Dipl.-Finanzwirt (FH) Willi Dittmann
Rz. 5
Gesetzliche Änderungen
Die Änderungen ergeben sich im Wesentlichen aus dem Jahressteuergesetz 2022 und dem Inflationsausgleichsgesetz. Im Folgenden die wesentlichen Änderungen:
Kinder
Der Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. 6 Satz 1 EStG) wurde auf 3.012 EUR (bisher 2.810 EUR) für jeden Elternteil erhöht.
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) beträgt jetzt für das erste Kind 4.260 EUR (bisher 4.008 EUR).
Der Ausbildungsfreibetrag (§ 33a Abs. 2 EStG) für volljährige auswärtig untergebrachte Kinder in Ausbildung steigt auf 1.200 EUR (bisher 924 EUR) jährlich.
Arbeitnehmer
Arbeitnehmerpauschbetrag
Der Arbeitnehmerpauschbetrag (§ 9a Nr. 1 Buchst. a) EStG) für Werbungskosten wurde auf 1.230 EUR erhöht.
Arbeitszimmer und Homeoffice-Pauschale
Der steuerliche Abzug der Kosten für häusliche Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG) wurde neu geregelt. Der Kreis der Beschäftigten, der die Homeoffice-Pauschale (§ 4 Abs. 5 Nr. 6c EStG) geltend machen kann, wurde erweitert und der abzugsfähige Betrag auf maximal 1.260 EUR erhöht (nunmehr für max. 210 Tage, d. h. 6 EUR arbeitstäglich).
Sparerfreibetrag
Ab 2023 beträgt der Sparerpauschbetrag 1.000 EUR bei Einzelveranlagung und 2.000 EUR bei Zusammenveranlagung. Bis zu diesem Betrag bleiben Zinsen steuerfrei.
Beiträge in Rentenversicherungen (Altersvorsorge)
Der Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung, Beiträge in berufsständische Versorgungsrenten und in "Rürup"-Rentenversicherungsverträge werden ab 2023 und damit zwei Jahre früher als ursprünglich vorgesehen zu 100 % (max. bis zum Höchstbetrag) berücksichtigt.
Fotovoltaikanlagen
Für kleine Fotovoltaikanlagen (Bruttonnenleistung max. 30 kW) gilt eine Steuerbefreiung (§ 3 Nr. 72 EStG). Damit ist kein Gewinn mehr zu ermitteln und folglich sind keine Angaben in der ESt-Erklärung (Anlage G, Anlage EÜR) mehr erforderlich.
Absetzung für Abnutzung (Abschreibung) für Gebäude
Für nach dem 31.12.2022 fertig gestellte Gebäude, die Wohnzwecken dienen, wurde die AfA von 2 % auf jährlich 3 % angehoben.
Für Mietshäuser und Mietwohnungen, die die Kriterien für ein "Effizienzhaus 40" erfüllen und für die der Bauantrag bzw. die Bauanzeige ab 1.1.2023 gestellt worden ist, gibt es zusätzlich zur normalen Gebäude-AfA eine Sonder-AfA (§ 7b EStG) i. H. v. 5 % jährlich für 4 Jahre.
Gas-/Wärmepreisbremse
Die einmalige Entlastung bei leitungsgebundenen Erdgaslieferungen an Letztverbraucher nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes (Soforthilfe Dezember 2022) unterliegt der Besteuerung (§ 123 EStG), wenn das zu versteuernde Einkommen einen bestimmten Betrag (66.915 EUR bei Einzel-, 133.830 EUR bei Zusammenveranlagung, § 124 Abs. 2 EStG) übersteigt. Sofern die Entlastungen nicht schon direkt einer Einkunftsart (z. B. Vermietung und Verpachtung) zuzuordnen sind, gehören sie zu den sonstigen Einkünften.
Wachstumschancengesetz
Im Wachstumschancengesetz v. 27.03.2024 (BGBl. I 2024 Nr. 108) sind einzelne rückwirkende Änderungen für den VZ 2023 enthalten (z. B. zur Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau gem. § 7b EStG und zur degressiven AfA für Wohngebäude gem. § 7 Abs. 5a EStG). Sofern die Änderungen für 2023 relevant sind, wird in Teil 2 an den entsprechenden Stellen auf die geplanten Neuregelungen hingewiesen.
Vordruckänderungen
Die Papiererklärungsvordrucke für den Veranlagungszeitraum 2023 wurden erstmals auf der Basis des elektronischen Datensatzes aufgebaut. Dies hat zu vielen Änderungen und zum Teil zu einer grundlegenden Umgestaltung der Vordrucke geführt. Sowohl Struktur als auch Inhalt und Abfragen, die bereits im ELSTER-Programm integriert waren, wurden jetzt auch in den Papiervordrucken umgesetzt. Generell werden die verlangten Eintragungen differenzierter abgefragt. Eine weitere wesentliche Änderung betrifft die Zeilennummerierung, die jetzt weitestgehend auch seitenübergreifend aufsteigend ist und fast keine unbelegten Zeilen mehr enthält. Auf folgende wesentliche viele Steuerzahler betreffende Änderungen weisen wir besonders hin:
[Anlagen N und N-Doppelte Haushaltsführung]
Die Eintragungsmöglichkeiten von Werbungskosten wurden deutlich erweitert. Insbesondere sind jetzt Eintragungsmöglichkeiten für bis zu drei verschiedene erste Tätigkeitsstätten (bei mehreren Arbeitgebern neben- oder hintereinander) geschaffen worden. Die Abfragen für Arbeitszimmer und Homeoffice-Pauschale wurden an die neue Rechtslage angepasst.
Bedingt durch die zusätzlich abgefragten und benötigten Daten, wurden die Angaben zur doppelten Haushaltsführung (inhaltlich im Wesentlichen unverändert) auf eine neue eigene Anlage ausgelagert.
[Anlagen V, V-FeWo und V-Sonstige]
Für die Abfragen zur Vermietung von Ferienwohnungen und kurzfristigen Vermietungen wurde eine neue Anlage V-FeWo geschaffen. Die Abfragen zu Beteiligungseinkünften (z. B. Grundstücksgemeinschaften) und Vermietung von unbebauten Grundstücken wurden auf die neue Anlage V-Sonstiges ausgelagert. Damit gilt die bisherige Anlage V nur für vermietete bebaute Grundstücke (Häuser,...