1 Rechtsgrundlage
Es gibt keine gesetzliche Definition der Schichtarbeit. Lediglich arbeitszeitrechtlich findet sich eine Normierung in § 6 ArbZG.
Die Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Schichtarbeit ist häufig entweder im Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder im Individualarbeitsvertrag geregelt oder ergibt sich aus Betriebs- oder Branchenüblichkeit.
Einseitige Anordnung durch den Arbeitgeber
Ist das Recht des Arbeitgebers zur Verteilung der Arbeitszeit nicht gesetzlich, kollektivrechtlich oder einzelvertraglich beschränkt, legt der Arbeitgeber die Arbeitszeitverteilung durch Weisung kraft seines Direktionsrechts nach § 106 Satz 1 GewO einseitig fest. Der Arbeitgeber darf also bei unbeschränktem Direktionsrecht nach § 106 GewO die Arbeitszeiten festlegen und somit auch Schichtarbeit anordnen. Die Weisung muss jedoch billigem Ermessen entsprechen. Der Arbeitgeber muss auf berechtigte Belange von Arbeitnehmern Rücksicht nehmen. Darüber hinaus sind die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zu berücksichtigen.
Eine vertragliche Beschränkung des Direktionsrechts kann etwa vorliegen, wenn die Parteien die Verteilung der Arbeitszeit im Vertrag abschließend festgelegt haben. Die Vertragsparteien beschreiben die Verteilung der Arbeitszeit regelmäßig nur, wenn sie ein bestimmtes Arbeitszeitverteilungsmodell – etwa Schichtarbeit – im Vertrag regeln. Wollen die Vertragsparteien das Weisungsrecht des Arbeitgebers für die Arbeitszeitverteilung durch eine konstitutive Regelung einschränken, müssen hierfür konkrete Anhaltspunkte bestehen.
Liegt eine Beschränkung des Direktionsrechts vor, kann der Arbeitgeber nur innerhalb des verbleibenden Gestaltungsspielraums Festlegungen treffen.
Bei der Leistungsbestimmung muss der Arbeitgeber nach billigem Ermessen handeln. Die Gerichte können überprüfen, ob der Arbeitgeber die Grenzen seines Bestimmungsrechts beachtet hat. Die Darlegungs- und Beweislast für die Einhaltung dieser Grenzen hat der Bestimmungsberechtigte. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ausübungskontrolle ist der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber die Ermessensentscheidung zu treffen hatte.
2 Ausgestaltung
Schichtarbeit wird häufig im 2- oder 3-Schichtbetrieb ausgeführt.
Beim 2-Schichtmodell findet regelmäßig keine Nachtarbeit statt. Der Betrieb arbeitet meist mit einer Früh- und einer Spätschicht. Der Einsatz der Arbeitnehmer kann dabei immer in derselben Schicht erfolgen oder abwechselnd in der Früh- bzw. Spätschicht.
Beim 3-Schichtmodell dauert eine Schicht üblicherweise 8 Stunden. Somit kann der Betrieb 24 Stunden am Tag laufen. Regelmäßig wird bei diesem Modell in Wechselschichten gearbeitet, d. h. die Arbeitnehmer werden nach einem festgelegten rollierenden System abwechselnd in der Früh-, Spät- oder Nachtschicht eingesetzt. Aber auch hier kann es abweichende Regelungen geben, sodass ein Arbeitnehmer nur in bestimmten Schichten eingesetzt wird.
Für den Einsatz der Mitarbeiter wird ein Schichtplan erstellt. Der sogenannte Schichtplanturnus beschreibt dabei den Zeitraum, für den der Schichtplan im Vorhinein aufgestellt wurde. Dieser kann unter bestimmten Voraussetzungen ein gesamtes Jahr umfassen. Monatliche Aktualisierungen stehen dem nicht entgegen.
Für das Vorliegen von Schichtarbeit muss nicht der jeweils abgelöste konkrete Arbeitsplatz identisch sein, sondern nur eine übereinstimmende Arbeitsaufgabe von untereinander austauschbaren Arbeitnehmern erfüllt werden. Der Schichtarbeit steht nicht entgegen, wenn die einzelnen Schichten mit 2-stündiger Versetzung beginnen.
3 Arbeitszeitfragen
Die maßgebliche Vorschrift für die Arbeitszeitgestaltung bei Schichtarbeit ist § 6 ArbZG. Die Arbeitszeit der Schichtarbeitnehmer ist nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen. Wegen der Sondervorschriften des Arbeitszeitgesetzes für Schichtarbeit in der Form von Nachtarbeit siehe dort.
- In Abweichung von den üblichen Ruhepausen (mindestens 15 Minuten) kann in einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebsvereinbarung zugelassen werden, die Gesamtdauer der Ruhepausen in Schichtbetrieben und Verkehrsbetrieben auf Kurzpausen von angemessener Dauer aufzuteilen.
- Bei regelmäßiger Tag- und Nachtschicht kann Beginn oder Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu 6 Stunden vor- oder zurückverlegt werden, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stunden der Betrieb ruht.
- Steht ein Arbeitnehmer in Schichtarbeit, dann umfasst sein Werktag, während dieser die regelmäßige Arbeitszeit 8 Stunden nach § 3 ArbZG nicht übersteigen darf, die Zeit vom Beginn der Schicht an einem Kalendertag bis zum Beginn der Schicht am nächsten Kalendertag.
- In Zeiten der Pandemie kann es eine sinnvolle Möglichkeit sein, Schichta...