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Sauer, SGB IX § 70 Anpassung der Entgeltersatzleistungen / 2.7 Definition: Berechnungsgrundlage

Siegfried Wurm
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Rz. 16

Nach § 70 Abs. 1 Satz 1 ist die Berechnungsgrundlage der unter Rz. 2 aufgeführten Entgeltersatzleistungen nach einem Jahr anzupassen. Was man unter der "Berechnungsgrundlage" als Ausgangsbetrag für die Berechnung der anzupassenden Leistung konkret versteht, hat der Gesetzgeber weder in § 70 noch in anderen Vorschriften definiert. Allgemein versteht man unter der Berechnungsgrundlage

  • beim Übergangsgeld das Ergebnis der Berechnungen nach Anwendung von § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 – also der Betrag, der mit dem in § 66 Abs. 1 Satz 3 festgeschriebenen Vomhundertsatz (75 %, 68 %) multipliziert wird (vgl. BSG, Urteil v. 31.10.2012, B 13 R 10/12 R, Rz. 54); das bedeutet zugleich, dass der errechnete Betrag wieder mit dem festgeschriebenen Vomhundertsatz (75 %, 68 %) zu multiplizieren ist, um die Höhe des angepassten Übergangsgeldes zu ermitteln,
  • beim Krankengeld das Brutto-Krankengeld (Pkt. 11.2 des Gemeinsamen Rundschreibens v. 7.9.2022 i. d. F. v. 11.12.2024); darunter versteht man das tägliche Krankengeld i. S. d. § 47 SGB V – also das Krankengeld vor Abzug der vom Versicherten zu tragenden Beitragsanteile zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung,
  • beim Verletztengeld das Brutto-Verletztengeld (= das tägliche Verletztengeld nach Anwendung des § 47 SGB VII – und damit das Verletztengeld vor Abzug der Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen und Pflegeversicherung, die vom Leistungsbezieher zu tragen sind),
  • beim Krankengeld der Sozialen Entschädigung; sowie beim Krankengeld der Soldatenentschädigung das nach § 47 SGB XIV bzw. § 20 SEG errechnete Krankengeld (Hinweis: Der Leistungsbezieher wird – im Gegensatz zu dem Krankengeld der Krankenversicherung – an der Aufbringung der Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung nicht beteiligt).

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