Rz. 41
Die Bundesregierung wird durch Abs. 5 ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die in den Abs. 1 bis 4 genannten Befristungen und die Bezugsdauer nach Abs. 3 zu verlängern. Die Verordnung ist nach Abs. 5 Satz 2 zeitlich zu befristen. Die Ermächtigung nach Abs. 5 Satz 1 ist mit Ablauf des 30.9.2022 außer Kraft getreten (Abs. 5 Satz 3). In Abs. 5 wurde damit eine Verordnungsermächtigung zur Verlängerung der pandemiebedingten Sonderregelungen zum Kug eingeführt. Die Verordnungsermächtigung umfasste sowohl die Verlängerung der Geltungsdauer der Sonderregelungen als auch die Möglichkeit, die Bezugsdauer über 28 Monate hinaus zu verlängern (vgl. BT-Drs. 20/688). Mit dieser Verordnungsermächtigung konnte die Bundesregierung demnach auf die weitere Entwicklung der pandemischen Lage flexibel reagieren. Die bereits in § 109 Abs. 1, 1a bestehenden Verordnungsermächtigungen ermöglichten keine Verlängerung der Bezugsdauer über 24 Monate hinaus und wurden daher vom Gesetzgeber nicht als ausreichend angesehen. Von der Ermächtigung hat das BMAS für die Bundesregierung für die Zeit v. 1.7.2022 bis 30.9.2022 Gebrauch gemacht und die KugZuV v. 23.6.2022 erlassen und dazu mit Wirkung zum 27.9.2022 die Verlängerungsverordnung v. 15.9.2022 erlassen, die bis zum 31.12.2022 reicht.
Rz. 42
Die getroffene Regelung, die am 1.4.2022 in Kraft getreten ist, ist insbesondere in Bezug auf Erfordernisse, die sich aus dem pandemischen Geschehen ergeben, sinnvoll und zweckmäßig, weil sie der Bundesregierung jeweils ein vollständiges, ggf. sogar ganz eigenständiges Gesetzgebungsverfahren ersparen. Aufgrund der inhaltlichen Präzisierung der Ermächtigung durch Bezugnahme auf die Abs. 1 bis 4 sowie die Klarstellung des Ermächtigungsumfanges bezogen auf die darin enthaltenden Befristungen und die Bezugsdauer für das Kug muss die Ermächtigung als ausreichend konkret angesehen werden.
Rz. 43
Die Ermächtigung dürfte auch eine Regelung in einer Rechtsverordnung der Bundesregierung decken, die eine Bezugsmöglichkeit für das Kug über 28 Monate hinaus schafft. Das kann Betriebe betreffen, die bereits seit Beginn der Pandemie Kurzarbeit durchführen (müssen) und dies über den 30.6.2022 hinaus tun müssen. Insoweit würde derselbe Regelungsmechanismus greifen, der für die mit Wirkung zum 1.3.2022 in Kraft getretenen Verlängerungsregelung auf 28 Monate mit ursächlich war.
Rz. 44
Abs. 5 begrenzt die Ermächtigung auf den Zeitraum bis zum 30.9.2022. Dieses Datum bezieht sich allein auf die Möglichkeit, bis dahin die Ermächtigung des Abs. 5 zu nutzen und eine Rechtsverordnung der Bundesregierung in Kraft zu setzen. Die Rechtsverordnung selbst muss wegen Abs. 5 Satz 2 zwingend eine Befristung enthalten. Zwar ergibt sich aus der Historie und dem Endzeitpunkt für die Ermächtigung ein gedachtes Ende der Geltung für die verlängerten Regelungen selbst bis zum Jahresende 2022. Das entspräche auch dem bisherigen Verlängerungsrhythmus von 3 Monaten. Doch sieht die Ermächtigung eine solche Begrenzung nicht vor, lediglich abstrakt eine Befristung. Eine im September 2022 erlassene Rechtsverordnung könnte also auch weiter in die Zukunft greifen. Dabei bleibt offen, ab welcher Geltungsdauer eine solche Rechtsverordnung die Grenzen der Ermächtigung überschreiten würde.
Rz. 45
Durch die KugZuV wurde für weitere 3 Monate einerseits der Anteil der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, die im jeweiligen Anspruchszeitraum von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 % ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sein müssen, auf mindestens 10 % herabgesetzt (§ 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4). Außerdem gelten Arbeitsausfälle, die durch die Nutzung von im Betrieb zulässigen Arbeitszeitschwankungen ganz oder teilweise vermieden werden können, gleichwohl als vermeidbare Arbeitsausfälle (Abweichung von § 96 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3).
Rz. 46
Durch die Verordnung zur Änderung der KugZuV für den Bezug von Kurzarbeitergeld v. 15.9.2022 wurde im Ergebnis die in Abs. 4 Satz 1 genannte Frist bis zum Ablauf des 31.12.2022 verlängert. Die KugZuV selbst tritt aufgrund des geänderten § 2 erst mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft. Zu demselben Zeitpunkt tritt auch die Änderungsverordnung zur KugZuV außer Kraft. Der Verlängerungszeitraum betrifft nach Abs. 4 Satz 2 und 3 für weitere 3 Monate die Herabsetzung des Anteils der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, die im jeweiligen Anspruchszeitraum von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 % ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sein müssen, auf mindestens 10 % (§ 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4) einerseits und die Geltung der Arbeitsausfälle, die durch die Nutzung von im Betrieb zulässigen Arbeitszeitschwankungen ganz oder teilweise vermieden werden können, gleichwohl als vermeidbare Arbeitsausfälle (Abweichung von § 96 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3) andererseits.
Rz. 47
Mit der Verlängerung wird den betroffenen Betrieben in einem weiterhin schwierigen Umfeld nach der Verordnungsbegründung Planungssicherheit bis En...