Entscheidungsstichwort (Thema)
Beiladung des Treuhänders zur Klage eines Treugeber-Gesellschafters gegen den zusammengefassten Feststellungsbescheid
Leitsatz (redaktionell)
Nach § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO sind Dritte, die an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, beizuladen (notwendige Beiladung). Dies gilt nicht für Mitberechtigte, die nach § 48 FGO nicht klagebefugt sind.
Normenkette
FGO § 60 Abs. 3 S. 1; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 179 Abs. 2 S. 3
Nachgehend
Gründe
Nach § 60 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind Dritte, die an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, beizuladen (notwendige Beiladung). Dies gilt nicht für Mitberechtigte, die nach § 48 FGO nicht klagebefugt sind.
Sind an einer Personengesellschaft mehrere Treugeber über einen Treuhänder beteiligt, so ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus der Gesellschaft grundsätzlich in einem zweistufigen Verfahren durchzuführen. In der ersten Stufe des Verfahrens ist gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung (AO) der Gewinn oder Verlust der Gesellschaft festzustellen und auf die Gesellschafter entsprechend dem maßgebenden Verteilungsschlüssel aufzuteilen. In einem zweiten Feststellungsbescheid muss der Gewinnanteil des Treuhänders entsprechend § 179 Abs. 2 Satz 3 AO auf die Treugeber aufgeteilt werden. Beide Feststellungen können im Fall eines offenen, d.h. allen Beteiligten bekannten Treuhandverhältnisses miteinander verbunden werden. Durch die Zusammenfassung ändern sich die Rechte der Beteiligten allerdings nicht; dies gilt auch für die Klagebefugnis. Klagt ein Treugeber-Gesellschafter, so betrifft die Klage die zweite Stufe. Der Treugeber-Gesellschafter kann in diesem Verfahren nur geltend machen, durch die Verteilung des auf der ersten Stufe festgestellten Gewinns in seinen Rechten verletzt zu sein. Zu diesem Rechtsstreit ist der Treuhänder notwendig beizuladen (BFH-Urteil vom 15. April 2003 IV B 188/01, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs BFH/NV- 2003, 1283, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 14. September 2010 IV B 15/10, juris).
Im Streitfall wendet sich der Kläger als Treugeber gegen den zusammengefassten Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 1998 vom 21. Dezember 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. November 2009. Die X Abwicklungs GmbH, die vormalige Y Beteiligungs GmbH, war daher als Treuhänderin notwendig beizuladen. Der Beiladung der Treuhänderin steht nicht entgegen, dass sie am 8. Oktober 2002 gelöscht worden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 14. September 2010 IV B 15/10, juris, m.w.N.).
Fundstellen