Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbarkeit der von einem Kommunalen Wasserwerk erbrachten öffentlichen Abwasserbeseitigung; Klärung der Frage der Umsatzsteuerpflicht einer Leistung durch Leistungsempfänger
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Frage, ob ein kommunales Wasserwerk im Rahmen der öffentlichen Abwasserbeseitigung umsatzsteuerpflichtige Entsorgungsleistungen erbringt oder als Erfüllungsgehilfe der öffentlichen Hand entsprechend dem sogenannten Einschaltererlass des BMF vom 27.12.1990 IV A 2-S 7300-66/90 (BStBl I 1991, 81) an die Kommune leistet, bestimmt sich nach den zivilrechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten. Entscheidend ist, ob das von der Kommune beauftragte private Entsorgungsunternehmen Verträge direkt mit den Nutzern abschließt, um von diesen das Entgelt für die laut Vertrag vorzunehmende Entsorgung zu erhalten oder ob die Kommune die Abwasserbeseitigung, zu der sie gesetzlich verpflichtet ist, selbst, d.h. im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, gegenüber den Bürgern unter Einschaltung des privaten Unternehmens als bloßen Erfüllungsgehilfen durchführt, so dass das Wasserwerk sein Entgelt von der Kommune erhält, das der Kommune aus den gegenüber den Nutzern erhobenen Gebühren zufließt.
2. Zulässigkeit der Klage eines Leistungsempfängers zur Feststellung des Bestehens der Umsatzsteuerbarkeit und der Steuerpflicht eines Vorganges, um Rechnungen mit einem Steuerausweis erhalten zu können.
Normenkette
UStG 1993 § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 3; SächsWG § 63 Abs. 3; UStG § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1, § 14 Abs. 3; AO 1977 §§ 40-41; FGO § 41 Abs. 1
Tatbestand
Streitig ist, ob die Kommunalen Wasserwerke L., im Rahmen der öffentlichen Abwasserbeseitigung umsatzsteuerpflichtige Entsorgungsleistungen an die Klägerin erbringt und deshalb über ihre Leistungen gegenüber der Klägerin mit zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnungen abzurechnen hat oder ob die … als Erfüllungsgehilfin der öffentlichen Hand entsprechend dem sogenannten Einschalterlaß des BMF vom 27.12.1990 Az. IV A 2 – S 7300 – 66/90 (BStBl I 1991, 81) an die Stadt L. und an den Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung L. (Zweckverband L.) leistet und letztere als Hoheitsträger nichtsteuerbare Leistungen an die Klägerin erbringen.
Die Klägerin ist ein städtisches Unternehmen auf dem Gebiet der Strom-, Gas- und Wärmeversorgung. Sie ist Kunde der …. Dieser obliegt die Wasserversorgung und die Abwasserentsorgung im Gebiet der Stadt L. und des Landkreises L. Dementsprechend beliefert sie die Klägerin mit Wasser und ist auf privatrechtlicher Grundlage auch für die Entsorgung der Abwässer der Klägerin zuständig. Für ihre Tätigkeit erhebt die … privatrechtliche Entgelte. In den der Klägerin erteilten Rechnungen weist sie lediglich die Umsatzsteuer für die Wasserlieferungen aus. Ein Ausweis der Umsatzsteuer für die Grundstücksentwässerung unterbleibt. Der Aufforderung der Klägerin im Jahre 1997, auch insoweit die Umsatzsteuer offen auszuweisen und für die Vergangenheit berichtigte Rechnungen zu erteilen, kam die … nicht nach. Grund dafür ist die vom Beklagten – Finanzamt (FA) – gegenüber der … anläßlich eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft vertretene Rechtsauffassung, daß zwischen der … und der Klägerin kein Leistungsaustauschverhältnis bestehe, da die … vielmehr an die Stadt Leipzig und den Zweckverband L. leiste und diese als Hoheitsträger wiederum nichtsteuerbare Leistungen an die Klägerin erbrächten.
Mit der Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, daß die von ihr gezahlten Abwassergebühren Entgelt für eine steuerpflichtige Leistung der … seien.
Wegen der Zulässigkeit der Feststellungsklage bezieht sie sich auf das BFH-Urteil vom 10.07.1997 V R 94/96 (BStBl II 1997, 707). Wegen der Frage eines Leistungsaustauschverhältnisses mit der … verweist sie auf die Zulässigkeit der privatrechtlichen Ausgestaltung des Leistungsverhältnisses zwischen dem Betreiber und dem Nutzer der Anlage nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sowie auf das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 23.03.1999 15 K 4970/98 U (EFG 1999, 736) zur Auslagerung der Müllentsorgung auf eine kommunale GmbH und auf den Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 02.12.1999 V B 81/99 (UR 2000, 111), mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde des Finanzamts gegen das Urteil des FG Münster abgewiesen wurde. Im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Klägerin vom 15.12.1998, vom 21.04. und 15.09.1999 sowie vom 22.02.2000.
Die Klägerin beantragt festzustellen,
daß die Zahlungen der Klägerin an die Kommunalen Wasserwerke L. … für die in Rechnung gestellte Abwasserbeseitigung im Zeitraum vom 01.01.1994 bis zum 31.12.1997 Entgelte für umsatzsteuerpflichtige Entsorgungsleistungen der… an die Klägerin sind.
Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Finanzamt ist der Klage mit Schriftsätzen vom 22.02.1999 und 18.01.2000 entgegengetreten.
Es führt aus: Die Abwasserbeseitigung sei Pflichtaufgabe der Gemeinde. Im Streitfall sei lediglich die D...