Rz. 7
Abs. 4 regelt die Zuständigkeit für die Berufung der Mitglieder und der Stellvertreterinnen und Stellvertreter.
Aufgrund der Änderung des SGB III im Rahmen des Gesetzes zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat (Art. 3 des Gesetzes v. 23.3.2002, BGBl. I S. 1130) werden die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder nicht mehr durch den Präsidenten oder die Präsidentin der Bundesagentur für Arbeit berufen (durch das o. a. Gesetz ist die Leitungsstruktur der Bundesagentur für Arbeit geändert worden), sondern durch den Vorstand.
Rz. 8
Die von dem Vorstand zu berufenden Mitglieder und Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden auf Vorschlag berufen. Das heißt, der Vorstand ist in der Berufung nicht frei, sondern an die Vorschläge der Vorschlagsberechtigten gebunden.
Rz. 9
Vorschlagsberechtigt sind für die Mitglieder der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der Arbeitgeber die betreffenden Gruppenvertreter im Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit. Der Verwaltungsrat ist neben den Verwaltungsausschüssen bei den Regionaldirektionen (ehemaligen Landesarbeitsämtern) und den Agenturen für Arbeit eines der 3 Selbstverwaltungsorgane der Bundesanstalt (§ 371 SGB III). Mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) sind die Verwaltungsausschüsse bei den Regionaldirektionen mit Wirkung zum 1.1.2004 abgeschafft und § 374a SGB III aufgehoben worden (Art. 3 Nr. 32 f.).
Aufgabe des Verwaltungsrates ist der Beschluss der Satzung der Bundesagentur sowie der Erlass von Anordnungen nach dem SGB III (§ 373 SGB III). Der Verwaltungsrat, der aufgrund der Änderungen des Gesetzes v. 23.3.2002 (vgl. Rz. 7) nur noch über 21 Mitglieder verfügt, setzt sich zu gleichen Teilen aus Vertretern der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und der öffentlichen Hand zusammen (§ 371 SGB III).
Rz. 10
Vorschlagsberechtigt für die 5 Mitglieder, die die Organisationen der behinderten Menschen vertreten, sind die Organisationen selbst. Vorschlagsberechtigt sind jedoch nur solche Organisationen, die nach ihrer Zusammensetzung ihrer Mitglieder dazu berufen sind, die behinderten Menschen in ihrer Gesamtheit auf Bundesebene zu vertreten.
Nicht in Frage kommen daher Organisationen, die regional begrenzt ausschließlich bestimmte Gruppen behinderter und schwerbehinderter Menschen vertreten und nach ihrer Satzung anderen Personengruppen nicht offen stehen. Der Wirkungsbereich der Organisationen muss sich auf den gesamten Bundesbereich erstrecken.
Rz. 11
Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen schlägt ein Mitglied sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter vor, die die Integrationsämter vertreten. Die Vertretung der Integrationsämter in dem Beratenden Ausschuss ist angesichts der vielfältigen Schnittstellen bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach den besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch auf Bundesebene sachgerecht.
Rz. 12
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales schlägt das Mitglied und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter vor, die das Ministerium in dem Beratenden Ausschuss vertreten .
Rz. 13
Die Regelungen über den Beratenden Ausschuss bei der Bundesagentur für Arbeit enthalten keine Vorschriften über den Vorsitz, die Beschlussfähigkeit des Ausschusses und die Amtsdauer. Diese Regelungen sind gemeinsam auch für den Beratenden Ausschuss bei dem Integrationsamt (§ 186) in § 189 getroffen worden.