Rz. 19
Der förderfähige Personenkreis ist in Abs. 4 benannt. Förderfähig sind demnach
- bei der Agentur für Arbeit gemeldete Ausbildungsbewerber mit aus individuellen Gründen eingeschränkten Vermittlungsperspektiven, die auch nach den bundesweiten Nachvermittlungsaktionen keinen Ausbildungsplatz haben, Nr. 1.
- Ausbildungssuchende, die noch nicht im vollen Maße über die erforderliche Ausbildungsreife verfügen, Nr. 2 und
- Lernbeeinträchtigte und sozialen benachteiligte Ausbildungssuchende, Nr. 3.
Nach der Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesagentur für Arbeit zur Einstiegsqualifizierungsförderung (Einstiegsqualifizierungsförderung–Anordnung – EQFAO) v. 20.9.2007 soll vorrangig Ausbildungssuchenden unter 25 Jahren ohne (Fach-)Abitur der Einstieg in eine Ausbildung erleichtert werden. Ein bestimmtes Mindestalter ist aber gesetzlich nicht vorgesehen, sodass auch jüngere Erwachsene über 25 Jahren gefördert werden können (Kühl, in: Brand, SGB III, § 54a Rz. 5). Die Förderung von Ausbildungssuchenden, die älter als 25 Jahre sind oder Ausbildungssuchenden mit Fach-)Abitur ist nur im begründeten Einzelfall (z. B. Suchtproblematik, familiäre Verhältnisse) möglich. Für Lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte Ausbildungssuchende kann die Förderung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen mit Maßnahmen nach § 78 (Sozialpädagogische Begleitung und organisatorische Unterstützung bei betrieblicher Berufsausbildung und Berufsausbildungsvorbereitung) verknüpft werden.
Rz. 20
Die Zugehörigkeit zum förderungsfähigen Personenkreis ist von der Agentur für Arbeit festzustellen. Dies gilt auch dann, wenn ein Arbeitgeber selbst einen Bewerber findet, der der Agentur für Arbeit noch nicht bekannt ist. Wann ein Ausbildungsbewerber nur eingeschränkte Vermittlungsperspektiven hat, ist im Gesetz selbst nicht geregelt. Aus der Durchführungsanweisung der Bundesagentur für Arbeit zum vorherigen EQJ-Programm ergibt sich, dass folgende individuellen Gründe die Vermittlungsfähigkeit einschränken:
- Schlechte Schulnoten,
- Erscheinungsbild,
- Ausbildungseignung passt nicht zu Marktgegebenheiten,
- Ausbildungsabbruch.
Nicht im vollen Maße ausbildungsfähig sind u. a. Personen, die aufgrund der Beratungsergebnisse als noch nicht ausbildungsreif eingestuft werden und die aus diesem Grund von der Agentur für Arbeit noch nicht den Bewerberstatus zuerkannt bekommen haben.
Rz. 21
Individuelle Gründe für eine eingeschränkte Vermittlungsperspektive nach Nr. 1 können auch darin liegen, dass der Betroffene wegen der Festlegung auf einen Wunschberuf oder wegen mangelnder örtlicher Flexibilität keinen Ausbildungsplatz findet (Bay. LSG, Urteil v. 12.6.2018, L 2 U 11/16; Kühl, in: Brand, SGB III, § 54a Rz. 8).
Rz. 22
Die volle Ausbildungsreife i. S. v. Nr. 2 fehlt auch dann, wenn Eignungsdefizite im Fachbereich vorliegen bzw. partielle Defizite der Ausbildungseignung für einen bestimmten Beruf vorhanden sind (Bay. LSG, Urteil v. 12.6.2018, L 2 U 11/16; Knickrehm, in: jurisPK-SGB III, § 54a Rz. 18). Aber auch Defizite im sozialen Kompetenzbereich können eine Förderfähigkeit nach Nr. 2 begründen (Kühl, in: Brand, SGB III, § 54a Rz. 8).
Rz. 23
Zu den sozial Benachteiligten nach Nr. 3 gehören u. a. junge Alleinerziehende, ehemals drogenabhängige oder straffällig gewordenen Jugendliche, Personen mit Teilleistungsschwächen, Verhaltensgestörte, Personen mit gravierenden persönlichen und/oder psychischen Problemen (Bay. LSG, Urteil v. 12.6.2018, L 2 U 11/16).
Rz. 24
Auch Ausländer können gefördert werden. Bei der betrieblich durchgeführten Einstiegsqualifikation handelt es sich um eine zustimmungspflichtige Beschäftigung im Sinne des Zuwanderungsgesetzes. Staatsangehörige aus den Staaten der Europäischen Union, die zum 1.5.2004 beigetreten sind, benötigen eine Arbeitsgenehmigung nach § 284. Als Teilnehmer an der Einstiegsqualifizierung kommen auch Flüchtlinge in Betracht, die bereits einen Integrationskurs absolviert haben. Flüchtlinge sind dabei Asylberechtigte nach Art. 16a GG, anerkannte Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention und subsidiär Schutzberechtigte (Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat v. 24.7.2018, D5-31000/50#1). Eine Einstiegsqualifizierung nach § 54 Abs. 1 Satz 3 ist keine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlichen anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf i. S. v. § 60 Abs. 2 Satz 4 AufenthG und berechtigt deshalb nicht zur Erteilung einer Beschäftigungsduldung (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 8.9.2017, 18 B 175/17).
Rz. 25
Nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ist die Duldung wegen dringender persönlicher Gründe zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat. Der Abschluss eines Vertrages zur Einstiegsqualifizierung begründet kein Abschiebehindernis gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG (VG Aachen, Beschluss v. 21.12.2016, 2 L 1000/16.A).