OFD Münster, Verfügung v. 15.8.2004, o.Az.

Genossenschaften verfügen im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften über ein variables haftendes Kapital (Geschäftsguthaben). Das Geschäftsguthaben einer Genossenschaft stellt dessen Nennkapital dar. Scheiden Mitglieder durch Kündigung aus oder kündigen Mitglieder einzelne Geschäftsanteile, vermindert sich das Nennkapital. Treten neue Mitglieder der Genossenschaft bei oder zeichnen bestehende Mitglieder weitere Geschäftsanteile, erhöht sich das Nennkapital.

Es stellt sich die Frage, welche steuerlichen Konsequenzen sich aus der Rückzahlung und Einzahlung von Geschäftsguthaben der Genossenschaften ergeben.

Die Rückzahlung von Nennkapital ist als Leistung i.S. des § 38 KStG zu beurteilen, die grundsätzlich eine KSt-Erhöhung auslösen kann, vgl. Rdn. 44 des BMF-Schreibens vom 6.11.2003 (BStBl 2003 I S. 575).

Sie gilt jedoch nur insoweit als Leistung i.S. des § 38 KStG, als die Rückzahlung der Geschäftsguthaben die Einzahlungen zum Geschäftsguthaben – bezogen auf einen Jahreszeitraum – übersteigt. Die Rückzahlungen und Einzahlungen sind jeweils zum Schluss des Wirtschaftsjahrs zu saldieren.

Diese Regelung gilt für sämtliche Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 2 KStG.

 

Normenkette

KStG § 38

KStG § 1 Abs. 1 Nr. 2

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