0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Einführung einer Wohnungslosenberichterstattung sowie einer Statistik untergebrachter wohnungsloser Personen und zur Änderung weiterer Gesetze v. 4.3.2020 (BGBl. I S. 437) mit Wirkung zum 1.1.2020 in das SGB III eingefügt.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift regelt die Beitragstragung bei außerbetrieblicher Berufsausbildung abweichend von § 346 Abs. 1b.
§ 346 regelt grundsätzlich, wer die Beiträge zur Arbeitsförderung zu tragen hat, wenn die versicherte Person beschäftigt ist.
Rz. 2a
§ 346 Abs. 1b regelte bis zum 31.12.2019, dass der Arbeitgeber die Beiträge zur Arbeitsförderung für Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, allein zu tragen hatte. Diese Regelung ist durch Art. 4 des Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung v. 12.12.2019 (BGBl. I S. 2522) aufgehoben worden.
Mit § 449 wird dazu eine Übergangsregelung für laufende Berufsausbildungen bei Inkrafttreten der Aufhebung des § 346 Abs. 1b nachgeschoben, nach der die Vorschrift für diese Berufsausbildungsverhältnisse weiterhin anzuwenden ist.
Ursprünglich wurde ein § 449 durch das Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts v. 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652) mit Wirkung zum 1.1.2024 in das SGB III eingefügt. Durch Art. 89 des Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts v. 20.8.2021 (BGBl. I S. 3932) wurde jedoch Art. 30 Nr. 10 des § 449 einfügenden Gesetzes aufgehoben und damit der Änderungsbefehl zum SGB III beseitigt. Dabei handelte es sich der Gesetzesbegründung zufolge um eine redaktionelle Berichtigung der Regelung im Sozialen Entschädigungsrecht, da § 449 SGB III bereits vergeben war (vgl. BT-Drs. 19/27523). Diese Regelung wurde dann als § 452 in das SGB III eingefügt.
Die Vorschrift ist überholt und hat keinen Anwendungsbereich mehr.
2 Rechtspraxis
Rz. 3
§ 449 setzt Übergangsrecht für Fälle, in denen eine außerbetriebliche Berufsausbildung, während der der Arbeitgeber die Beiträge nach § 346 Abs. 1b i.d. bis zum 31.12.2019 maßgebenden Fassung alleine zu tragen hatte, vor dem 1.1.2020 begonnen wurde. In diesen Fällen gilt das bis zum 31.12.2019 maßgebende Recht weiter.
Rz. 4
Die Übergangsvorschrift ist nicht mit dem insoweit relevanten Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung beschlossen worden, sondern erst durch den Ausschuss für Arbeit und Soziales im Rahmen der Beratungen zum Gesetz zur Einführung einer Wohnungslosenberichterstattung sowie einer Statistik untergebrachter wohnungsloser Personen und zur Änderung weiterer Gesetze in die Beratungen eingebracht und dem Deutschen Bundestag zur Annahme empfohlen worden. Durch das zum 1.1.2020 rückwirkende Inkrafttreten ist eine nahtlose Beitragstragung wie vom Gesetzgeber gewünscht sichergestellt. Im Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung war lediglich § 346 Abs. 1b aufgehoben worden.
Rz. 5
Zur Begründung der Gesetzesänderung (Aufhebung des § 346 Abs. 1b) wurde ausgeführt, dass der Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung in § 17 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) eine Regelung enthält, nach der eine Mindestausbildungsvergütung eingeführt wird. Das Gesetz sieht keine Differenzierung zwischen betrieblicher und außerbetrieblicher Berufsausbildung vor. Die Mindestausbildungsvergütung gilt nach der Ausschussbegründung (BT-Drs. 19/14431) danach grundsätzlich auch für außerbetriebliche Berufsausbildungen. Dies hat demnach zur Folge, dass sich die Ausbildungsvergütung für Auszubildende in außerbetrieblicher Berufsausbildung seitdem 1.1.2020 von 391,00 EUR monatlich auf die in § 17 BBiG vorgesehenen Beträge (i. d. R. zunächst mindestens 515,00 EUR monatlich) erhöht. Als weitere Folge der Berücksichtigung der Mindestausbildungsvergütung müssen demnach auch die Regelungen zur Tragung der Sozialversicherungsbeiträge angepasst werden. Nach geltendem Recht trägt der Arbeitgeber (Träger) für Auszubildende in einer außerbetrieblichen Ausbildung die Beiträge für die gesamte Sozialversicherung des Auszubildenden allein (unter Hinweis auf § 346 Abs. 1b SGB III, § 251 Abs. 4c SGB V, auch i. V. m. § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI; § 168 Abs. 1 Nr. 3a SGB VI). Für die Zeit ab 1.1.2020 war eine Beitragstragung von Auszubildenden und Arbeitgebern je zur Hälfte angezeigt, wie sie auch für Auszubildende in Betrieben gilt. Andernfalls stünden Auszubildende in außerbetrieblicher Berufsausbildung bei der Netto-Ausbildungsvergütung besser als Auszubildende in Betrieben, die die Mindestausbildungsvergütung erhalten.
Rz. 6
Die Übergangsregelung ist im Gesetz zur Einführung einer Wohnungslosenberichterstattung sowie einer Statistik untergebrachter wohnungsloser Personen und zur Änderung weiterer Gesetze durch den Ausschuss für Arbeit und Soziales damit begründet worden, dass vermieden werden soll, dass die Auszubildenden, deren Ausbildung bereits...