Entscheidungsstichwort (Thema)

Umfang des Wirtschaftsjahres der Rechtsnachfolgerin einer LPG bei Nichterstellung einer DM-Eröffnungsbilanz zum 1.7.1990

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die gegen eine Agrargenossenschaft als Rechtsnachfolgerin einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG) für das Rumpfwirtschaftsjahr 1.1.-31.3.1991 ergangenen Bescheide sind nicht ersatzlos aufzuheben, weil sich die Steuerpflicht gem. § 50 Abs. 1 Satz 2 DMBilG auf das gesamte Kalenderjahr 1991 bezog, wenn sie als bis zum 30.6.1991 durch Umwandlung entstandenes Unternehmen von dem ihr zustehenden Wahlrecht, gem. § 1 Abs. 5 DMBilG eine DM-Eröffnungsbilanz auf den 1.7.1990 aufzustellen, nicht innerhalb der Aufstellungsfrist Gebrauch macht.

2. Die allgemeinen Grundsätze für Bilanzänderungen bei noch nicht bestandskräftigen Veranlagungen sind nicht auf das erstmalige Aufstellen einer DM-Eröffnungsbilanz anzuwenden.

 

Normenkette

DMBilG § 1 Abs. 5, § 50 Abs. 1 S. 2, § 4 Abs. 1, § 36 Abs. 3; LAnpG § 23 Abs. 1, §§ 14, 20 Nr. 2, § 34; EStG § 4 Abs. 2

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen mit der Maßgabe, daß sich die in den Bescheiden vom 28.04.1993 getroffenen gesonderten Feststellungen des verbleibenden Verlustabzuges sowie von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 KStG auf den 31.03.1991 beziehen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG) …, diese wiederum ist aus dem Zusammenschluß der LPG … (LPG P) und der LPG … (LPG T) entstanden. Streitig in diesem Verfahren ist, ob die gegen die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der LPG P für das Rumpfwirtschaftsjahr 1.1.–31.3.1991 ergangenen Bescheide ersatzlos aufzuheben sind, weil sich die Gewinnermittlung der Klägerin auf das gesamte Kalenderjahr 1991 zu beziehen hat.

Die Mitgliederversammlungen der LPG P und der LPG T hatten am 28. Februar 1991 deren Vorstände beauftragt, den Zusammenschluß der LPGen in die LPG … und deren zeitgleiche Umwandlung in die Klägerin vorzubereiten (Bl. 1 ff. Vertragsakte – VA –). Für die LPGen P und T wurden DM-Eröffnungsbilanzen zum 1. Juli 1990 erstellt. Am 4. April 1991 wurden der Zusammenschluß und unter Bezugnahme auf den Abschluß des Rumpfgeschäftsjahres zum 31.3.1991 die Umwandlung beschlossen (Bl. 5–10 VA). Die LPG … wurde in das Register der LPGen und landwirtschaftlichen Betriebe des Kreises … eingetragen (Bl. 11 VA). Auf den Antrag vom 8. Mai 1991 ist am 9. Dezember 1991 die Eintragung der Umwandlung der LPG … in die Klägerin in das Genossenschaftsregister erfolgt.

Am 18. Januar 1993 wurden im Namen der LPG P bei dem vormals für die Besteuerung zuständigen Finanzamt … (FA) die Körperschaftsteuererklärung, die Erklärung zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges sowie die Erklärung zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) für das Rumpfwirtschaftsjahr 1.1.–31.3.1991 eingereicht. Dementsprechend hat die Klägerin für sich selbst zum 1.4.1991 eine Eröffnungsbilanz erstellt und diese am 8. Februar 1993 mit einer Gewinnermittlung sowie Erklärungen für das Rumpfwirtschaftsjahr 1.4.–31.12.1991 abgegeben.

Das FA folgte den Erklärungen für das Rumpfwirtschaftsjahr 1991 der LPG P und erließ am 28. April 1993 entsprechende Bescheide, die an die LPG P adressiert waren. Hiergegen hat die Klägerin Einspruch eingelegt und zunächst unter Vorlage der Jahreserklärung 1990 für die LPG P vom 7. Oktober 1993 begehrt, den Verlust der zweiten Jahreshälfte 1990 auf das Rumpfwirtschaftsjahr 1991 vorzutragen. Erst mit Schriftsatz vom 17. März 1994 machte die Klägerin unter Hinweis auf die §§ 1 Abs. 5, 50 Abs. 1 Satz 2 des DM-Bilanzgesetzes (DMBilG) geltend, daß für sie zum 1.7.1990 eine handels- und steuerrechtliche DM-Eröffnungsbilanz zu erstellen sei. Die bisherige Gewinnermittlung und Bilanzierung der früheren LPGen P und T zum 31.12.1990 seien zu einer einheitlichen Gewinn- und Verlustrechnung und Bilanzierung zusammenzuführen. Für die Klägerin seien Steuererklärungen für das Jahr 1990 einzureichen; für 1991 müsse sich die handels- und steuerrechtliche Gewinnermittlung auf das gesamte Kalenderjahr 1991 beziehen. Am 22. Dezember 1994 hat die Klägerin beim FA für sich eine Jahreserklärung 1990 sowie eine Bilanz samt Gewinnermittlung abgegeben.

Das FA hat durch Einspruchsentscheidung vom 27. September 1996, in der die Rechtsnachfolge kenntlich gemacht war, die Einsprüche gegen die das Rumpfwirtschaftsjahr 1.1.–31.3.1991 der LPG P betreffenden Bescheide als unbegründet zurückgewiesen, wogegen sich die vorliegende Klage richtet.

Die Klägerin macht im wesentlichen geltend, sie sei gemäß § 1 Abs. 5 DMBilG als zum 1. Juli 1990 entstanden anzusehen und deshalb gemäß § 50 Abs. 1 Satz 2 DMBilG vom 1. Juli 1990 an für die Steuern vom Einkommen und Ertrag steuerpflichtig. Die von der LPG P im zweiten Halbjahr 1990 und im ersten Quartal 1991 erwirtschafteten Verluste seien ihr – der Klägerin – zuzuordnen. Zwar sei...

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