Rz. 8
Seit dem 1.1.2001 beträgt der Pflichtsatz 5 %. Er ist durch das Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter vom 29.9.2000 (BGBl. I S. 1394) mit Wirkung zum 1.1.2001 von bis dahin 6 % auf 5 % herabgesetzt worden.
Rz. 9
Trotz der seit 1974 unverändert geltenden Regelung, nach der Arbeitgeber verpflichtet waren, auf 6 % ihrer Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen, und trotz einer zweimaligen Erhöhung der Ausgleichsabgabe in den Jahren 1986 und 1990 ist die Erfüllungsquote bei der Beschäftigungspflicht von 5,8 % im Jahre 1982 auf 3,7 % im Jahre 1999 gesunken. Die Zahl der nicht mit schwerbehinderten Menschen besetzten Pflichtplätze stieg in diesem Zeitraum erheblich an, ebenso die Zahl der arbeitslosen schwerbehinderten Menschen. In den Gesprächen zur Vorbereitung des Gesetzes zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter hatten die Arbeitgeber vorgetragen, die Quote von 6 % sei ein Übermaß, weil der Vergleich der unbesetzten Pflichtarbeitsplätze mit der Zahl der arbeitslosen schwerbehinderten Menschen zeige, dass die Arbeitgeber viel mehr Arbeitsplätze bereitstellen müssten, als von schwerbehinderten Menschen nachgefragt werden könnten. Sie sahen es für erforderlich an, dass durch eine Senkung der Pflichtquote die Rahmenbedingungen allgemein verbessert und damit die Motivation erhöht werden müsse, schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen.
Rz. 10
Auf diese Bedenken ist der Gesetzgeber mit der Senkung des Pflichtsatzes auf 5 % eingegangen. Damit einhergehend beginnt die Beschäftigungspflicht seit dem 1.1.2001 auch erst bei 20 Arbeitsplätzen.
Mit dem Gesetz zur Änderung von Fristen und Bezeichnungen im Neunten Buch Sozialgesetzbuch und zur Änderung anderer Gesetze v. 3.4.2003 (BGBl. I S. 462) ist klargestellt worden (vgl. Kommentierung zu § 160 unter 3.2), dass auch bei der Beantwortung der Frage (wie bereits beim Umfang der Beschäftigungspflicht auf die Ermittlung einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote umgestellt wurde), ob ein Arbeitgeber überhaupt beschäftigungspflichtig ist, auf eine jahresdurchschnittliche Betrachtungsweise umgestellt wird. In der Praxis war die Frage unterschiedlich beantwortet worden. So war die Auffassung vertreten worden, dass ein Arbeitgeber, der in einigen Monaten über 20 und mehr Arbeitsplätze verfüge, in diesen Monaten beschäftigungspflichtig sei und nur in den Monaten, in denen die Zahl der Arbeitsplätze unter 20 lag, nicht beschäftigungspflichtig. Nunmehr ist klar, dass sich die Beschäftigungspflicht nach der Zahl der Arbeitsplätze richtet, die sich im Jahresdurchschnitt im Monat ergibt. Das heißt, die Zahl der monatlichen Arbeitsplätze wird zu einer Jahressumme addiert. Diese Summe ist anschließend durch die Zahl der Monate der Betriebstätigkeit zu teilen. Die sich dann ergebende Zahl ist für die Frage entscheidend, ob der Arbeitgeber insgesamt beschäftigungspflichtig ist. Liegt die Zahl bei weniger als 20, ist der Arbeitgeber insgesamt für das gesamte Jahr nicht beschäftigungspflichtig. In dem Fall, in dem die Zahl bei wenigstens 20 liegt, ist der Arbeitgeber in allen Monaten beschäftigungspflichtig, also auch in den Monaten, in denen er bei "Einzelbetrachtung" über weniger als 20 Arbeitsplätze verfügt.
Rz. 11
Mit der Senkung des Pflichtsatzes und der Anhebung des Beginns der Beschäftigungspflicht von bisher 16 auf 20 Arbeitsplätze werden alle Arbeitgeber entlastet. Arbeitgeber mit 16 bis 19 Arbeitsplätzen sind nicht mehr zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen verpflichtet und von der Zahlung der Ausgleichsabgabe bei Nichtbeschäftigung freigestellt.
Aufgrund der mit dem o. a. Gesetz (Anm. 10) vorgenommenen Umstellung auf eine jahresdurchschnittliche Betrachtung der Beschäftigungspflicht und ihres Umfangs könnte für kleinere Arbeitgeber eine stärkere Beschäftigungspflicht eintreten, weil nunmehr die nach § 157 Abs. 2 vorzunehmende Rundung nicht mehr monatlich, sondern erst am Jahresende vorzunehmen ist. Deshalb ist für Arbeitgeber mit bis zu 59 Arbeitsplätzen entsprechend der Bestimmungen zur Höhe der Ausgleichsabgabe in § 160 Abs. 2 Satz 2 auch für den Umfang der Beschäftigungspflicht in Abs. 1 Satz 3 eine klarstellende Regelung erfolgt. Diese besagt, dass Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich bis zu 39 Arbeitsplätzen jahresdurchschnittlich je Monat einen schwerbehinderten Menschen, Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich bis zu 59 Arbeitsplätzen jahresdurchschnittlich je Monat zwei schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen haben. Die Berechnung auf jahresdurchschnittlicher Basis erfolgt in gleicher Weise wie unter Anm. 10 beschrieben. Das heißt auch hier, dass die Zahl der monatlichen Arbeitsplätze zu einer Jahressumme addiert wird, diese Summe ist anschließend durch die Zahl der Monate der Betriebstätigkeit zu teilen ist. Die sich dann ergebende Zahl ist für die Frage entscheidend, zu welcher Gruppe der Arbeitgeber insgesamt gehört.
Die in diesem Gesetz – in Übereinstimmung mit der Formulierung in ...