Rz. 30
Die Förderung von Fortbildungen ist schon nach § 22 Abs. 1a Satz 1 grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die Weiterbildungsmaßnahme auf ein nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet. Abweichend davon dürfen nach einer entsprechenden Rechtsänderung des § 22 Abs. 1a durch Anfügung eines Abs. 1a Satz 2 nach § 82a Arbeitnehmer gefördert werden, die vor dem 1.4.2028 eine Maßnahme beginnen, die auf einen Fortbildungsabschluss zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b BBiG oder des § 42b HWO vorbereitet. Allerdings muss die erste Fortbildungsstufe zum Berufsspezialisten absolviert werden und diese vor dem 1.4.2028 begonnen werden.
Rz. 31
Die Bundesagentur für Arbeit weist die Agenturen für Arbeit darauf hin, dass über die Internetseite des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) eine Übersicht "Geprüfte/r Berufsspezialist/-in" aufgerufen werden kann. Danach nimmt die Agentur für Arbeit ggf. die notwendige Subsumtion unter § 22 Abs. 1a vor.
Rz. 32
Abs. 5 enthält 2 weitere Ausschlusstatbestände. Nach Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 ist eine Förderung nicht möglich, wenn der Arbeitgeber aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen zur Durchführung der Maßnahme verpflichtet ist. Das ist im Einzelfall anhand der beabsichtigten Maßnahme durch die Agentur für Arbeit zu prüfen. In Betracht kommen Maßnahmen zur Unfallverhütung oder Hygiene.
Rz. 33
Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 schließt eine gleichzeitige Förderung eines Arbeitnehmers nach § 82 und § 82a aus. Der Ausschluss ist arbeitnehmerbezogen zu verstehen. Das bedeutet, dass für verschiedene Arbeitnehmer sehr wohl Förderungen teils nach § 82, teils nach § 82a beantragt werden können. Nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit ist die Förderung des nachträglichen Erwerbs eines Berufsabschlusses nach § 81 Abs. 2 wegen des Rechtsanspruchs auf die Förderung vorrangig vor einer Förderung nach § 82a. Das ist insoweit erklärungsbedürftig, als nach § 81 Abs. 2 keine Leistungen zum Lebensunterhalt gewährt werden, sondern nur die Weiterbildungskosten übernommen werden. Darin soll wohl ein Vorrang des Arbeitslosengeldes bei beruflicher Weiterbildung vor dem Qualifizierungsgeld erklärt werden.
Rz. 34
Die §§ 107 und 108 gelten mit Qualifizierungsgeld als Kurzarbeitergeld ersetzenden Begriff nach Abs. 5 Satz 2 entsprechend. Daher sind § 156 (Ruhen des Anspruchs bei Zuerkennung einer Altersrente als Vollrente) und § 159 Abs. 1 Satz 2 (Sperrzeit bei Meldeversäumnis) entsprechend anzuwenden. Betroffen ist auch die Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art. § 108 betrifft Verfügungen über das Qualifizierungsgeld. Insoweit vgl. die Komm. zu den §§ 107, 108 und ergänzend zu den dort in Bezug genommenen Vorschriften.
Die Agenturen für Arbeit zahlen kein Qualifizierungsgeld für Tage, für die der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsentgelt hat (Abs. 4 Satz 4). Die Agentur für Arbeit setzt die entsprechenden Tage in einem Monat bei der Berechnung von den Tagen ab, für die an sich Qualifizierungsgeld zu zahlen wäre. Die Tage werden also insbesondere bei Teilmonaten so behandelt, als lägen für sie die Anspruchsvoraussetzungen für das Qualifizierungsgeld nicht vor.