Rz. 6
Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 sind alle Leistungen zur Teilhabe budgetfähig, die von § 5 erfasst werden. Hierzu zählen Leistungen im Rahmen der Leistungen
Neben diesen Teilhabe-Hauptleistungen können ergänzende Leistungen i. S. d. § 5 Nr. 3 in ein Persönliches Budget umgewandelt werden, sofern sie als Naturalleistung zu gewähren sind (Dienst- oder Sachleistung; z. B. Rehabilitationssport, Funktionstraining, Haushaltshilfe, Reisekosten; vgl. § 44).
Der Anspruch auf diese in § 5 aufgeführten Leistungen besteht seit dem 1.1.2018 aufgrund des geänderten Gesetzestextes auch für Leistungen,
- die nicht alltäglich sind und
- nicht mindestens einmal im Jahr wiederkehrend sind.
Die Voraussetzung der alltäglichen und wiederkehrende Bedarfe besteht somit ab dem 1.1.2018 nur noch für Leistungen, die gemäß § 29 Abs. 1 S. 5 außerhalb der in § 5 aufgeführten Teilhabeleistungen in ein Persönliches Budget umgewandelt werden sollen. Näheres hierzu vgl. Rz. 7.
Der Anspruch auf Umwandlung dieser in § 5 genannten Leistungen in ein Persönliches Budget besteht unabhängig davon, ob noch für andere Teilhabeleistungen ein Persönliches Budget beansprucht werden kann.
Die Ermittlung der Höhe des Persönlichen Budgets erfordert auch eine Beratung darüber, welche Risiken in der Nutzung des Persönlichen Budgets stecken. Neben der Gefahr unerwarteter Ausgabensteigerungen (vgl. hierzu Ausführungen zu "Schwankungsreserven", vgl. Rz. 21) muss der Antragsteller – abhängig von der umzuwandelnden Leistung – darauf hingewiesen werden, dass er z. B. bei Ärzten und sonstigen Heilberufen zum "Privatpatienten" wird und demzufolge aufgrund der unterschiedlichen Abrechnungssysteme mit erhöhten Honorarforderungen zu rechnen hat.
Rz. 7
Aufgrund § 29 Abs. 1 Satz 5 sind budgetfähig neben den in § 5 aufgeführten Teilhabeleistungen
- Leistungen der Krankenkassen (Anmerkung: Die Leistungen der Krankenversicherung können im Rahmen des Persönlichen Budgets auch in Geld umgewandelt werden, wenn die Leistung nicht zu einer in § 5 aufgeführten Teilhabeleistungen zählt. Das gilt z. B. für solitäre Leistungen der Häuslichen Krankenpflege (§ 37 SGB V), Soziotherapie (§ 37a SGB V) oder Fahr- bzw. Transportkosten (§ 60 SGB V). Voraussetzung aber ist, dass der Budgetnehmer zu dem Personenkreis des § 2 Abs. 1 zählt, so dass das SGB IX angewendet werden kann.
- Leistungen der Pflegekassen (Anmerkung: Zu beachten ist, dass § 29 Abs. 2 letzter Satz die Anwendung des Persönlichen Budgets in der Pflegeversicherung durch den Satz „§ 35a SGB XI bleibt unberührt“ einschränkt: Wählt der Versicherte diese Leistungen für ein Persönliches Budget, dürfen die Sachleistungen nach den §§ 36, 38 und 41 SGB XI einschränkend nur in Form von Gutscheinen zur Verfügung gestellt werden, die zur Inanspruchnahme von zugelassenen Pflegeeinrichtungen nach dem SGB XI berechtigen. Die Darbietung der Leistung in Form von Gutscheinen wurde damit begründet, dass das in der Pflegeversicherung geltende Sachleistungsprinzip sonst ausgehöhlt würde. Nach Ansicht des Autors bringt das Persönliche Budget dem Budgetnehmer in Form der Gutscheine bei den Leistungen nach den §§ 36, 38 und 40 SGB XI keine gravierenden Vorteile.)
- Leistungen der Träger der Unfallversicherung bei Pflegebedürftigkeit sowie
- Hilfen zur Pflege der Sozialhilfe nach dem SGB XII.
Der Gesetzgeber macht die gerade aufgeführten Leistungen gemäß Abs. 1 Satz 5 jedoch davon abhängig, dass sich diese Leistungen auf
a) alltägliche und
b) regelmäßig wiederkehrende Bedarfe
beziehen und als Geldleistungen oder durch Gutscheine erbracht werden können.
Zu a)
"Alltäglich" bezieht sich auf die Anforderungen in Arbeit, Familie, Privatleben und Gesellschaft sowie die Gestaltung des eigenen Lebensumfeldes. Hilfebedarf kann darin bestehen, diese Anforderungen individuell zu bewältigen und die eigenen Ressourcen (persönlich, sozial, umweltbezogen) zu erweitern. Dabei soll von einer Dauer des Bedarfs von 6 Monaten oder länger ausgegangen werden (vgl. Abs. 1 Satz 6); das bedeutet im Umkehrschluss, dass diese Leistungen nur "alltäglich" sind, wenn sie voraussichtlich mehr als 6 Monate notwendig sind.
Zu b)
"Regelmäßig wiederkehrend" ist ein Bedarf, der entweder in feststellbaren Zeitabständen (z. B. täglich, wöchentlich, monatlich, jährlich) anfällt und einen erkennbaren Rhythmus aufweist oder innerhalb eines vorab feststehenden Zeitraums dauerhaft, zumindest aber wiederholt gegeben ist.