Rz. 16
Gefördert wird nur die Eingliederung von Arbeitnehmern mit Vermittlungserschwernissen. Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer im Vergleich zu anderen Bewerbern erschwert vermittelt werden kann. Die objektiv schlechte Verfassung des Arbeitsmarktes reicht allein nicht aus, um die Vermittlungserschwernisse zu begründen. Das Vermittlungserschwernis muss vielmehr in der Person des Arbeitnehmers liegen. Typische Vermittlungserschwernisse können angenommen werden bei folgenden Personengruppen: Langzeitarbeitslose nach § 18, behinderte Menschen nach § 19, Arbeitnehmer nach Vollendung des 50. Lebensjahres, Berufsrückkehrer. Zur Sonderregelung wegen der Förderung älterer Arbeitnehmer vgl. § 131.
Rz. 17
Der Eingliederungszuschuss bezweckt einen Nachteilsausgleich für den Arbeitgeber, wenn ein Arbeitnehmer zu Beginn der Beschäftigung wegen in seiner Person liegenden Gründe in seiner Leistungsfähigkeit den Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes nicht entspricht (Minderleistung). Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitgeber eine der Arbeitsleistung noch nicht angemessene, also objektiv überhöhte Lohnzahlung zahlen müsste. Ob bzw. in welchem Umfang eine Minderleistung zu erwarten ist, ist nach den beruflichen Fähigkeiten, Kenntnissen, Erfahrungen und Stärken des Arbeitnehmers und den konkreten stellenbezogenen Anforderungen des Arbeitsplatzes zu beurteilen. Es liegt insofern eine Minderleistung vor, wenn bereits die Vereinbarung des Arbeitsentgelts unter Berücksichtigung des Umstands erfolgt, dass der Arbeitnehmer (zunächst) in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (SG Augsburg, Urteil v. 14.12.2015, S 5 AL 404/13). In einem solchen Fall kann eine anspruchsbegründende Minderleistung nur dann anerkannt werden, wenn der Wert der Arbeitsleistung noch geringer ist als das herabgesetzte Arbeitsentgelt.
Rz. 18
Zur Feststellung der Minderleistung bedarf es also eines Vergleichs zwischen den Kenntnissen und Fähigkeiten des Arbeitnehmers, für dessen Beschäftigung die Förderung begehrt wird, und denjenigen eines in seinem Leistungsvermögen nicht eingeschränkten Angehörigen derselben oder einer vergleichbaren Berufsgruppe. In seiner Leistungsfähigkeit gemindert ist daher ein Arbeitnehmer, dem es an Fähigkeiten und Kenntnissen mangelt, um eine Arbeit zu verrichten, wie sie von einem uneingeschränkt einsatzfähigen Arbeitnehmer derselben oder vergleichbaren Berufsgruppe durchschnittlich erbracht werden. Anknüpfungspunkte bilden dabei die Anforderungen, die tariflich oder branchenüblich an die Arbeitsdauer und Arbeitsleistung gestellt und von einem durchschnittlich arbeitenden Arbeitnehmer erwartet werden.
Rz. 19
Die für die Berufsanfänger typische fehlende Berufspraxis stellt eine Minderleistung dar (Heinz, in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, § 88 Rz. 10). § 88 gilt auch für ältere Arbeitnehmer. Allerdings lässt nicht allein das Alter einen Rückschluss auf die Minderung der Arbeitsleistung zu. Die Gewährung des Eingliederungszuschusses an ältere Arbeitnehmer setzt vielmehr einen kausalen Zusammenhang zwischen der Förderung und der Eingliederung sowie eine Minderleistung des Arbeitnehmers voraus (LSG Sachsen, Urteil v. 1.12.2016, L 3 AL 160/14).
Rz. 20
Die Minderleistung des Arbeitnehmer ist also Fördervoraussetzung (vgl. BT-Drs. 17/7065 S. 18 mit Hinweis auf BSG, Urteil v. 4.6.2006, B 7a AL 2/05 R; SG Augsburg, Urteil v. 14.12.2015, S 5 AL 404/13 m. w. N.; Kuhnke, in: jurisPK-SGB III, § 88 Rz. 29). Subjektive, vom Arbeitnehmer willentlich beeinflussbare Hindernisse, wie z. B. fehlende Mobilität, sind keine die Bewilligung eines Eingliederungszuschusses rechtfertigenden Umstände (BSG, Urteil v. 6.5.2008, B 7/7a ASL 16/07 R).
Rz. 21
Die Förderung ist nicht auf zuvor Arbeitslose bzw. von Arbeitslosigkeit bedrohte Personen beschränkt. Förderbar sind nur sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von mindestens 15 Stunden. Die Förderung eines Arbeitsverhältnisses bei Ehegatten, Eltern oder sonstigen Verwandten ist nur ausnahmsweise möglich, wenn die Initiative von der Agentur für Arbeit ausgeht und anderweitige Vermittlungsbemühungen wiederholt erfolglos waren. Entscheidend ist, dass das arbeitsmarktpolitische Interesse gegenüber dem Arbeitgeberinteresse an der Einstellung überwiegt. Anhaltspunkte hierfür können sein, dass
- anderweitige Vermittlungsbemühungen wiederholt erfolglos waren oder
- für den zu besetzenden Arbeitsplatz ein Vermittlungsauftrag ohne Beschränkung auf bestimmte Personen erteilt wurde.
Rz. 22
Nicht förderbar sind demnach Personen, bei denen das Interesse des Arbeitgebers an der Einstellung dieser Person den arbeitsmarktpolitischen Interessen überwiegt. Dies ist z. B. der Fall bei Personen, die an dem einstellenden Betrieb finanziell beteiligt sind oder die als Geschäftsführer eingestellt werden sollen. Die Förderbedürftigkeit ist besonders zu prüfen bei Personen, deren Gehalt über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, es sei denn, das Gehalt ist tarif...