Entscheidungsstichwort (Thema)
Mietausfall durch Nichtvermietbarkeit wegen Mobilfunkstrahlung keine außergewöhnliche Belastung
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Anwendung des § 33 EStG ist ausgeschlossen, wenn die geltend gemachten Aufwendungen Werbungskosten darstellen.
2. Ein Werbungskostenüberschuss aufgrund der Nichtvermietbarkeit einer Immobilie wegen Mobilfunkstrahlung kann nicht berücksichtigt werden, wenn keine Vermietungsabsicht ersichtlich ist. Noch in der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr wird von der Unvermietbarkeit des Hauses ausgegangen. Vermietungsbemühungen für das Streitjahr sind nicht erkennbar.
Normenkette
EStG 2002 § 33 Abs. 1, § 9 Abs. 1 S. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens fallen den Klägern zur Last.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen im Jahr 2005.
Die Kläger begehren die Anerkennung einer außergewöhnlichen Belastung wegen der Nichtvermietbarkeit ihres seit Mitte Dezember 2004 nicht mehr von ihnen bewohnten und seitdem nicht vermieteten Hauses auf Grund von Mobilfunkstrahlung, hilfsweise die Anerkennung von Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
Dem Begehren der Kläger, eine außergewöhnliche Belastung wegen Mobilfunkstrahlung in Höhe von 11.928,00 Euro anzuerkennen, folgte der Beklagte im Einkommensteuerbescheid 2005 vom 26. Januar 2007 nicht. Auch das Einspruchsverfahren blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 4. Juni 2008).
Mit ihrer Klage verfolgen die Kläger ihr auf die Anerkennung von entgangenen Mieten in Höhe von 8.640,00 Euro (12 × 720,00 Euro) als außergewöhnliche Belastungen beschränktes Begehren weiter. Sie sind der Auffassung, dass die durch den benachbarten Sendemast hervorgerufene Beeinträchtigung der Vermietbarkeit ihres Hauses im Wege der Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung ausgeglichen werden muss. Das Haus sei wegen der durch die Mobilfunkstrahlung hervorgerufenen Krankheitsbilder nicht weiter durch die Kläger bewohnbar. Eine Vermietung sei angestrebt gewesen, aber an dem in Sichtweite befindlichen strahlenden Mobilfunkmastes gescheitert.
Die Kläger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid vom 26. Januar 2007 und die Einspruchspruchsentscheidung vom 4. Juni 2008 insoweit zu ändern, als bei den außergewöhnlichen Belastungen ein Betrag von 8.640,00 Euro, hilfsweise bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ein Werbungskostenüberschuss in Höhe von 2.477,50 Euro berücksichtigt wird, äußerst hilfsweise die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass eine außergewöhnliche Belastung schon deswegen nicht berücksichtigt werden kann, weil entgangene Mieteinnahmen keine außergewöhnliche Belastung in Form einer tatsächlich entstandenen Aufwendung darstelle. Es fehle zudem an einer Vermietungsabsicht, da die Kläger das Objekt als unvermietbar dargestellt hätten. Im Streitjahr sei auch kein Nachweis über die Vermietungsabsicht gegeben; lediglich im Vorjahr sei eine Anzeige geschaltet worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die vorgelegten Behördenakten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Nach § 33 EStG sind nur „Aufwendungen” als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen. § 33 EStG konkretisiert das subjektive Nettoprinzip, wonach das Einkommen besteuert werden soll, was unter Berücksichtigung besonderer persönlicher Umstände verbleibt. Weder ein Vermögensverlust noch die Nichtrealisierbarkeit von Einnahmen – hier aus Vermietung und Verpachtung – sind Aufwendungen im Sinne dieser Vorschrift, da es zu keiner willentlichen Zuwendung des Steuerpflichtigen kommt (vgl. BFHE 92, 199). Andere tatsächlich entstandene Aufwendungen sind im Klageverfahren nicht vorgetragen worden.
Das ausdrücklich auf den Mietausfall beschränkte Klagebegehren mag wegen der gegebenenfalls fehlenden Vermietbarkeit des Hauses der Kläger zu Verlusten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führen, wenn die Werbungskosten höher als die Einnahmen sein sollten. In der Anlage V zur Einkommensteuererklärung sind dazu keine Angaben enthalten. Die Anwendung von § 33 EStG ist auch ausgeschlossen, wenn die geltend gemachten Aufwendungen Werbungskosten darstellen.
Deswegen kommt es auf die Frage, ob die Kläger und deren Kinder auf Grund einer Mobilfunkstrahlung ihr Haus verlassen haben, nicht an.
Auch ein Werbungskostenüberschuss bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung kann nicht anerkannt werden. Den Klägern ist es nicht gelungen, eine ernsthafte Vermietungsabsicht nachzuweisen. Noch in der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr gehen sie von der Unvermietbarkeit des Hauses aus. Vermietungsbemühungen für das Streitjahr sind nicht erkennbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Fundstellen