Rz. 13
Die Voraussetzungen sind in Abs. 1 Nr. 1 bis 6 abschließend aufgezählt. Sie müssen kumulativ vorliegen.
Rz. 14
Nach Abs. 1 Nr. 1 ist Fördervoraussetzung, dass der Träger mit der Durchführung der Arbeiten ein Wirtschaftsunternehmen beauftragt, das sich verpflichtet, für eine zwischen der Agentur für Arbeit und dem Träger festgelegte Zeit eine bestimmte Zahl von Arbeitslosen zu beschäftigen, die von der Agentur für Arbeit zugewiesen werden. Nr. 1 soll verhindern, dass die geförderten Maßnahmen die lokale Wirtschaft schädigen. Die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und die entsprechende Zeitdauer werden zwischen dem Träger und der Agentur für Arbeit vereinbart. Diese Vereinbarung ist für den Vertrag zwischen Träger und Wirtschaftsunternehmen bindend.
Rz. 15
Der Träger hat bei der Beauftragung des Wirtschaftsunternehmens die für ihn zutreffenden allgemeinen Bestimmungen des Vergaberechts zu beachten. Es ist aber nicht Aufgabe der Agentur für Arbeit, die Einhaltung des Vergaberechts zu prüfen. Der Träger hat während der Durchführung der geförderten Arbeiten der Agentur für Arbeit alle für die Förderung relevanten Änderungen (insbesondere hinsichtlich der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer, der Projektdauer, des weit überwiegenden projektorientierten Arbeitnehmereinsatzes und der Gesamtkosten) sofort mitzuteilen.
Rz. 16
Bei der Vergabe des Infrastrukturprojekts hat der Träger jeweils rechtzeitig und vollständig (z.B. in der Ausschreibung sowie im Werkvertrag bzw. im Rahmen ergänzender vertraglicher Vereinbarungen) auf alle relevanten Verpflichtungen der Wirtschaftsunternehmen nach § 279a hinzuweisen. Dies gilt insbesondere für die Verpflichtung zur Einstellung und weit überwiegend projektorientierter Beschäftigung einer bestimmten Zahl von Arbeitslosen, die dem Wirtschaftsunternehmen von der Agentur für Arbeit für eine festgelegte Zeit zugewiesen werden, sowie einen Hinweis auf die Notwendigkeit der Zusammenarbeit mit der Agentur für Arbeit bei der Zuweisung Arbeitsloser und dem Erfordernis eines mindestens 65 %igen Stammpersonaleinsatzes bei der Ausführung der Arbeiten. Der Träger hat den Auftragnehmern den Vordruck "Hinweisblatt zu BSI" auszuhändigen (DA zu § 279a SGB II, 279a.11 [2]; Stand: Mai 2005).
Rz. 17
Weitere Voraussetzung für die Förderung ist nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, dass die Arbeitslosen die Voraussetzungen für Entgeltleistungen bei Arbeitslosengeld, bei beruflicher Weiterbildung oder bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erfüllen. Dafür genügt es, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen; nicht erforderlich ist, dass es bereits zu einer Leistungsgewährung gekommen ist. Die Voraussetzungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 müssen zum Zeitpunkt der Zuweisung bzw. im Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme erfüllt sein.
Rz. 18
Ein weit überwiegender Einsatz bei der Erledigung der geförderten Arbeiten entsprechend Nr. 3 setzt voraus, dass die Arbeitnehmer mindestens 70 % ihrer Gesamtarbeitszeit bei geförderten Arbeiten einsetzen. Damit soll zum einen gewährleistet werden, dass von den zugewiesenen Arbeitnehmern hauptsächlich geförderte Arbeiten durchgeführt werden. Zum anderen soll auch ein gewisser Grad von Flexibilität des Einsatzes der zugewiesenen Arbeitnehmer beim Wirtschaftsunternehmer gewährleistet bleiben.
Rz. 19
Offen ist die Frage, ob sich die 70 % auf den einzelnen zugewiesenen Arbeitnehmer oder aber auf die Gesamtheit der zugewiesenen Arbeitnehmer beziehen. Nach dem Gesetzeswortlaut ("die Arbeitnehmer") und dem vom Gesetzgeber verfolgten Ziel eines flexiblen Fördereinsatzes ist der letztgenannten Auffassung der Vorzug zu geben. Insofern ist es auch zulässig, dass bei einer Gesamtzahl von zugewiesenen Arbeitnehmern einzelne gar nicht mit förderfähigen Arbeiten betraut sind, währenddessen andere nur förderfähige Arbeiten ausführen, soweit insgesamt 70 % geförderte Arbeiten an der Gesamtarbeitszeit nicht unterschritten werden.
Rz. 20
Nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 ist weitere Fördervoraussetzung, dass der Anteil der zugewiesenen Arbeitslosen 35 % der voraussichtlich beschäftigten Arbeitnehmer nicht übersteigt. Hinter dieser Regelung steckt die Überlegung, dass durch die Begrenzung der Zahl der zugewiesenen Arbeitnehmer die bereits bei dem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer nicht gefährdet werden.
Rz. 21
Bezugsgröße für die Berechnung des 35 %igen Anteils ist die Summe aller in dem geförderten Gesamtprojekt voraussichtlich beschäftigten Arbeitnehmer bzw. das entsprechende Leistungsstundenäquivalent. Nach den Durchführungsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit soll der Träger darauf hinwirken, dass bei der Aufteilung der zuzuweisenden Arbeitnehmer auf die einzelnen beauftragten Wirtschaftsunternehmen der jeweilige Anteil von 35 % eingehalten wird, um eine ausreichende Stammkräftebeteiligung zu ermöglichen (DA zu § 279a SGB II, 279a.14 [1]; Stand: Mai 2005).
Rz. 22
Nr. 5 bestimmt, dass der Träger die Mittel zusätzlich zu den sonst eingesetzten Mitteln verwenden soll. Die Mittel sollen nicht auf die s...