Die OECD hat die negativen Auswirkungen von Doppelbesteuerungen infolge von grenzüberschreitenden Gewinnkorrekturen bei in mehreren Mitgliedstaaten tätigen Unternehmen erkannt. Um diesen zu begegnen, wurde in Art. 25 Abs. 5 OECD-MA eine obligatorische Schiedsklausel aufgenommen. Sie beschreibt einen Mechanismus, der die sonst entstehende Doppelbesteuerung beseitigen soll. Dieses Schiedsverfahren steht neben der EU-Schiedskonvention.[1] ("Schiedskonvention (EU)", "Schiedsverfahren (allgemein)").
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