Rz. 21
Die Frist von 2 Monaten (§ 18 Abs. 1) verlängert sich bei bestimmten, in Abs. 2 genau bestimmten Konstellationen, wenn der Leistungsberechtigte über den Grund der Verzögerung informiert wird und der vom Rehabilitationsträger aufgeführte Verzögerungsgrund ein hinreichender Grund (vgl. Rz. 22) ist.
Die Mitteilung über den hinreichenden Grund muss den Antragsteller spätestens an dem Tag erreichen, an dem die 2-Monats-Frist abläuft. Sonst kann der Antragssteller am Tag nach dem Ende der 2-Monats-Frist davon ausgehen, dass er sich die Leistung selbst beschaffen und später mit dem Rehabilitationsträger abrechnen kann.
Kommt es zu einer Fristverlängerung, muss der Rehabilitationsträger in seiner Mitteilung an den Antragsteller gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 den Tag genau angeben (Nennung des Datums), bis wann über den Antrag entschieden wird. Gemäß der Gesetzesbegründung (vgl. Rz. 2) darf der Rehabilitationsträger bei der Beauftragung von Sachverständigen oder bei der Durchführung der Begutachtung zusätzlich für sich einen erweiterten Zeitaufwand in Anspruch nehmen, wenn er dies gegenüber den Leistungsberechtigten in seiner Mitteilung nachweist. Nach herrschender Auffassung handelt es sich hierbei um einen Zeitraum von
- maximal 7 Tagen (ohne Versendung des Verwaltungsaktes durch die Post) oder
- maximal 10 Tagen (bei Postversand).
Das ist nämlich der Zeitraum, die der Rehabilitationsträger benötigt, um aufgrund der gewonnen Informationen eine Leistungsentscheidung zu treffen. Dem Rehabilitationsträger ist es nicht zuzumuten, noch am gleichen Tag über den Antrag zu entscheiden, an dem die notwendige Information bzw. die notwendige Mitwirkung erfolgte.
Die Frist von 2 Monaten i. S. d. § 18 Abs. 1 läuft am 5.10. ab. Wegen eines hinreichenden Grundes – nämlich der Beauftragung eines Sachverständigen (vgl. Rz. 22) – kann der Rehabilitationsträger die Frist um 14 Tage – also bis zum 19.10. – verlängern.
Folge:
Wenn der Rehabilitationsträger beabsichtigt, den Antragsteller über die Bewilligung/Ablehnung des Teilhabeantrags mit einem Verwaltungsakt, der über die Post versandt wird, zu informieren, kann er das Fristende noch einmal um 10 Tage – also bis 29.10. – hinausschieben.
Der Rehabilitationsträger hat den Leistungsberechtigten bereits bis spätestens 5.10. (= Zustellung beim Leistungsberechtigten) darüber zu informieren,
- dass sich die 2-Monats-Frist des § 18 Abs. 1 wegen eines hinreichenden Grundes (Beauftragung eines Sachverständigen) verlängert,
- dass der Leistungsberechtigte bis zum 29.10. eine Entscheidung in Form eines Verwaltungsaktes erhält, ob sein Antrag auf Teilhabeleistungen bewilligt bzw. (teil-)abgelehnt wird, und
- dass bis zum 29.10. keine Genehmigungsfiktion i. S. d. § 18 Abs. 1 eintreten wird.
Rz. 22
Ein hinreichender Grund für eine Überschreitung der 2-Monats-Frist liegt nur dann vor, wenn die für die Leistungsentscheidung notwendigen Informationen/Tatsachen nicht so rechtzeitig vorliegen oder gewonnen werden (können), dass der Rehabilitationsträger seine Leistungsentscheidung rechtzeitig treffen und den Leistungsberechtigten informieren kann. Eine Verlängerung der 2-Monats-Frist kommt deshalb nicht zum Tragen, wenn der Rehabilitationsträger z. B. in der 2. Woche der 2-Monats-Frist ein Gutachten i. S. d. § 17 anfordert und das Gutachten in der 4. Woche beim Rehabilitationsträger eingeht. Der Grund: Die Begutachtung ist mit Blick auf § 18 Abs. 1 nicht die Ursache für die fehlende Einhaltung der 2-Monats-Frist.
§ 18 Abs. 2 schränkt die hinreichenden Gründe ein, indem er eine Verlängerung der Frist von 2 Monaten nur bei den folgenden 3 Fallgestaltungen zulässt:
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Fallgestaltung |
Folge bezogen auf die 2-Monats-Frist |
a) |
Der Rehabilitationsträger beauftragt einen Sachverständigen zur Erstellung eines Gutachtens. Die Erstellung des Gutachtens verzögert sich aber deshalb, weil der Sachverständige nachweisbar beschränkt verfügbar ist (Rz. 23) |
einmalige Verlängerung um die Zeit der zwangsläufig eintretenden Verzögerung, längstens aber um 2 Wochen |
b) |
wie im Falle von a), allerdings bestätigt der Sachverständige den in seiner Person liegenden Grund für die Notwendigkeit der Fristverlängerung – also seine nicht rechtzeitige Verfügbarkeit – ausdrücklich schriftlich (Rz. 24) |
einmalige Verlängerung um die Zeit der zwangsläufig eintretenden Verzögerung, längstens aber um 4 Wochen |
c) |
fehlende Mitwirkung des Leistungsberechtigten, soweit eine angemessene Frist zur Mitwirkung gesetzt wurde (Rz. 25) |
Verlängerung um die Dauer der für die Nachholung der Mitwirkung gesetzten Frist (keine Begrenzung auf eine Höchstanzahl von Wochen); die Mitwirkungsfrist kann ggf. mehrfach verlängert werden (Verlängerungs-Mitteilungen müssen aber jeweils rechtzeitig erfolgen) |
Die fristgerechte Mitteilung des hinreichenden Grundes führt dazu, dass der Anspruch auf die Selbstbeschaffung der entsprechenden Teilhabeleistung mit nachfolgender Kostenerstattung i. S. d. § 18 nicht entsteht – und zwar bis zum Ablauf des verlängerten Zeitraums.
Rz....