Rz. 17
Abs. 4 ist durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen v. 23.4.2004 (BGBl. I S. 606) mit Wirkung zum 1.5.2004 (s. Art. 7 Abs. 1 dieses Gesetzes) angefügt worden.
Mit diesem Gesetz wird als ein Schwerpunkt das Ziel verfolgt, die Chancen behinderter und schwerbehinderter Jugendlicher und junger Erwachsener bei der Teilhabe am Arbeitsleben zu verbessern. Ziel ist es sicherzustellen, dass möglichst alle behinderten und schwerbehinderten Jugendlichen einen Ausbildungsplatz erhalten sollen.
Hierbei geht es ausdrücklich nicht nur um schwerbehinderte Jugendliche, also um junge Menschen mit einem Grad der Behinderung von 50, sondern auch um behinderte Jugendliche. Satz 1 der neuen Vorschrift verweist in der Klammer auf § 2 Abs. 1. Hiernach sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. In Bezug genommen werden auch von Behinderung bedrohte Menschen, solche, bei denen eine entsprechende Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Zu den Personengruppen gehören beispielsweise auch Jugendliche mit einer Lernbehinderung, ebenfalls solche mit einer psychischen Beeinträchtigung. Sie gehören aber nur dann zu der von der Regelung in Abs. 4 erfassten Personengruppe, wenn der Grad der Behinderung entweder unter 30 liegt oder ein Grad der Behinderung nicht festgestellt ist. Läge der Grad der Behinderung bei wenigstens 30, könnten sie ohnehin schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden.
Die Regelung gilt also nur für behinderte Menschen unterhalb der Schwelle eines Grades der Behinderung von 30. Mit dieser Regelung wird der Personenkreis, für den die besonderen Regelungen des Teil 3 SGB IX ohne Einschränkungen oder nur wenigen Einschränkungen angewendet werden, nicht "nach unten" geöffnet. Die Regelung war deshalb erforderlich, um zu ermöglichen, dass an Arbeitgeber für die Ausbildung dieser Personengruppe Leistungen aus Mitteln der Ausgleichsabgabe erbracht werden können. Um Leistungen der Rehabilitationsträger oder der Bundesagentur für Arbeit, so etwa Ausbildungszuschüsse nach dem SGB III, erbringen zu können, wäre die Regelung dagegen nicht erforderlich gewesen.
Satz 3 schränkt die Leistungen aus Mitteln der Ausgleichsabgabe auf Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung ein. Diese Leistungen sind ebenfalls im Rahmen des o. a. Gesetzes in den Leistungskatalog der Integrationsämter aufgenommen worden (§ 185 Abs. 3 Nr. 2 Buchs. c, § 26 b der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung v. 28.3.1988, BGBl. I S. 484). Damit gilt für diese Personengruppe beispielsweise nicht der Zusatzurlaub, auch nicht der besondere Kündigungsschutz, ferner können sie anders als die nach Abs. 2 gleichstellungsfähigen behinderten Menschen nicht auf Pflichtarbeitsplätze des Arbeitgebers angerechnet werden.
Was den Nachweis der Behinderung angeht, sah der Gesetzentwurf zunächst vor, dass dieser durch eine Stellungnahme der Arbeitsagentur erbracht werden sollte. Der Bundesrat war in seiner Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung jedoch der Auffassung, dass der Nachweis durch eine gesonderte Stellungnahme entbehrlich sei. Vielmehr sollte der Nachweis durch einen Bescheid über Leistungen zur beruflichen Rehabilitation erbracht werden (BR-Drs. 746/03 [Beschluss] zu Nr. 7). Die Bundesregierung ist dem Anliegen insoweit gefolgt, als der Nachweis sowohl durch eine Stellungnahme als auch durch einen Leistungsbescheid geführt werden könne (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung des Deutschen Bundestages, BT-Drs. 15/2357 S. 6, 27).
Abs. 4 wurde Mit dem Neunten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (9. SGB II-ÄndG) v. 26.7.2016 (BGBl. I S. 1824) mit Wirkung zum 1.8.2016 neu gefasst. Mit dieser Neufassung sind seit dem 1.8.2016 behinderte Jugendliche und junge Erwachsene (§ 2 Abs. 1) auch während der Zeit einer beruflichen Orientierung gleichgestellt. Damit ist die Gleichstellung auch auf diesen Anwendungsfall erweitert und nicht mehr ausschließlich auf die Berufsausbildung eingeschränkt. Hiermit ist es den Integrationsämtern möglich geworden, auch Mittel aus dem ihnen zur Verfügung stehenden Aufkommen aus der Ausgleichsabgabe zur Unterstützung der beruflichen Orientierung behinderter Jugendlicher und junger Erwachsener einzusetzen. Auch für diese Personengruppe gilt, dass die Gleichstellung nur für die Leistungen aus Mitteln der Ausgleichsabgabe nach § 102 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. c gilt. Das ergibt sich aus Satz 3 in der seit dem 1.8.2016 geltenden Fassung.