Rz. 2
Die Vorschrift regelt die Berücksichtigung von Nebeneinkommen und sonstigen Zahlungen des Arbeitgebers an den Bezieher von Qualifizierungsgeld. Sie ergänzt damit die §§ 82a und 82b, in denen die Voraussetzungen für das Qualifizierungsgeld und der Leistungsumfang geregelt werden.
Einkommen aus Erwerbstätigkeiten, die bereits im maßgeblichen Referenzzeitraum ausgeübt wurden, werden nicht auf das Qualifizierungsgeld angerechnet (Abs. 1 Satz 3). Hierdurch soll nach der Gesetzesbegründung sichergestellt werden, dass eventuelles Einkommen aus einer noch verbleibenden Teilzeittätigkeit bei dem Arbeitgeber des Beschäftigungsverhältnisses, in dessen Rahmen die berufliche Weiterbildung nach § 82a Abs. 1 absolviert wird oder Einkommen aus weiteren Tätigkeiten, die bereits ausgeübt wurden, nicht angerechnet wird. Der Gedanke der Vorschrift ist auch in § 155 Abs. 2 enthalten. Auch dort bleibt Einkommen, das schon vor dem relevanten Leistungszeitraum nicht nur gelegentlich erzielt wurde, unter verschiedenen Bedingungen anrechnungsfrei..
Rz. 3
Abs. 1 bestimmt im Übrigen die Anrechnung von Erwerbseinkommen aus nicht lediglich aus dem Referenzzeitraum fortgeführter abhängiger Beschäftigung, selbständiger Tätigkeit und mithelfender Tätigkeit als Familienangehöriger.
Übt der Arbeitnehmer während einer Zeit mit Anspruch auf Qualifizierungsgeld eine Erwerbstätigkeit aus, ist das daraus erzielte Einkommen nach Abs. 1 Satz 1 nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge, der Werbungskosten sowie einem Freibetrag in Höhe von 165,00 EUR in dem Kalendermonat der Erwerbstätigkeit neben der Weiterbildung auf das Qualifizierungsgeld anzurechnen. Diese Bestimmung ist der Anrechnungsregel beim Arbeitslosengeld entnommen worden (§ 155 Abs. 1 Satz 1).
In Fällen einer selbständigen Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger sind bei der Anrechnung gemäß Abs. 1 Satz 2 pauschal 30 % der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben abzusetzen. Höhere Ausgaben können bei Nachweis abgesetzt werden. Auch diese Anrechnungsregel ist derjenigen aus dem Arbeitslosengeld entnommen worden (§ 155 Abs. 1 Satz 2).
Rz. 4
Abs. 2 bestimmt, dass Leistungen, die ein Bezieher von Qualifizierungsgeld entweder vom Arbeitgeber wegen der Teilnahme an einer Maßnahme im Rahmen von § 82a erhält (Abs. 2 Nr. 1) oder die er aufgrund eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ohne Ausübung einer Beschäftigung für die Zeit der Teilnahme an einer Maßnahme im Rahmen von § 82a erhält (Abs. 2 Nr. 2), nicht auf das Qualifizierungsgeld angerechnet werden, soweit sie zusammen mit dem Qualifizierungsgeld das Soll-Entgelt nicht übersteigen. Dadurch werden Leistungen, die trotz einer vollständigen Freistellung oder für diesen Anteil des Beschäftigungsverhältnisses teilweisen Freistellung vom Arbeitgeber gezahlt werden, nicht auf das Qualifizierungsgeld angerechnet. Hierdurch wird nach der Gesetzesbegründung wie beim Kurzarbeitergeld ermöglicht, dass der Arbeitgeber das Qualifizierungsgeld aufstocken kann, ohne dass das zusätzliche Arbeitsentgelt sich leistungsmindernd auf das Qualifizierungsgeld auswirkt. Dies gilt allerdings nur in dem Rahmen, in dem diese Leistungen zusammen mit dem Qualifizierungsgeld das Soll-Entgelt nicht übersteigen. Der Arbeitnehmer soll kein höheres als sein früheres volles Arbeitsentgelt erhalten. Dagegen hat der Gesetzgeber darauf verzichtet, auch bei dieser Anrechnungsregel auf die entsprechende Bestimmung zum Arbeitslosengeld zurückzugreifen (dort wird ein monatlicher Nettofreibetrag von 400,00 EUR eingeräumt).