Ist Gegenstand einer Schenkung eine Beteiligung an einer Personengesellschaft (z. B. OHG, GbR oder KG), in deren Gesellschaftsvertrag bestimmt ist, dass der neue Gesellschafter bei Auflösung der Gesellschaft oder im Fall eines vorherigen Ausscheidens nur den Buchwert seines Kapitalanteils erhält, werden diese Bestimmungen bei der Feststellung der Bereicherung nicht berücksichtigt. Soweit die Bereicherung den Buchwert des Kapitalanteils übersteigt, gilt sie als auflösend bedingt erworben (§ 7 Abs. 5 ErbStG).
Tritt die Bedingung ein, kann der Bedachte eine Berichtigung der Steuerfestsetzung beantragen. Berichtigungsvorschrift ist § 5 Abs. 2 BewG. Dabei ist der Antrag bis zum Ablauf des Jahres zu stellen, das auf den Eintritt der Bedingung folgt.
Wurde eine solche Buchwertklausel vereinbart, ist dies in Zeile 45 anzukreuzen und der Buchwert der geschenkten Anteile anzugeben. Der entsprechende Gesellschaftsvertrag ist beizufügen.
5.7.7.1 Anteile mit überhöhter Gewinnbeteiligung (Zeilen 46 und 47)
In den Zeilen 46 und 47 ist anzugeben, ob der Anteil mit überhöhter Gewinnbeteiligung ausgestattet wurde. Einzutragen sind der Jahreswert des Übermaßes und der Kapitalwert.
Hier gilt es zu beachten, dass die Steuervergünstigungen der §§ 13a ErbStG, § 13c ErbStG, § 19a ErbStG und § 28a ErbStG hier nicht zur Anwendung kommen.
Das Übermaß an Gewinnbeteiligung gilt nach § 7 Abs. 6 ErbStG als selbstständige Schenkung, wenn eine Beteiligung an einer Personengesellschaft mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet wird, die insbesondere der Kapitaleinlage, der Arbeits- oder der sonstigen Leistung des Gesellschafters für die Gesellschaft nicht entspricht oder die einem fremden Dritten üblicherweise nicht eingeräumt würde. Diese Schenkung ist mit dem Kapitalwert anzusetzen.
Dazu muss zunächst der Jahreswert des überhöhten Gewinnanteils ermittelt werden.
Der Jahreswert kann, soweit bei der Gesellschaft eine Änderung der Ertragsaussichten nicht zu erwarten ist, vom durchschnittlichen Gewinn der letzten 3 Wirtschaftsjahre vor der Schenkung abgeleitet werden.
Für die Berechnung des Kapitalwerts ist – soweit keine anderen Anhaltspunkte für die Laufzeit gegeben sind – davon auszugehen, dass der überhöhte Gewinnanteil dem Bedachten auf unbestimmte Zeit in gleichbleibender Höhe zufließen wird; der Kapitalwert ist das 9,3-Fache des Jahreswerts. Der entsprechende Gesellschaftsvertrag ist beizufügen.
5.7.7.2 Erwerb bei Ausscheiden eines Gesellschafters (Zeile 48)
Liegt ein Erwerb beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft vor, ist dies in der Zeile 48 anzugeben. Einzureichen sind der Gesellschaftsvertrag und eine Berechnung als Anlage.
Zivilrechtliche Änderungen
Aus zivilrechtlicher Sicht sind die Änderungen des MoPeG zu beachten.
Hierbei regelt § 712 BGB, wie sich das Ausscheiden eines Gesellschafters und der Eintritt eines neuen Gesellschafters auf die Beteiligungsverhältnisse an der Gesellschaft auswirken.
Es wird dabei der Anteil des ausgeschiedenen Gesellschafters an der Gesellschaft nicht eingezogen, sondern er geht kraft Gesetz auf die verbleibenden Gesellschafter über, ohne dass es hierzu einer rechtsgeschäftlichen Verfügung bedarf. Ferner wächst der Anteil des ausscheidenden Gesellschafters im Zweifel nach dem Verhältnis der Gesellschaftsanteile den verbleibenden Gesellschafter zu.
Verschonungsmaßnahmen
Für Betriebsvermögen greifen verschiedene Verschonungsmaßnahmen. Diese sehen wie folgt aus, wobei sie davon abhängig sind, wann das begünstigte Vermögen zugewendet wurde.
a) Begünstigungen bei Rechtslage bis zum 30.6.2016
Es kommen die Steuervergünstigungen der § 13a ErbStG (85 %iger Verschonungsabschlag und gleitender Abzugsbetrag bzw. auf Antrag 100 %iger Verschonungsabschlag) und § 19a ErbStG (Entlastungsbetrag) in Betracht.
Sollten die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, können diese Verschonungsmaßnahmen durch Abgabe der Anlage Steuerentlastungen für Unternehmensvermögen §§ 13a, 19a ErbStG zur Erbschaftsteuererklärung beantragt werden.
a) Begünstigungen für Rechtslage ab dem 1.7.2016
Die Verschonungsmaßnahmen sehen wie folgt aus:
- bei einem Wert des begünstigten Vermögens bis zum Schwellenwert von 26.000.000 EUR wird ein 85 %ger bzw. 100 %iger Verschonungsabschlag gewährt. Für den Letzteren bedarf es eines Antrags.
- bei einem Wert des begünstigten Vermögens über dem Schwellenwert von 26.000.000 EUR wird ein abgeschmolzener Verschonungsabschlag bzw. ein Erlass gewährt, hierzu bedarf es eines Antrags
- Eine Stundung kann jedoch wie beim Erwerb von Todes wegen nicht beantragt werden.
- Vorababschlag für Familiengesellschaften
- Entlastungsbetrag für natürliche Personen der Steuerklasse II und III
Sollten die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, können diese Verschonungsmaßnahmen durch Abgabe der "Anlage Steuerentlastungen für Unternehmensvermögen §§ 13a, 13b, 13c ErbStG" zur Schenkungsteuererklärung beantragt werden. Wird die Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG beantragt, ist das Formular Antrag auf Verschonu...