Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässigkeit einer Klage wegen Angabe des „falschen” Finanzamts. Terminverlegungsantrag

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine von einem fachkundigen Bevollmächtigten gegen eine Behörde, die die angefochtenen Steuerbescheide nicht erlassen hat, gerichtete Klage ist auch dann unzulässig, wenn in der Klageschrift zwar in einem Klammerzusatz nach der Angabe des unzutreffenden Beklagten die richtige Steuernummer angegeben worden ist, wenn der Klageschrift aber weder Kopien der angefochtenen Bescheide noch der Einspruchsentscheidung beigefügt worden sind.

2. Wird krankeitsbedingt der Terminsverlegungsantrag kurzfristig vor dem Termin gestellt, muss substantiiert vorgetragen werden, welche Umstände, gegebenenfalls mit Beschreibung der Symptome, einer Terminswahrnehmung entgegen stehen. Ohne aussagekräftiges ärztliches Attest und ohne eine konkretisierende Beschreibung vermag das Gericht nicht zu erkennen, in welcher Schwere eine Erkrankung vorliegen mag. Die Angabe, „die Unterzeichnerin sei plötzlich erkrankt, ein ärztliches Attest werde nachgereicht”, genügt keinesfalls.

 

Normenkette

FGO § 63 Abs. 1 Nr. 1, § 65 Abs. 1; ZPO § 227

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 05.08.2005; Aktenzeichen I B 39/05)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der als Prozessbevollmächtigten aufgetretenen Steuerberatungsgesellschaft mbH fallen die Kosten des Verfahrens zur Last.

 

Tatbestand

Mit Schriftsatz vom 23. Juni 2003 hat die Bevollmächtigte der Klägerin Klage erhoben, die sich gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2000, den Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlage gemäß § 47 KStG zum 31. Dezember 2000 und den Gewerbesteuermessbescheid 2000 jeweils vom 19. Februar 2000 und die Einspruchsentscheidung vom 18. Juni 2003 richtete. Begründung und Anträge sollten folgen. Eine Vollmacht war nicht beigefügt. Das Gericht forderte die Bevollmächtigte ergebnislos auf, binnen zwei Monaten Vollmacht und Begründung einzureichen.

Der Beklagte erwiderte auf die ihm zugestellte Klage, dass die Klägerin steuerlich nicht beim Beklagten geführt werde. Eine dem Klagegegenstand entsprechende Einspruchsentscheidung sei vom Beklagten nicht erlassen worden. Er gehe davon aus, dass die Klage wegen der falschen Bezeichnung des Beklagten unzulässig sei. Die Bevollmächtigte habe wiederholt nicht unter der in der Klageschrift angegebenen Telefonnummer erreicht werden können.

Diesen Schriftsatz des Beklagten leitete das Gericht an die Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit der Bitte um Stellungnahme weiter. Auf telefonische Nachfrage des Gerichts erklärte die als Prozessbevollmächtigte Aufgetretene, den Schriftsatz des Beklagten nicht erhalten zu haben, worauf das Gericht den Schriftsatz an die in der Klageschrift genannte Adresse, an die in der Fußzeile der Klageschrift genannte Anschrift und an den auf dem Frankierstempel genannten Absender erneut überM.lte. Daraufhin sagte die Prozessbevollmächtigte telefonisch zu, Vollmacht und Stellungnahme zum Schriftsatz des Beklagte in Kürze zusenden zu wollen. Dies ist nicht geschehen.

Mit Gerichtsbescheid vom 12. November 2003 hat das Gericht die Klage abgewiesen. Nach M.ilung der als Prozessbevollmächtigten Aufgetretenen vom 5. Februar 2004, dass der Gerichtsbescheid dort nicht eingegangen sei, hat das Gericht dem Gerichtsbescheid am 6. Februar 2004 nochmals übersandt. Mit Schreiben vom 12. Februar 2004 beantragte die als Prozessbevollmächtigte Aufgetretene die Durchführung der mündlichen Verhandlung, die das Gericht auf dem 17. Februar 2005, 13.00 Uhr, terminierte. Eine Begründung, warum der Gerichtsbescheid unzutreffend sein sollte, erfolgte nicht. Am Tag der mündlichen Verhandlung ging um 8.38 Uhr ein Schriftsatz der als Prozessbevollmächtigten Aufgetretenen ein, der eine Adresse in Nürnberg und drei Steuerberater als Geschäftsführer auswies. Mit diesem Schriftsatz wurde eine Terminsverlegung beantragt, da „die Unterzeichnerin plötzlich erkrankt sei, ein ärztliches Attest werde nachgereicht”. Bis 13.15 Uhr ging keine weitere Nachricht bei Gericht ein.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Nach dem insoweit klaren und eindeutigen Wortlaut des Schriftsatzes des Bevollmächtigten vom 26. Juni 2003 richtet sich die Klage gegen Ausgangsentscheidungen und eine Einspruchsentscheidung des Beklagten. Damit ist dieses – allerdings unzuständige – Finanzamt in aller Deutlichkeit als die beklagte Behörde bezeichnet worden. Anhaltspunkte für ein Kanzleiversehen sind nicht vorgetragen worden.

Unklarheiten in der Bezeichnung der Beteiligten können im weiteren Verlauf des Verfahrens berichtigt werden (allgemeine Auffassung, vgl. BFH, BStBl II 1980, 331; BFH, BFH/NV 1999, 1226). Solche Unklarheiten liegen im Streitfall aber nicht vor. In der Klageschrift ist unmissverständlich der Beklagte als Verfasser der angegriffenen Bescheide und als Beklagter benannt. Konkr...

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