Die OECD hat die negativen Auswirkungen von Doppelbesteuerungen infolge von grenzüberschreitenden Gewinnkorrekturen bei in mehreren Mitgliedstaaten tätigen Unternehmen erkannt. Um diesen zu begegnen, wurde in Art. 25 Abs. 5 OECD-MA eine obligatorische Schiedsklausel aufgenommen. Sie beschreibt einen Mechanismus, der die sonst entstehende Doppelbesteuerung beseitigen soll. Dieses Schiedsverfahren steht neben der EU-Schiedskonvention.[1] ("Schiedskonvention (EU)", "Schiedsverfahren (allgemein)").

[1] Schiedskonvention (90/436/EWG) v. 23.7.1990, ABl. EG Nr. L 225, 10 mit Änderungsprotokoll v. 25.5.1999, ABl. EG Nr. C 202/1 und Ergänzung ABl. EU Nr. C 160, 1 sowie Beschluss des Rates v. 23.6.2008, ABl. Nr. L 174, 1.

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