Rz. 16
Nach Abs. 2 sollen die besonderen Bedürfnisse von Schülern mit sonderpädagogischen Förderbedarf und von schwerbehinderten Schülern bei der Ausgestaltung der Maßnahmen berücksichtigt werden. Die Regelung berücksichtigt nunmehr ausdrücklich junge Menschen mit sonderpädagogischem Förderbedarf und schwerbehinderte junge Menschen an allgemeinbildenden Schulen (hierzu gehören auch die Förderschulen). Diese benötigen voraussichtlich besondere Unterstützung während der Schulzeit bei der Berufsorientierung und Berufswahlvorbereitung.
Rz. 17
Der Gesetzgeber hat Abs. 2 ausführlich begründet (vgl. BT-Drs. 17/6277, Begründung zu Art. 18 § 48, S. 94). Dort heißt es u. a. „Die jungen Menschen sollen deshalb intensiv und umfassend bei der Entwicklung ihrer beruflichen Perspektiven unterstützt werden. Ziel ist die Einmündung in eine Berufsausbildung oder – falls eine Berufsausbildung nicht in Betracht kommt – eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Den Schülerinnen und Schülern sollen durch die Orientierung Alternativen der Eingliederung in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt aufgezeigt werden. Dadurch soll ein Perspektivwechsel in Bezug auf die bisher gängigen Eingliederungswege für die jungen Menschen ermöglicht werden. Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf soll somit mittelfristig ein breites Angebot an Berufsorientierungsmaßnahmen aufgebaut werden. Dadurch soll auch erreicht werden, dass mit dem Verlassen der Schule gegebenenfalls notwendig werdende Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben frühzeitig und effizient koordiniert werden können. Insbesondere junge Menschen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und junge Menschen mit schwereren körperlichen Behinderungen können mit Berufsorientierungsmaßnahmen Alternativen zum Übergang in eine Werkstatt für behinderte Menschen erarbeiten und umsetzen. Die Zugänge in die Werkstatt für behinderte Menschen sollen damit reduziert werden. Modellvorhaben und Projekte in den Ländern, bei denen die Bundesagentur für Arbeit und die allgemeinbildenden Schulen bereits heute in gemeinsamer Verantwortung zusammenwirken, belegen, dass bei frühzeitiger und systematischer Berufsorientierung in Kooperation mit allen Beteiligten beachtliche Erfolge bei der Eingliederung in den Arbeitsmarkt gelingen können. Dies entspricht den Zielen der UN-Behindertenrechtskonvention, die einen offenen, integrativen und für Menschen mit Behinderung zugänglichen Arbeitsmarkt postuliert und die Vertragsstaaten auffordert, den Betroffenen einen wirklichen Zugang zu allgemeinen fachlichen und beruflichen Beratungsprogrammen, Stellenvermittlung sowie Berufsausbildung und Weiterbildung zu ermöglichen.
Rz. 18
Zu den Kerninhalten der Berufsorientierung für den in Abs. 2 genannten Personenkreis gehören neben einer Potenzialanalyse insbesondere berufliche Praktika, in denen die Berufswünsche, Bedürfnisse und Stärken abgeklärt werden können. Diese Praktika sollen nach der Gesetzesbegründung in Betrieben des allgemeinen Arbeitsmarktes durchgeführt, begleitet und für den abschließenden Orientierungsprozess ausgewertet werden. Bei Berufsorientierungsmaßnahmen kommen keine Leistungen zur Teilnahme am Arbeitsleben nach § 49 SGB IX in Betracht (Fachliche Weisung der BA zu § 48 SGB III, Stand: 12/2018).
Rz. 19
Nach dem Wortlaut von Abs. 2 sollen die "besonderen Bedürfnisse von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf" bei der Ausgestaltung der Maßnahme berücksichtigt werden. Das Ermessen des Maßnahmeträgers ist hier insoweit eingeschränkt. Im Regelfall ist daher der besondere Bedarf zu berücksichtigen. Nur in Ausnahmefällen oder in atypischen Fallkonstellationen ist daher eine Ablehnung der Maßnahme möglich (Brecht-Heitzmann, in: Gagel, SGB III, § 48 Rz. 17; Herbst, in: jurisPK-SGB III, § 48 Rz. 34; Schmidt, in: BeckOK-SGB III, § 48 Rz. 3). Ob ein Ausnahmefall vorliegt, ist gerichtlich voll überprüfbar (Abler, in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, § 48 Rz. 8).