Rz. 41
Gemäß § 5 Abs. 1 BRKG wird als Wegstreckenentschädigung ein fester Betrag i. H. v. 0,20 EUR je tatsächlich gefahrenem Kilometer gezahlt. Für die Berechnung der Wegstreckenentschädigung ist die verkehrsübliche Straßenverbindung maßgeblich. Längere Strecken werden anerkannt, wenn sie insbesondere aufgrund der Verkehrsverhältnisse (z. B. Stau) oder aus Gründen der Zeitersparnis benutzt wurden (Ziff. 5.1.1 BRKGVwV). Hin- und Rückfahrt werden als eine Summe zusammen gerechnet. Ergibt die Summe nach dem Komma eine Zahl zwischen 1 bis 9, wird die Summe auf volle Kilometer abgerundet.
Die notwendige Wegstrecke für die Hin- und Rückfahrt zum Rehabilitationsort betrug insgesamt 37,8 km.
Folge:
Als Wegstreckenentschädigung werden (37 x 0,20 EUR =) 7,40 EUR gezahlt.
Mit der Gewährung der Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 BRKG sind auch
- die Kosten für die Mitnahme der notwendigen Begleitperson während der Fahrt des Rehabilitanden zum oder von dem Rehabilitationsort,
- der Aufwand für die Mitnahme des persönlichen Gepäcks sowie
- ggf. entstehende Sachschäden am Fahrzeug (Unfallschäden)
abgegolten.
Parkgebühren können nicht erstattet werden (vgl. Rz. 59).
Rz. 42
Die Fahrstreckenentschädigung ist auch für sog. "Leerfahrten" zu leisten (vgl. Ziff. 5.1.2 BRKGVwV). Darunter versteht man z. B. die Rückfahrt der für die Hinfahrt notwendigen Begleitperson nach Aufnahme des Rehabilitanden in der Reha-Klinik oder die Hinfahrt der notwendigen Begleitperson zur Abholung des Rehabilitanden, wenn die Begleitperson nicht am Rehabilitationsort verblieb.
Um eine Leerfahrt i. S. d. § 73 handelt es sich nicht, wenn die Begleitung bei der Fahrt z. B. mit dem Pkw zur Rehabilitationseinrichtung nicht notwendig war, aber der Rehabilitand aus Bequemlichkeit von seinem Ehepartner gefahren wurde und der Ehepartner allein zurückfährt. Einzelheiten zur Berechnung der Reisekosten bei "Leerfahrten" von notwendigen Begleitpersonen: vgl. Rz. 60 ff.
Rz. 43
Da § 73 Abs. 4 hinsichtlich der Wegstreckenentschädigung bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs auf den gesamten § 5 Abs. 1 BRKG verweist, sind auch dessen Sätze 2 und 3 anzuwenden. Danach ist die Wegstreckenentschädigung auf 130,00 EUR für eine Reise begrenzt (Anmerkung des Autors: Eine abweichende Festsetzung der Obergrenze durch die oberste Bundesbehörde auf 150,00 EUR ist nicht erfolgt). Das bedeutet, dass für die Hin- und Rückfahrt insgesamt höchstens 650 km (650 km x 0,20 EUR = 130,00 EUR) berücksichtigt werden können.
Die Begrenzung der Wegstreckenentschädigung i. H. v. 130,00 EUR ist grundsätzlich bei allen Fahrten mit dem privaten Kraftfahrzeug zu berücksichtigen (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 12.12.2019, L 3 U 234/18).
Nach Auffassung des Autors ist allerdings die Begrenzung der Kosten auf 130,00 EUR nicht anzuwenden, wenn aufgrund des gesundheitlichen Zustands des Rehabilitanden kein öffentliches Verkehrsmittel benutzt werden kann und die Kosten für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs niedriger als die für ein Taxi oder einen Mietwagen sind (vgl. u. a. Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkassen zum Leistungsrecht am 14./15.9.2005). Der Grund: Ist der Leistungsberechtigte nicht bereit, seinen privaten Pkw zu benutzen, ist die nächsthöhere Beförderungsart das Taxi bzw. der Mietwagen. Hierbei gibt es bei der Kostenübernahme keine Höchstgrenzen. Lehnt also der Leistungsberechtigte bei langen Wegstrecken die Benutzung seines privaten Kraftfahrzeugs ab, würden dem Rehabilitationsträger bei der Benutzung eines Taxis oder eines Mietwagens wesentlich höhere Kosten entstehen, wenn aus gesundheitlichen Gründen kein öffentliches Verkehrsmittel benutzt werden kann. Deshalb kann der Rehabilitationsträger nach Auffassung des Autors aus wirtschaftlichen Gründen auf die Anwendung der 130,00 EUR-Regelung verzichten, wenn aufgrund der Art und Schwere der Krankheit und/oder Behinderung die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich ist.
Rz. 44
Nach § 5 Abs. 2 BRKG ist eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer zu zahlen, wenn ein erhebliches dienstliches Interesse an der Nutzung eines Kraftwagens besteht. Diese Vorschrift ist im Beziehungsgeflecht zwischen Rehabilitationsträger und Rehabilitand nicht anwendbar, da § 73 Abs. 4 SGB IX ausschließlich auf § 5 Abs. 1 BRKG verweist (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 12.12.2019, L 3 U 234/18). Ziff. 5.2.2 BRKGVwV, wonach bei Vorliegen einer Schwerbehinderung ebenfalls 0,30 EUR je Entfernungskilometer gezahlt werden können, ist deshalb auch nicht anwendbar.