Rz. 35

Nach Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 werden abweichend von § 21 Abs. 1 BAföG Werbungskosten des Auszubildenden aufgrund der Ausbildung nicht berücksichtigt. Werbungskosten, die aus anderen Einkünften des Auszubildenden resultieren und die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausbildung stehen, werden hingegen berücksichtigt (Wagner, in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, § 67 Rz. 57).

 

Rz. 36

Bei der Ermittlung des bei der Berufsausbildungsbeihilfe anrechenbaren Einkommen von Eltern und der hierzu zu berücksichtigenden Aufwendungen ist nicht auf die tatsächlich zu zahlenden Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung oder zur gesetzlichen Krankenversicherung i. S. v. § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 BAföG abzustellen, weil es hierfür an der erforderlichen Rechtsgrundlage fehlt (Sächs. LSG, Urteil v. 16.7.2018, L 3 AL 91/14). 

 

Rz. 37

Es ist i. d. R. nicht gerechtfertigt, für Aufwendungen von Eltern für ihre Altersversorgung einen weiteren Freibetrag nach § 25 Abs. 6 BAföG anzusetzen. Denn das Gesetz verweist die Eltern nicht darauf, derartige Aufwendungen aus den pauschalierten Freibeträgen des § 25 Abs. 1 bis 3 BAföG zu tragen. Den Eltern werden diese Mittel für die Altersvorsorge vielmehr dadurch belassen, dass die Aufwendungen für die Alterssicherung schon bei der Ermittlung des Einkommens nach § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 BAföG berücksichtigt sind (Sächs. LSG, Urteil v. 16.7.2018, L 3 AL 91/14).

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