Leitsatz

Eine Rückstellung für Steuerberatungskosten kann bei Kleinbetrieben erst dann gebildet werden, wenn eine Prüfungsanordnung vorliegt. Rückstellungen für nicht hinterzogene Steuern dürfen erst in dem Jahr gebildet werden, in dem der Sachverhalt durch die Betriebsprüfung aufgegriffen wird.

 

Sachverhalt

Die X-GmbH wurde durch das Finanzamt im Jahr 2017 ertragsteuerlich für die Jahre 2012 bis 2014 und für die Lohnsteuer der Jahre 2013 bis 2014 geprüft worden. Die Klägerin war als Kleinbetrieb im Sinne der BpO eingestuft. Im Sommer 2017 ergingen Lohnsteuer-Haftungsbescheide sowie geänderte KSt- und GewSt-Messbescheide. Gegen Letztere legte die Klägerin Einspruch ein und beantrage die Berücksichtigung einer Rückstellung für Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit der Betriebsprüfung 2012 sowie für 2014 die Berücksichtigung der nachgeforderten Beträge aus dem Lohnsteuerhaftungsbescheid. Das Finanzamt wies die Einsprüche u. a. unter Hinweis auf das Urteil BFH, Urteil v. 6.6.2012, I R 99/10 zurück. Danach können nur Großbetriebe Rückstellungen für Steuerberatungskosten in Zusammenhang mit zu erwartenden Betriebsprüfungen bilden, wenn noch keine Prüfungsanordnung vorliegt. Eine Berücksichtigung der Lohnsteuerbeträge komme auch nicht in Betracht, da diese erst dann gewinnmindernd zu berücksichtigen seien, wenn mit einer Inanspruchnahme ernsthaft zu rechnen sei.

 

Entscheidung

Das FG verwarf die zulässige Klage als unbegründet.

Für 2012 kann eine Rückstellung für die Steuerberatungskosten nicht angesetzt werden. Das für die Aufwendungen "auslösende" Ereignis, die Durchführung der Betriebsprüfung, war im Jahr 2012 noch nicht eingetreten. Bei einem Kleinbetrieb gilt § 4 Abs. 2 BpO (Anschlussprüfung) nicht. Allein der Umstand, dass die Steuerbescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung standen, reicht ohne das Hinzutreten weiterer Umstände ebenfalls nicht aus. Die Passivierung einer Verbindlichkeit zum 31.12.2014 wegen der Haftungsinanspruchnahme kommt gleichfalls nicht in Betracht, da zu diesem Stichtag noch keine Zahlungsverpflichtung bestand. Auch eine Rückstellungsbildung kommt nicht in Betracht. Hierfür fehlt es an einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme. Es reicht nicht aus, dass es einen Gläubiger gibt; dieser muss seinen Anspruch auch kennen. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für Rückstellungen wegen öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen. Die Rückstellung für nicht hinterzogene Steuern aufgrund einer Betriebsprüfung ist somit erst in dem Jahr zu bilden, in dem der Sachverhalt durch die Betriebsprüfung aufgegriffen wird.

 

Hinweis

Die Frage, ob eine Rückstellung für die Nachforderung nicht hinterzogener Steuerbeträge aufgrund einer Betriebsprüfung im Jahr der wirtschaftlichen Veranlassung oder in dem Jahr zu bilden ist, in dem der Sachverhalt von der Betriebsprüfung aufgegriffen wird, ist bislang nicht höchstrichterlich geklärt. Das FG hat daher die Revision zugelassen.

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Urteil v. 24.06.2021, 10 K 2084/18 K,G

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