Rz. 60
Nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 übernimmt der Rehabilitationsträger auch Reisekosten für eine Begleitperson, die im Zusammenhang mit einer Rehabilitations- bzw. Teilhabeleistung notwendig ist. Diese Notwendigkeit ist insbesondere gegeben
- bei stationären Rehabilitationsleistungen für Kinder (z. B. § 40 SGB V, § 15a SGB VI), wenn eine Begleitung aufgrund des Alters (meist bis 14 Jahre) oder des Gesundheitszustandes des Kindes notwendig ist,
- bei Einübung/Anleitung der Begleit-/Bezugsperson bezüglich therapeutischer Verfahren, Verhaltensregeln oder Nutzung technischer Hilfen (vgl. auch BSG, Urteil v. 29.6.1978, 5 RKn 35/76). Anmerkung: In diesem Fall soll die Einübung/Anleitung in komprimierter Form in einem zeitlichen Gesamtumfang erfolgen, der für die Einübung/Anleitung notwendig ist, wobei deren Dauer in aller Regel wesentlich kürzer sein kann als die Leistung für den Rehabilitanden) und
- bei Unfähigkeit des Rehabilitanden, die Fahrten vom Wohnort/Aufenthaltsort zum Rehabilitationsort und zurück selbstständig durchzuführen. Diese Notwendigkeit ist i. d. R. durch den Schwerbehindertenausweis (§ 69 Abs. 5 SGB IX) mit dem Merkzeichen "B" bzw. "Bl" oder durch entsprechende ärztliche Bescheinigungen nachzuweisen.
Bei einer Aufnahme der Begleitperson in die Reha-Klinik muss dem Rehabilitationsträger die Notwendigkeit bei der Antragstellung – auf jeden Fall aber vor Beginn der Rehabilitationsleistung – angezeigt werden, damit entsprechende Übernachtungsmöglichkeiten in der Klinik bzw. in der näheren Umgebung beschafft werden können.
Rz. 61
In der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es aufgrund des § 40 Abs. 3 Satz 11 und 12 SGB V noch eine Besonderheit für pflegende Angehörige i. S. des SGB XI, die selbst rehabilitationsbedürftig sind und den zu pflegenden Rehabilitanden mit in der Rehabilitationsklinik aufnehmen lassen. Da aufgrund § 40 SGB V ein Anspruch auf die Mitaufnahme des zu Pflegenden während der gesamten Rehabilitationszeit besteht, ist bei diesem Personenkreis keine Notwendigkeitsbescheinigung beizubringen.
Bezüglich der Reisekosten soll der Rehabilitationsträger (Krankenkasse) auch die für den Pflegebedürftigen erforderlichen Kosten entsprechend § 73 Abs. 1 und 3 SGB IX übernehmen. Aus diesem Grund wird der für den Rehabilitanden bestehende Anspruch auf die Übernahme der Reisekosten auf die entsprechenden Reisekosten für den Pflegebedürftigen ausgeweitet. Das gilt wegen § 40 Abs. 3 Satz 12 SGB V auch, wenn der Pflegebedürftige in einer anderen als in der Einrichtung des Rehabilitanden versorgt wird (§ 40 Abs. 3 Satz 12 SGB V).
Rz. 62
Die Höhe der anzuerkennenden Reisekosten für die Begleitperson berechnen sich nach den gleichen Grundsätzen wie unter Rz. 19 bis 52 aufgeführt. Ergänzend ist anzumerken, dass
- Begleitpersonen, die an einem anderen Ort als der Rehabilitand wohnen, nur Reisekosten für die Entfernung zwischen dem Wohnort des Rehabilitanden und der Rehabilitationseinrichtung beanspruchen können, es sei denn, dass im Einzelfall am Wohnort des Rehabilitanden eine Begleitperson nicht zur Verfügung stand.
bei der notwendigen Begleitung des Rehabilitanden für die Begleitperson auch Kosten für deren Leerfahrt zwangsläufig anfallen. Als Leerfahrt ist allgemein die Rückfahrt der Begleitperson nach Aufnahme des Rehabilitanden in der Reha-Klinik oder die Hinfahrt der Begleitperson zur Abholung des Rehabilitanden am Entlassungstag zu verstehen, wenn der Rehabilitand während der Maßnahme am Rehabilitationsort verbleibt. Die Kosten der Leerfahrt sind vom leistenden Rehabilitationsträger zu tragen – und zwar in Höhe der notwendigen Kosten der Fahrkarten bei Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels (vgl. Rz. 25 ff.) oder in Höhe der Wegstreckenentschädigung bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs (Rz. 39 ff.; vgl. auch Ziff. 5.1.2 BRKGVwV). Die Leerfahrt einer Begleitperson wird also bei der Fahrt mit dem privaten Pkw genau wie die Hinfahrt mit 0,20 EUR je gefahrenen Kilometer vergütet.
Um eine Leerfahrt i. S. d. § 73 handelt es sich nicht, wenn die Fahrt mit dem Pkw zur Rehabilitationseinrichtung nicht notwendig war, aber der Rehabilitand aus Bequemlichkeit von seinem Ehepartner etc. gefahren wurde und der Ehepartner allein zurückfährt.