Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausübung des Wahlrechts zur Gewinnermittlungsmethode nach § 4 Abs. 3 EStG
Leitsatz (redaktionell)
Durch die irrtümliche Erklärung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung wird nicht das Wahlrecht zu Gunsten der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ausgeübt.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 1, 3
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein 1995 mit einem Doppelhaus bebautes Grundstück zum Umlauf- oder zum Anlagevermögen eines gewerblichen Grundstückshandels gehört.
Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Jahr 1994 erwarb die Klägerin ein unbebautes Grundstück von 11.800 qm und parzellierte es. Die einzelnen Parzellen verkaufte sie - bis auf ein Grundstück mit einer Größe von 2.029 qm - noch im gleichen Jahr. Die Klägerin ging davon aus, dass durch ihre Tätigkeit 1994 ein gewerblicher Grundstückshandel begründet worden sei. Sie ermittelte die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für 1994 gemäß § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG), hierbei berücksichtigte sie die Anschaffungskosten für das unparzellierte Grundstück in Höhe von 2.437.563,77 DM als Betriebsausgaben und ermittelte einen Gewinn in Höhe von 275.638,29 DM.
Das nicht veräußerte Grundstück bebaute die Klägerin 1995 mit einem Doppelhaus, welches nach ihren Angaben am 15. Dezember 1995 fertig gestellt wurde. Die beiden Haushälften wurden mit Vertrag vom 22. beziehungsweise 26. September 1995 für die Zeit ab dem 1. Dezember 1995 vermietet. Die Mietverträge enthielten keine Befristung, in § 29 der Mietverträge war die Kündigung des Mietverhältnisses vor Ablauf von drei beziehungsweise fünf Jahren ausgeschlossen. Den Mietern wurde eine bis zum 1. Dezember 1998 befristete Kaufoption eingeräumt. Eine der Doppelhaushälften wurde mit Vertrag vom 12. Dezember 1998 verkauft, der Kaufpreis betrug 725.000 DM.
Für 1995 erklärte die Klägerin hinsichtlich der beiden vermieteten Doppelhaushälften Werbungskostenüberschüsse aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 75.535 DM. Als Werbungskosten machte sie u.a. Absetzungen für Abnutzung (AfA) in Höhe von 56.818 DM geltend. Einkünfte aus Gewerbebetrieb - betreffend den gewerblichen Grundstückshandel - erklärte die Klägerin für 1995 nicht. Das beklagte Finanzamt setzte nach mehreren (hier nicht streitigen) Änderungen mit im Bescheid vom 4. August 1999 die Einkommensteuer in Höhe von 0 DM fest, dabei wurden negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung betreffend das o.g. Grundstück in Höhe von 71.940 DM berücksichtigt. Der gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) angeordnete Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen. Auch für die Jahre 1996 bis 1998 erklärte die Klägerin Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung betreffend die beiden Doppelhaushälften, für 1999 wurde zunächst kein Gewinn aus der Veräußerung der Doppelhaushälfte erklärt.
Im Zuge einer im Jahr 2000 begonnenen Außenprüfung gelangte das Finanzamt zu der Ansicht, dass das vermietete Grundstück nach wie vor zum Betriebsvermögen des gewerblichen Grundstückshandels gehöre, allerdings 1995 zu Anlagevermögen geworden sei. Die Klägerin legte während der Außenprüfung eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung für 1999 vor, in der sie den durch die Veräußerung entstandenen Gewinn aus dem gewerblichen Grundstückhandel ermittelte. Dabei berücksichtigte sie als Betriebsausgabe zunächst auch die anteiligen Anschaffungskosten für das Grundstück, korrigierte die Gewinnermittlung später jedoch dahingehend, dass die Anschaffungskosten für das Grundstück bereits 1994 zu Recht als Betriebsausgabe in Ansatz gebracht und daher 1999 nicht erneut zu berücksichtigen seien.
Da das beklagte Finanzamt davon ausging, dass das Grundstück 1995 zu Anlagevermögen geworden sei, ermittelte es - ausgehend von einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG - aus dem Übergang vom Umlaufvermögen zum Anlagevermögen für 1995 eine Gewinnauswirkung in Höhe der auf das Grundstück entfallenden anteiligen Anschaffungskosten (355.075 DM). Gleichzeitig wurden die als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärten Beträge als Einkünfte aus dem gewerblichen Grundstückshandel berücksichtigt und insgesamt ein Gewinn aus Gewerbebetrieb der Klägerin in Höhe von 283.135 DM in Ansatz gebracht. Mit gemäß § 164 Abs. 2 AO geändertem Bescheid vom 15. Juli 2002 setzte das beklagte Finanzamt die Einkommensteuer für 1995 in Höhe von 106.076 DM = 54.235,80 EUR fest.
Mit ihrem dagegen erhobenen Einspruch machten die Kläger geltend, dass das zurückbehaltene Grundstück nach wie vor zum Umlaufvermögen des gewerblichen Grundstückshandels zähle, da die Verkaufsabsicht ständig bestanden habe und auch durch die zwischenzeitliche - stets befristete - Vermietung nie aufgegeben worden sei. Auch über das Jahr 1995 hinaus hätten sich die Kläger stets um eine Veräußerung des Grundstücks bemüht. Zum Beleg für die Verkaufsbemühungen 1995 und 1996 hatten die Kläger bereits während der Außenprüfung diverse Unterlage...