0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde zum 1.1.2004 durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) redaktionell geändert.
Zum 1.4.2006 wurde die Vorschrift neu gefasst durch das Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung v. 24.4.2006 (BGBl. I S. 926).
Abs. 1 der Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 geändert. Dadurch ist die Vorschrift zugleich geschlechtsneutral ausformuliert worden.
1 Allgemeines
Rz. 1a
Die Vorschrift regelt die Abführung der Winterbeschäftigungs-Umlage durch die Arbeitgeber. Abs. 1 verpflichtet die Arbeitgeber, die Umlagebeiträge über eine gemeinsame Einrichtung ihres Wirtschaftszweiges oder eine Ausgleichskasse abzuführen. Grundsätzlich können Umlagebeiträge daher nicht an die Bundesagentur für Arbeit unmittelbar abgeführt werden. Diese Regelung bezweckt eine Vereinfachung bzw. Vermeidung des Verwaltungsverfahrens bei der Bundesagentur für Arbeit. Die Nutzung einer gemeinsamen Einrichtung oder Ausgleichskasse ist auch dann zwingend, wenn gemäß § 354 Satz 2 die Umlage von Arbeitgebern und Arbeitnehmern aufzubringen ist (Betriebe des Baugewerbes). Dies sieht der Gesetzgeber als klarstellende Regelung an, die Zweifel an der Verbindlichkeit des Abführungsweges vermeiden soll. Der Arbeitgeber darf in diesen Fällen den Umlagebeitrag des Arbeitnehmers vom Lohn abziehen. Abs. 1 Satz 3 bestimmt, dass der abführenden Stelle keine Kosten erstattet werden. Damit greift der Gesetzgeber das beim Wirtschaftszweig verbliebene Risiko der Bautätigkeit auf. Abs. 1 Satz 4 ermöglicht die Abrede eines vereinfachten Abwicklungsverfahrens, um den Aufwand für alle beteiligten Stellen zu minimieren.
Rz. 1b
Abs. 2 schließt eine Regelungslücke für Fälle, in denen der Arbeitgeber nicht von einem Tarifvertrag erfasst wird, der die gemeinsame Einrichtung oder die Ausgleichskasse regelt. Solche Arbeitgeber dürfen, müssen aber auch ihre Beiträge an die Bundesagentur für Arbeit unmittelbar abführen. Damit werden Zweifel für den Fall beseitigt, dass weder die gemeinsame Einrichtung noch eine relevante Ausgleichskasse für den umlagepflichtigen Arbeitgeber zuständig ist. Den Arbeitgebern wird allerdings auferlegt, den dadurch entstehenden Mehraufwand für die Einziehung der Umlage pauschal zu erstatten. Damit wird vermieden, dass die entstehenden Mehrkosten von den Beitragszahlern zur Arbeitsförderung aufgebracht werden müssen.
Rz. 1c
Das Umlageverfahren wurde durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und das nachfolgende Sozialkassenverfahrenssicherungsgesetz v. 16.5.2017, das mit Wirkung zum 25.5.2017 in Kraft getreten ist, nicht berührt (vgl. die Komm. zu § 354).
2 Rechtspraxis
2.1 Gemeinsame Einrichtung
Rz. 2
Gemeinsame Einrichtungen für das Baugewerbe, das Dachdeckerhandwerk und das Gerüstbaugewerbe sind die Sozialkasse des Baugewerbes VvaG in Wiesbaden und die Sozialkasse des Berliner Baugewerbes in Berlin, die Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk in Wiesbaden, die Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes in Wiesbaden sowie die Einzugsstelle Garten- und Landschaftsbau in Bad Honnef. Bei der Bundesagentur für Arbeit sind die Regionaldirektionen in Kiel, Hannover, Düsseldorf, Frankfurt, Saarbrücken, Stuttgart, Nürnberg, Berlin, Halle und Chemnitz die Einzugsstellen für die Winterbeschäftigungs-Umlage.
Rz. 3
§ 356 lässt dem Arbeitgeber kein Wahlrecht darüber, ob er die Winterbeschäftigungs-Umlage an eine gemeinsame Einrichtung bzw. Ausgleichskasse oder an die Bundesagentur für Arbeit abführt. Er muss die gemeinsame Einrichtung bzw. Ausgleichskasse nutzen. Die Berechnungsgrundlage für die Winterbeschäftigungs-Umlage und die tariflichen Sozialkassenbeiträge ist identisch. Eine Abführung der Beiträge an die Einzugsstellen der Regionaldirektionen ist nur möglich, wenn keine gemeinsame Einrichtung und auch keine Ausgleichskasse für den Arbeitgeber zuständig ist. Die Frage der Beitragstragung durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer ändert an dieser Rechtslage nichts. Wie den Gesamtsozialversicherungsbeitrag hat der Arbeitgeber auch den gesamten Umlagebeitrag zu zahlen (§ 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Dazu darf der Arbeitgeber gemäß § 28g SGB IV den von dem Beschäftigten zu tragenden Teil von diesem beanspruchen. Das sind z. B. 40 % der Umlage bei den Arbeitnehmern in Betrieben des Baugewerbes. Dieser Anspruch kann durch Abzug vom Arbeitsentgelt realisiert werden. Der Arbeitgeber führt im Ergebnis die gesamte Umlage einschl. des Arbeitnehmeranteils an die gemeinsame Einrichtung bzw. Ausgleichskasse ab. Dasselbe gilt, wenn die Umlage ausnahmsweise an die Bundesagentur für Arbeit abzuführen ist. Umlageschuldner ist allein der Arbeitgeber.
Rz. 4
Die gemeinsamen Einrichtungen zur Abführung der Umlage sowie die gemeinsamen Einrichtungen, mit denen die Bundesagentur für Arbeit ein gemeinsames Abrechnungsverfahren vereinbart hat, muss die Bundesagentur für Arbeit im Bundesanzeiger bekannt geben (§ 4, § 7 Abs. 1 Winterbeschäftigungs-VO). F...