rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeldrückforderungsanspruch der Familienkasse gegenüber einem Elternteil bei weiterem Erhalt von Kindergeld nach Entfallen der Haushaltszugehörigkeit des Kindes und bei Nichtvorliegen einer Weiterleitungsbestätigung des anderen Elternteils

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Haben sich die Eltern getrennt und gehört das Kind nicht mehr zum Haushalt des Elternteils, an den das Kindergeld ausgezahlt wird, so ist dieser Elternteil zur Rückzahlung des ab dem Entfallen der Haushaltszugehörigkeit erhaltenen Kindergeldes an die Familienkasse verpflichtet, wenn er die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse der Familienkasse nicht mitgeteilt hat und der andere Elternteil nicht gegenüber der Familienkasse die erforderliche schriftliche Bestätigung über die Weiterleitung des Kindergeldes auf dem dafür vorgesehenen amtlichen Vordruck abgegeben hat.

2. Darauf, ob und in welchem Umfang die Kindermutter und der Kindesvater bei der zivilrechtlichen Vereinbarung des für das Kind zu leistenden Barunterhalts das Kindergeld einbezogen haben, ob die Kindesmutter das hälftige Kindergeld tatsächlich an den Kindesvater weitergeleitet hat und ob dieser nur gegenüber den Zivilgerichten, nicht aber gegenüber der Familienkasse den Erhalt des halben Kindergeldes bestätigt und sich durch die nachträgliche Beantragung des Kindergeldes bei der Familienkasse möglicherweise treuwidrig gegenüber der Kindesmutter verhalten hat, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

 

Normenkette

EStG § 64 Abs. 1, 2 S. 1, § 70 Abs. 2; AO § 37 Abs. 2; BGB §§ 242, 818 Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 12.08.2010; Aktenzeichen III B 94/09)

 

Tenor

1. Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 12. Februar 2008 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. April 2008 wird für die Monate August und September 2000 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

 

Tatbestand

Streitig ist die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung und die Rückforderung von Kindergeld.

Die Klägerin lebte mit ihrem Ehemann und der am 4. November 1987 geborenen gemeinsamen Tochter M. in einem gemeinsamen Haushalt. Am 23. September 2000 zog die Klägerin aus in die Wohnung, (Anmeldebestätigung der Stadt D., Gerichtsakte, Bl. 114). Die Tochter verblieb beim Ehemann. Die Familienkasse der Arbeitgeberin der Klägerin zahlte weiterhin das Kindergeld antragsgemäß an die Klägerin aus. Ausweislich der Urkunde vom 17. August 2000 verpflichtete sich die Klägerin zur Leistung von Unterhalt. Am 17. Juni 2004 wurde die Ehe geschieden (vgl. Anlagen zur Klageschrift, Gerichtsakte, Blatt 28 ff.). Einen Antrag des Kindesvaters auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die Klägerin wegen Zahlung des hälftigen Kindergeldes lehnte das Amtsgericht D. mit Beschluss vom 5. Oktober 2004 ab (Az. 300 Finanzamt 02007/04, Gerichtsakte, Bl. 9 ff.). Aus den Gründen ergibt sich, dass der Kindesvater im Rahmen der Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen selbst angegeben hat, hälftiges Kindergeld zu beziehen. Die Beschwerde des Kindesvaters blieb ohne Erfolg (OLG D., Beschluss vom 2. Dezember 2004, 20 WF 0881/04, Gerichtsakte, Bl. 13 ff.). Zudem legte die Klägerin Kontoauszüge vor, die eine Zahlung von Unterhalt in Höhe von 717,– DM an den Kindesvater seit Oktober 2000 belegen (Gerichtsakte, Bl. 120 ff.).

Nachdem die Familienkasse davon Kenntnis erlangte, dass im Zeitraum August 2000 – Juni 2004 das Kindergeld für M. dem Kindesvater zustand (Gerichtsbescheid des Sächsischen Finanzgerichts vom 14. Dezember 2007, 5 K 2261/06 (Kg) Kindergeldakte, Blatt 40 f.), hob diese mit Bescheid vom 12. Februar 2008 die Kindergeldfestsetzung gegenüber der Klägerin ab August 2000 auf. Zugleich forderte sie das für den Zeitraum August 2000 – Juli 2004 ausgezahlte Kindergeld in Höhe von 7.120,85 EUR von der Klägerin zurück (Kindergeldakte, Bl. 43).

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren (vgl. Einspruchsentscheidung vom 17. April 2008) erhob die Klägerin Klage. Sie macht geltend, sie habe sich bei der Unterhaltsvereinbarung nach der Berechnung des Jugendamtes D. gerichtet. Danach habe der Kindesunterhaltsbetrag 582,– DM betragen. Zuzüglich von hälftigem staatlichem Kindergeld in Höhe von 135,– DM habe sich ein Zahlbetrag von 717,– DM errechnet. Später sei die Berechnung korrigiert worden und die Klägerin habe dann 672,– EUR an den Kindesvater ausgezahlt. Damit sei für sie die Angelegenheit erledigt gewesen.

Die Klägerin sei in ihren Rechten benachteiligt, da sie an die Beklagte das volle Kindergeld zurückzahlen solle, obwohl ihr als Unterhaltspflichtige das hälftige bzw. anteilige Kindergeld zustehe und sie den Anteil, der dem Kindesvater zustehe, bereits an diesen ausgezahlt habe. Der Kindesvater hätte jederzeit ab Trennung eine Auszahlung des Kindergeldes an sich beantragen können. Dies sei jedoch nicht geschehen. Hätte er dies beantragt, hätte dies eine Änderung der von der Klägerin zu leistenden Un...

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