Entscheidungsstichwort (Thema)
Kursgewinn aus Veräußerung eines Wandeldarlehens steuerpflichtig
Leitsatz (redaktionell)
Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass der in der Zeit zwischen der Gewährung eines (mit dem Recht auf Wandlung des Darlehens in eigene Aktien des Darlehensnehmers ausgestattetes) sog. Wandeldarlehens und der Veräußerung eines Teils des Wandeldarlehens entstandene Kursgewinn in der durch die Veräußerung realisierten Höhe als sog. Marktrendite zu Einkünften aus Kapitalvermögen führt.
Normenkette
FGO § 69 Abs. 3; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4c, Satz 2
Tatbestand
I.
In dem beim Antragsgegner (Ag.) anhängigen Einspruchsverfahren streiten die Beteiligten darüber, ob die Veräußerung von Aktienoptionsrechten, die im Zusammenhang mit der Gewährung von Wandeldarlehen eingeräumt worden sind, zu Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 bzw. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 c des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr 2000 geltenden Fassung (EStG) führen. - Im vorliegenden Verfahren begehrt der Antragsteller (Ast.) die Aussetzung der Vollziehung (AdV) des im Einspruchsverfahren angefochtenen geänderten Einkommensteuer (ESt) - Bescheides 2000 vom 17. Juni 2004. - Dem Antrag liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Ast. wurde im Streitjahr 2000 mit seiner Ehefrau zusammen zur ESt veranlagt.
Im Jahre 1998 war der Ast. Kommanditist und Vertriebsleiter der ... KG (X KG). Die ... AG (Y AG) hatte im Mai 1998 mit der X KG vereinbart, dass sie im September 1998 - nach Umwandlung der X KG in eine GmbH - die Mehrheit der Geschäftsanteile an der GmbH übernehmen würde. Ab 1. August 1998 war der Ast. als Angestellter der X GmbH tätig.
Am 29. Mai 1998 hatte der Ast. mit der Y AG einen Darlehensvertrag über ein der Y AG zu gewährendes, mit einem Wandlungsrecht ausgestattetes Darlehen in Höhe von 15.000 DM abgeschlossen. Das Darlehen war mit jährlich 2 % zu verzinsen und spätestens am 13. Mai 2008 in Höhe des Nennbetrags zurückzuzahlen, falls der Ast. nicht vorher von seinem Wandlungsrecht Gebrauch gemacht haben sollte. Nach § 5 des Darlehensvertrages war der Ast. berechtigt, von dem gewährten Darlehen je 5 DM Darlehensteilbetrag in eine Aktie der Y AG im Nennbetrag von gleichfalls 5 DM zu wandeln. Im Falle der Ausübung des Umtauschrechts war außerdem eine Barzuzahlung in Höhe des Wandlungspreises, verringert um den Nennbetrag des umzutauschenden Darlehens, zu leisten (§ 5 des Darlehensvertrages). Das Wandlungsrecht konnte erstmals am 13. Mai 2000 für maximal 50 % der zu beziehenden Aktien und für die weiteren 50 % frühestens am 13. März 2002 ausgeübt werden (§ 6 des Darlehensvertrages). Der Ast. durfte die Rechte aus dem Darlehensvertrag nur ausnahmsweise in Absprache mit der Y AG zu Sicherungszwecken abtreten (§ 4 des Darlehensvertrages). - Wegen der Einzelheiten wird auf den Darlehensvertrag vom 29. Mai 1998 Bezug genommen.
Die Hauptversammlung der Y AG hatte am 17. September 1997 beschlossen, den Vorstand zu ermächtigen, bis zum 28. Oktober 1997 mit 2 % verzinsliche, auf den Inhaber lautende Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu 750.000 DM zu begeben und diese dem Vorstand und Aufsichtsrat sowie den Arbeitnehmern der Y AG und den Arbeitnehmern der mit der Y AG verbundenen Unternehmen anzubieten. Am 10. Oktober 1997 hatte der Vorstand der Y AG die Ausgabe von Inhaber-Wandelschuldverschreibungen beschlossen. Der Vorstand der Y AG gab jedoch keine Wandelschuldverschreibungen aus, sondern schloss stattdessen Wandeldarlehensverträge ab.
In ihrer ESt-Erklärung für das Jahr 1998 gaben der Ast. und seine Ehefrau nach einem entsprechenden Hinweis der Y AG bei den Einkünften des Ast. aus nichtselbständiger Arbeit einen durch die Zeichnung des Wandeldarlehens entstandenen geldwerten Vorteil in Höhe von 20.209,50 DM an. Das seinerzeit für den Ast. und seine Ehefrau zuständige Finanzamt führte die Veranlagung entsprechend durch. Der ESt-Bescheid 1998 wurde bestandskräftig.
Nach einer Vervielfältigung des Kurswertes der Aktien der Y AG verkaufte der Ast. am 23 Mai 2000 einen Teilbetrag des Wandeldarlehens in Höhe von 7.500 DM nebst allen Rechten mit Zustimmung der Y AG an die Bank. Gleichzeitig wurde § 4 des Darlehensvertrages in der Weise geändert, dass dem Ast. gestattet wurde, seine Rechte aus dem Darlehen in vollem Umfang an die Bank zu verkaufen und abzutreten. Aus dem Verkauf bzw. der Abtretung erzielte der Ast. nach Abzug der Barzuzahlung gemäß § 5 des Darlehensvertrages einen Erlös in Höhe von 9.251.858 DM (4.730.400 €).
In ihrer ESt-Erklärung für das Streitjahr ließen der Ast. und seine Ehefrau den Gewinn aus der Veräußerung (Abtretung) der Wandlungsrechte und des Darlehensteilbetrages unberücksichtigt. In einer Anlage zur ESt-Erklärung wiesen sie jedoch unter gleichzeitiger Vorlage einer Kopie des Wandeldarlehensvertrages darauf hin, dass " in 2000 ... aus dem in 1998 gewährten und versteuerten Wandeldarlehen Y AG ... Wandlungsrechte mit Nominalwert von DM...