf modische Ware oder Sonderangebote gibt, dürfen nicht zum Anlass genommen werden, um bei den übrigen Beständen eine Teilwertabschreibung durchzuführen.
Die Höhe der Teilwertabschreibung entspricht der Differenz zwischen den ursprünglichen Anschaffungskosten und dem Teilwert. Bei großen Lagern mit einer Vielzahl von Produkten können die ursprünglichen Anschaffungskosten nicht mehr ermittelt werden. In diesen Fällen können die Anschaffungskosten z. B. durch Rückrechnung vom Verkaufspreis ermittelt werden.