Rz. 5

Zu berücksichtigen ist das Vermögen des Arbeitslosen, seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners, das Vermögen seines Partners in einer eheähnlichen Gemeinschaft sowie das der Eltern eines minderjährigen unverheirateten Arbeitslosen.

 

Rz. 6

Der Begriff "dauernd getrennt lebend" ist der gleiche wie in § 26 EStG. Entscheidend ist die Wirtschaftsgemeinschaft der Ehegatten. Eine nur räumliche Trennung (z.B. berufs- oder kranheitsbedingt oder mangels geeigneter gemeinsamer Wohnung) führt nicht zum rechtlichen Getrenntleben der Ehegatten.

 

Rz. 7

Eine eheähnliche Gemeinschaft ist eine Lebensgemeinschaft zwischen einer Frau und einem Mann, die auf Dauer angelegt und so eng ist, dass sie ein gegenseitiges, insbesondere finanzielles Einstehen der Partner füreinander erwarten lässt (Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft). Wesentliche Indizien für eine eheähnliche Gemeinschaft sind die Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft, mindestens dreijähriges Zusammenleben, die gemeinsame Betreuung und Versorgung von Kindern oder Angehörigen eines Partners im gemeinsamen Haushalt sowie die wechselseitige Befugnis, über Einkommens- und Vermögensgegenstände, insbesondere Konten des Partners, zu verfügen. Das Fortbestehen einer Ehe steht der eheähnlichen Gemeinschaft nicht entgegen.

 

Rz. 8

Eltern sind auch die Adoptiveltern und der nichteheliche Vater, nicht aber "Stiefeltern" (Ehegatten eines leiblichen Elternteils), Pflege- oder Großeltern. Unverheiratet im Sinne der Vorschrift ist ein minderjähriger Arbeitsloser, wenn er noch nicht geheiratet hat oder eine Ehe für nichtig erklärt worden ist.

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