Für Zukunftssicherungsleistungen i. S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 3 LStDV, die auch dann vorliegen, wenn der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer dem Arbeitnehmer Versicherungsschutz verschafft, ist hinsichtlich der Anwendung der Sachbezugsfreigrenze zwischen Beiträgen und Zuwendungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Altersversorgung und den Beitragsleistungen bei Kranken- und Unfallversicherungen zu unterscheiden.
2.5.1 Betriebliche Altersvorsorge
Beitragsleistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Altersversorgung fallen nicht unter die Sachbezugsfreigrenze. Unabhängig davon, ob die Beiträge zu einer Direktversicherung oder an eine Pensionskasse bzw. in einen Pensionsfonds als Geldleistungen oder Sachleistungen zu beurteilen sind, enthält das Gesetz eine besondere Regelung für die Erfassung der Beiträge und Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitslohn in § 19 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Diese gesetzliche Spezialvorschrift schließt eine Bewertung der Altersvorsorgeleistungen nach den allgemeinen, für Sachbezüge geltenden Bewertungsregeln und damit die Anwendung der Sachbezugsfreigrenze aus.
2.5.2 Krankenversicherung
Von der Sachbezugsfreigrenze ausgeschlossen sind Versicherungsbeiträge, die als Geldleistung gewertet werden. Keine Sachbezüge, sondern (nicht begünstigte) Geldleistungen sind Beiträge zu einer Krankenversicherung, wenn der Arbeitnehmer keinen Versicherungsschutz, sondern in Form der Beitragskostenerstattung eine Geldleistung verlangen kann.
Der BFH hat in 2 Urteilen zur Krankenversicherung entschieden, dass die Gewährung von Versicherungsschutz in Höhe der vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer gezahlten Beiträge Sachlohn darstellt. Die Finanzverwaltung folgt der Rechtsprechung. Die Gewährung von Versicherungsschutz stellt immer dann einen Sachbezug dar, wenn der Arbeitgeber Versicherungsnehmer und Beitragsschuldner ist. Folglich kann in diesem Fall die monatliche Freigrenze von 50 EUR zur Anwendung kommen.
Hingegen wendet der Arbeitgeber Geld und keine Sache zu, wenn er einen Zuschuss unter der Bedingung zahlt, dass der Arbeitnehmer mit einem von ihm benannten Unternehmen einen Versicherungsvertrag schließt. Ist der Arbeitnehmer Versicherungsnehmer und erhält er von seinem Arbeitgeber (monatliche) Zuschüsse für die Versicherung, handelt es sich dementsprechend um eine (nicht begünstigte) Geldleistung.
2.5.3 Unfallversicherungen
Für Beiträge zu einer freiwilligen Unfallversicherung gilt im Prinzip dasselbe wie für die Krankenversicherung des Arbeitnehmers. Die Rechtsprechung zur Gewährung von Krankenversicherungsschutz ist auf die Gewährung von Unfallversicherungsschutz entsprechend anzuwenden. Ein Zufluss von Arbeitslohn – auch in Form von Barlohn – ist jedoch nach der Rechtsprechung i. d. R. zu verneinen, wenn die Ausübung der Rechte aus dem Unfallversicherungsvertrag ausschließlich dem Arbeitgeber zusteht, auch wenn der Arbeitnehmer alleiniger Anspruchsberechtigter der Versicherungsleistung ist. Erst bei Eintritt des Versicherungsfalls liegt in Höhe der Versicherungsleistungen lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Die Lohnsteuerpflicht ist dabei auf die bis zum Eintritt des Versicherungsfalls entrichtete Beitragssumme begrenzt.
Arbeitslohn im Zeitpunkt der Leistungsgewährung sind die bis dahin entrichteten, auf den Versicherungsschutz des Arbeitnehmers entfallenden Arbeitgeberbeiträge im Zeitpunkt der Auszahlung oder Weiterleitung der Leistung an den Arbeitnehmer, begrenzt auf die dem Arbeitnehmer ausgezahlte Versicherungsleistung.
Verschafft der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer dem Arbeitnehmer einen Versicherungsschutz, ist dies nach der Rechtsprechung lohnsteuerlich so zu bewerten, als ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in Form der Beitragsleistungen einen Sachbezug gewährt. Etwaige Versicherungsleistungen sind dagegen kein Arbeitslohn und unterliegen nicht dem Lohnsteuerabzug.
Für Beiträge zu einer freiwilligen Gruppenunfallversicherung ist deshalb für die Annahme eines Sachbezugs "Unfallversicherungsschutz" in Form der Beitragsleistung nicht nur der Abschluss einer freiwilligen Unfallversicherung durch den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer erforderlich, sondern darüber hinaus, dass der Arbeitnehmer den Versicherungsanspruch unmittelbar gegenüber dem Versicherungsunternehmen geltend machen kann. Die Leistungen (Beiträge) des Arbeitgebers sind somit als Sachbezug (Versicherungsschutz) zu werten, der unter Sachbezugsfreigrenze fällt, wenn nach den vertraglich vereinbarten Unfallversicherungsbedingungen die Versicherungsleistung durch das Versicherungsunternehmen an den Arbeitnehmer auszubezahlen ist. Da die Pauschalbesteuerung die Sachbezugsfreigrenze ausschließt, gilt dies bei einer Gruppenunfallversicherung nur dann, wenn für die Beitragleistungen nicht die pauschale Lohnste...