Rz. 3
§ 5 enthält keine Regelung, nach der eine Förderung mit Leistungen der aktiven Arbeitsförderung ausgeschlossen wäre, wenn ein Anspruch auf eine Leistung zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit nicht besteht. Leistungen der aktiven Arbeitsförderung können nach Maßgabe der jeweils definierten Anspruchsvoraussetzungen erbracht werden. Nach Maßgabe des § 3 sind es Pflicht- oder Ermessensleistungen. Das schließt nicht aus, dass einzelne Leistungen davon abhängig sein können, dass die Voraussetzungen zum Bezug von Entgeltersatzleistungen vorliegen. Sonst erforderlich sind Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit dann, wenn sie ohne die Leistung zur aktiven Arbeitsförderung bzw. deren Wirkung gezahlt werden müssten. Erforderlichkeit ist hier im Sinne erfüllter Anspruchsvoraussetzungen zu verstehen und hat nichts mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu tun. Nur umgekehrt dürfen Geldleistungen der aktiven Arbeitsförderung verweigert werden, wenn sie für eine dauerhafte berufliche Eingliederung nicht erforderlich sind, weil sie nicht benötigt werden oder andere geeignete Vermittlungs- oder Förderungsmöglichkeiten genutzt werden können.
Rz. 4
Die Vorschrift verfolgt eine arbeitsmarktpolitische und eine haushaltspolitische Stoßrichtung. Dafür ist sie wie § 4 als Vorrang-Vorschrift konzipiert. § 4 stellt den klaren Grundsatz "Vermittlung vor Leistung aus der Arbeitslosenversicherung" auf. § 4 Abs. 1 räumt der Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit absoluten Vorrang vor Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit ein. § 4 Abs. 2 baut diesen Vorrang auch gegenüber den anderen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung aus. Schon aus diesen Grundsätzen lässt sich ohne Schwierigkeiten ableiten, was § 5 regelt, nämlich den Vorrang der Leistungen der aktiven Arbeitsförderung vor den Entgeltersatzleistungen.
Rz. 5
Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind alle Leistungen der Arbeitsförderung bis auf das Alg bei Arbeitslosigkeit, das Teil-Alg und das Insolvenzgeld (vgl. § 3 Abs. 2). Das Insolvenzgeld setzt keine Arbeitslosigkeit voraus und ist deshalb dem Wortlaut nach nicht den Entgeltersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit zuzurechnen. Eine Leistung der aktiven Arbeitsförderung ist ausdrücklich das Alg bei beruflicher Weiterbildung, das sich allerdings von dem Alg bei Arbeitslosigkeit sonst nicht unterscheidet. Auch das Kurzarbeitergeld bei Arbeitsausfall ist zugleich Entgeltersatzleistung wie auch eine Leistung der aktiven Arbeitsförderung, was sich wiederholt in Krisenzeiten (Finanzkrise, Coronapandemie) erwiesen hat.
Rz. 6
§ 5 kann als Ermessen lenkende Weisung des Gesetzgebers verstanden werden. Kommt die Vorschrift zum Tragen, ist das vorrangige Ziel einer Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit zumindest zunächst nicht realisiert worden. Damit geht die Vermutung einher, dass der Arbeitslose, wenn das Scheitern der Vermittlung nicht seiner verdeckten Absicht entspricht, doch Defizite aufweist, die der sofortigen erfolgreichen Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung entgegengestanden haben und das Erreichen dieses Zieles auch zukünftig erschweren werden. Daraus lässt sich aber gerade nicht ableiten, dass es damit sein Bewenden hat und der Arbeitslose nunmehr in Umsetzung des Versicherungsprinzips Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhalten soll. Vielmehr ist im nächsten Prozessschritt zu prüfen, inwieweit Leistungen der aktiven Arbeitsförderung diese Defizite so ausgleichen können, dass eine erfolgreiche Vermittlung ermöglicht wird. Dazu kann (und muss) die Potenzialanalyse nach § 37 herangezogen und vertieft werden.
Rz. 7
Die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung dürfen nur im Rahmen ihrer Zielsetzung eingesetzt werden. Allgemein dient dieses Instrumentarium dazu, die Eingliederung in das Erwerbsleben zu unterstützen bzw. nach einer Integration Leistungsdefizite auszugleichen, entweder in Form eines Ersatzes (in Geld) für den Arbeitgeber oder zur Qualifizierung des Arbeitnehmers. Eine dritte Gruppe befasst sich allein damit, den Arbeitslosen so zu qualifizieren, dass er wieder mit Erfolg in eine Beschäftigung vermittelt werden kann. Dasselbe gilt im Grundsatz auch für die Vermittlung in Ausbildung. Der Vorrang des § 5 folgt schon aus der Anforderung an die Bundesagentur für Arbeit, ihre Aktivitäten auf einen hohen Beschäftigungsstand und eine verbesserte Beschäftigungsstruktur auszurichten. Gelingt dies nicht durch Vermittlung, kann es gleichwohl durch den Einsatz arbeitsmarktpolitischer Instrumente gelingen.
Rz. 8
Zur Unterstützung der Integration werden Leistungen nicht selten in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Vermittlung erbracht, um den Vorrang des § 4 Abs. 1 zu realisieren. Dabei handelt es sich in erster Linie um Aktivitäten der Agenturen für Arbeit für Arbeitslose, die im Grunde zu den Marktkunden gehören, also im Prinzip keine umfassenderen Defizite aufweisen, die eine sofortige Vermittlung in Arbeit behindern. Nicht selt...