Rz. 41
Abs. 8 Nr. 3 ermöglicht, zur Erlangung eines Arbeitsplatzes in geeigneten Fällen Arbeitsassistenz einzusetzen. Als Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes wird für schwerbehinderte Menschen ergänzend zu dem – mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter gegenüber dem Integrationsamt und finanziert aus Mitteln der Ausgleichsabgabe eingeführten – Anspruch auf eine notwendige Arbeitsassistenz auch ein entsprechender Anspruch gegenüber den Rehabilitationsträgern begründet. Damit wird der Rechtsanspruch auf Übernahme der Kosten für eine notwendige Arbeitsassistenz festgelegt. Die Regelung stellt sicher, dass schwerbehinderte Menschen die notwendigen Leistungen, die ihnen die Teilnahme am Arbeitsleben ermöglichen, im erforderlichen Umfang erhalten und führt zu einer angemessenen Verteilung der hierdurch entstehenden Kosten zwischen Rehabilitationsträgern und Integrationsämtern. Menschen sind schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben (vgl. § 2 Abs. 2).
Rz. 42
Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass bei besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen das Ziel der dauerhaften Teilhabe am Arbeitsleben nur erreichbar ist, wenn ausbildungs- oder berufsbegleitende persönliche Hilfen zur Verfügung stehen. Die Arbeitsassistenz umfasst viele persönliche Hilfestellungen während des Tages, nicht aber eine Unterstützung der inhaltlichen Arbeit, die der behinderte Mensch vollständig selbst erledigt. Das heißt, Arbeitsassistenz soll es behinderten Menschen ermöglichen, selbst zu arbeiten und darf keineswegs so verstanden werden, dass die unterstützende Person die Arbeit für den behinderten Menschen erledigt. Gelegentliche Handreichungen durch Kollegen am Arbeitsplatz reichen sicher nicht aus, um von einer Arbeitsassistenz zu sprechen. Es muss sich schon um eine zeitlich ins Gewicht fallende und regelmäßig notwendige Unterstützung während eines Arbeitstages handeln, ohne die Menschen mit Behinderungen sonst von einer Berufstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen blieben. Als Arbeitsassistenz kommt z. B. für Blinde eine Vorlesekraft, für querschnittgelähmte Rollstuhlfahrer ein Helfer und für Gehörlose ein Gebärdendolmetscher in Betracht.
Rz. 43
In der Behindertenpolitik spielt das Stichwort "Selbstbestimmung" heute eine große Rolle. In der Praxis kann z. B. ein entsprechender Assistent bei einem behinderten Menschen in Voll- bzw. Teilzeit beschäftigt sein (Arbeitgebermodell). Somit ist der Auftraggeber des "Assistenten" grundsätzlich der behinderte Mensch selbst. Darüber hinaus gibt es auch die Möglichkeit, dass aus dem Pool eines entsprechenden geeigneten ambulanten Dienstes Teil- oder auch Vollzeit- Arbeitsassistenz zur Verfügung gestellt wird.
Rz. 44
Der Arbeitgeber des behinderten Menschen muss damit einverstanden sein, dass dieser eigenes Personal zu seiner Unterstützung an den Arbeitsplatz mitbringt.
Rz. 45
Eine Arbeitsassistenz darf keine ungeeigneten oder schlecht ausgestatteten Arbeitsplätze kompensieren. Die Organisation einer Arbeitsassistenz und ihre Bezuschussung sind nur dann sinnvoll, wenn ein Arbeitsplatz vorhanden ist, auf dem ein behinderter Mensch seine individuellen Fähigkeiten voll einsetzen kann. Deshalb muss zunächst die Frage geklärt werden, ob durch Übertragung einer geeigneteren Tätigkeit im Betrieb, eine Umsetzung oder durch eine geeignete technische Ausstattung nicht ein den Fähigkeiten des behinderten Menschen angepasster Arbeitsplatz geschaffen werden kann, der ihn unabhängig von einer externen Unterstützung macht.
Rz. 46
Die neue Regelung soll nicht dazu führen, dass die in vielen Fällen seit Jahren bewährten innerbetrieblichen Hilfesysteme durch Kollegen und Vorgesetzte abgelöst werden. Hierfür erhalten viele Arbeitgeber finanzielle Leistungen der Integrationsämter zur Abgeltung dadurch entstehender Belastungen.
Die Verwendung der Mittel ist nachträglich durch Vorlage von Entgeltabrechnungen und Nachweisen des zeitlichen Einsatzes der Arbeitsassistenz zu belegen.
Rz. 47
Wie alle Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben behinderter Menschen ist Arbeitsassistenz als zeitlich befristete berufliche Einstiegshilfe angelegt. Die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz werden für die Dauer von bis zu 3 Jahren übernommen. Soweit nach den Leistungskatalogen der Rehabilitationsträger Arbeitsassistenzen bereits erbracht werden, bleibt es dabei. Dies gilt auch insoweit, als diese – wie in der gesetzlichen Unfallversicherung – unbefristet geleistet werden. Zur Vermeidung eines Trägerwechsels und damit möglicherweise verbunden auch eines Wechsels der Assistenzkraft soll die Leistung in den anderen Fällen von Beginn an durch das Integrationsamt ausgeführt werden. Die notwendigen Aufwendungen sind diesem vom zuständigen Rehabilitationsträger zu erstatten, wob...