Rz. 32
Abs. 1 Nr. 3 setzt für eine Förderung voraus, dass sowohl die vom Arbeitnehmer aufgrund des Bildungsgutscheins ausgewählte Maßnahme selbst als auch der Träger der Maßnahme für die Weiterbildungsförderung zugelassen sind. Welche Anforderungen der Träger von Maßnahmen erfüllen muss, um zur Förderung der beruflichen Weiterbildung zugelassen zu werden, regelt § 178. Darüber hinaus muss der Träger die sich aus § 183 ergebenden Pflichten erfüllen, um für die Förderung zugelassen zu bleiben. Maßgebend für die Zulassung des Trägers sind Feststellungen einer fachkundigen Stelle (vgl. § 177). Diese Feststellungen beziehen sich auf die Leistungsfähigkeit des Trägers und seines Qualitätssicherungssystems, die Erfolgsfähigkeit aufgrund der Aus- und Fortbildung sowie Berufserfahrung des Leiters und der Lehrkräfte sowie die Möglichkeiten des Trägers, durch eigene Vermittlungsbemühungen die Eingliederung von Teilnehmern zu unterstützen. § 184 ermächtigt zudem zu einer Rechtsverordnung, die Voraussetzungen für die Zulassung von Trägern festlegen darf. Darüber hinaus dürfen durch diese Rechtsverordnung auch die Voraussetzungen für die Anerkennung als fachkundige Stelle ("Akkreditierung") und für die Zulassung von Trägern sowie Anerkennung von Maßnahmen festgelegt werden, so dass ein Zertifizierungssystem entsteht. Für den Teilnehmer sind diese Voraussetzungen Förderungsvoraussetzungen. Häufiger werden Maßnahmen abgelehnt, weil die Notwendigkeit überdurchschnittlicher Kostensätze (zu 80 bis 90 % der Ablehnungen) bzw. zuzüglich eines besonderen arbeitsmarktpolitischen Interesses nicht nachgewiesen wurden (mehr als 10 %), vgl. BT-Drs. 19/11515 und 19/12120. Insgesamt wird rd. ein Drittel der Zulassungsanträge für Weiterbildungsmaßnahmen abgelehnt.
In jedem Fall müssen Träger und Maßnahme auch den Empfehlungen des Beirates nach § 182 genügen, die von der Agentur für Arbeit veröffentlicht werden.
Von der Ermächtigung ist durch Erlass der Anerkennungs- und Zulassungsverordnung – Weiterbildung (AZAV) Gebrauch gemacht worden (vgl. Komm. zu § 184). Die Anforderungen an Maßnahmen bestimmt § 179, ergänzend für die berufliche Weiterbildung § 180. Dort ist ausdrücklich bestimmt, dass Maßnahmen im erforderlichen Umfang auch die Vermittlung von Grundkompetenzen (vgl. Abs. 3a) und betriebliche Lernphasen vorsehen sollen, wenn dies für den Wiedereingliederungserfolg förderlich ist. Durch ausdrückliche Regelung in § 180 Abs. 3 Satz 2 dürfen Maßnahmen, die auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses vorbereiten (Abs. 3 Satz 2 Nr. 1) oder Grundkompetenzen vermitteln, die für den Erwerb eines Abschlusses in einem anerkannten Ausbildungsberuf erforderlich sind (Abs. 3 Satz 2 Nr. 2) auch überwiegend Wissen vermitteln, das dem von allgemeinbildenden Schulen angestrebten Bildungsziel entspricht, und überwiegend nicht berufsbezogene Inhalte vermitteln. Diese Maßnahmen sollen allerdings mit beruflicher Weiterbildung verbunden werden. Weiterbildungsmaßnahmen müssen erfolgsfähig und im Hinblick auf die berufliche Eingliederung des Arbeitnehmers und den Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt zweckmäßig sein, angemessene Teilnahmebedingungen bieten, mit einem qualifizierten Zeugnis abschließen und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine fachkundige Stelle festzustellen. Allein die Zulassungsfähigkeit genügt nicht, es bedarf der tatsächlichen Zulassung von Träger und Maßnahme.
Rz. 32a
§ 185 und die dazugehörige Vergabemindestentgeltverordnung 2018 v. 19.12.2017 (BGBl. I S. 4005) regelt ein Mindestentgelt, in der Fassung der VergMindV 2023 seit dem 1.1.2024 von 18,58 EUR je Stunde, das der Träger der Maßnahme bei der Ausführung eines öffentlichen Auftrages über Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen der Arbeitsförderung bzw. Grundsicherung für Arbeitsuchende im pädagogischen Bereich an die Arbeitnehmer, auch Leiharbeitnehmer, zu zahlen hat. Die Arbeitnehmer im pädagogischen Bereich, die das Mindestentgelt nach der Rechtsverordnung oder ein höheres Entgelt erhalten, sind mit der Aus- und Weiterbildung, Vermittlung oder Betreuung von Teilnehmern an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen nach dem SGB II bzw. dem SGB III betraut.
Die Höhe des Mindestlohns ergibt sich aus der Sechsten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen v. 24.1.2023 (BGBl. I Nr. 23). Es sind 2 Qualifikationsgruppen geregelt worden. Das Mindestentgelt brutto für das Jahr 2023 beträgt mindestens 17,87 EUR (Gruppe 1, ab 1.1.2024 18,58 EUR) bzw. 18,41 EUR (Gruppe 2, ab 1.1.2024 19,15 EUR) je Zeitstunde und steigt jährlich weiter an. Bis zum Jahr 2026 soll das Mindestentgelt auf brutto 20,24 EUR (Gruppe 1) bzw. 20,86 EUR (Gruppe 2) je Zeitstunde ansteigen. Die Verordnung gilt bis zum 31.12.2026. Für die Zeit danach müssen ggf. neue Mindestlöhne festgelegt werden.
Rz. 33
Fachkundige Stellen i. S. d. Rechts der beruflichen Weiterbildungsförderung sind die Zertifizieru...