Entscheidungsstichwort (Thema)
Besteuerungsrecht für Einkünfte eines bei einem dänischen Arbeitgeber beschäftigten deutschen Berufskraftfahrers
Leitsatz (redaktionell)
Ein Arbeitnehmer übt seine Tätigkeit in dem Staat aus, in dem er physisch anwesend ist. Die unselbständige Tätigkeit eines Berufskraftfahrers wird demnach dort ausgeübt, wo der Kraftfahrer das ihm anvertraute Fahrzeug steuert. Mit Ausnahme der Fahrtätigkeit in Dänemark erzielt ein im Inland ansässiger Kraftfahrer, der bei einem dänischen Arbeitgeber im internationalen Fernverkehr beschäftigt ist, aus dieser Tätigkeit im Inland zu besteuernde Arbeitnehmereinkünfte, weil er in keinem der von ihm angesteuerten Länder länger als 183 Tage tätig war.
Normenkette
EStG § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 19; DBA DNK Art. 15 Abs. 1 S. 1, Abs. 3
Tatbestand
Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Einkünfte des Klägers aus seiner Tätigkeit als Kraftfahrer in Deutschland steuerpflichtig sind.
Dem Streit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Kläger sind im Inland ansässige Eheleute, die gemäß § 26 b Einkommensteuergesetz (EStG) zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt werden. Im Streitjahr war der Kläger Berufskraftfahrer. Die Klägerin bezog keine eigenen Einkünfte.
Der Kläger war im Streitjahr bei einem dänischen Arbeitgeber in P als Kraftfahrer im internationalen Fernverkehr beschäftigt. In diesem Jahr befuhr er die folgenden Länder: Dänemark, Deutschland, Frankreich, Belgien, Niederlande, Schweiz, Großbritannien und Polen. In den jeweiligen Auslandsstaaten hielt sich der Kläger nicht länger als 183 Tage im Jahr auf. Der dänische Arbeitgeber unterhielt nur in Dänemark eine Betriebsstätte oder feste Einrichtung.
In der ESt-Erklärung für 1998 wurden Einkünfte aus der Kraftfahrertätigkeit in Höhe von insgesamt ... DM angegeben. Davon entfielen 8 % auf die Tätigkeit des Klägers in Dänemark. Den Restbetrag in Höhe von ... erklärte der Kläger als inländische Einnahmen.
Mit Bescheid vom 18. Februar 2000 veranlagte das Finanzamt (FA) die Kläger zusammen zur ESt für 1998. Unter dem Datum vom 16. März 2000 erließ das FA wegen eines Eingabeversehens beim Vorwegabzug einen gemäß § 129 Abgabenordnung (AO) geänderten ESt-Bescheid für 1998 und setzte die ESt auf ... DM fest.
Den gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 21. März 2000 (der am gleichen Tag beim FA eingegangen ist) mit der Begründung, dass Deutschland nicht das Besteuerungsrecht zustehe, eingelegten Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 12. September 2000 mit folgender Begründung zurück:
Ein Berufskraftfahrer habe seine regelmäßige Arbeitsstätte grundsätzlich auf dem Fahrzeug, mit dem er unterwegs sei. Ausnahmsweise stelle der Betriebssitz des Arbeitgebers seine regelmäßige Arbeitsstätte dar, wenn sich aus der Häufigkeit des Aufenthalts am Betriebssitz und dem Umfang der dortigen Verrichtungen ergebe, dass der Betriebssitz trotz der ausgedehnten Fährtätigkeit beruflicher Mittelpunkt sei. Die Tatsache, dass der Kläger regelmäßig von der Betriebsstätte seines Arbeitgebers in Dänemark abfahre und diese nach Beendigung seines Auftrages auch wieder anfahre, begründe dort keine regelmäßige Arbeitsstätte i. S. der vorgenannten Rechtsprechung. Der Ort der Arbeitsausübung liege demzufolge zwangsläufig dort, wo der Kläger sich mit seinem Fahrzeug gerade aufhalte bzw. fortbewege. Ob es sich dabei um reine Transitstrecken handele, weil der Endpunkt des Transportes in einem anderen Staat liege, sei dabei ohne Bedeutung.
Gemäß Art. 15 Abs. 1 Doppelbesteuerungsabkommen mit Dänemark (DBA-Dänemark) könnten Gehälter, die eine in einem Vertragsstaat (hier Deutschland) ansässige Person aus unselbständiger Arbeit beziehe, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit werde in einem anderen Vertragsstaat ausgeübt. Werde die Arbeit dort ausgeübt, so könnten die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat versteuert werden. Dies bedeute, dass alle Vergütungen, die auf Fahrten innerhalb von Deutschland entfallen würden in Deutschland auch der ESt-Pflicht unterlägen.
Nur das entsprechende Gehalt für Fahrten innerhalb von Dänemark unterliege nicht der deutschen ESt-Pflicht. Aus diesem Grunde seien auch die Vergütungen des Klägers in Höhe von ..., die er in seiner ESt-Erklärung als steuerfreie Einnahmen angegeben habe, nicht besteuert worden.
Auch Art. 15 Abs. 3 DBA Dänemark sei nicht anwendbar, da diese Vorschrift eine Spezialregelung für Seeschiffe und Luftfahrzeuge beinhalte, die im internationalen Verkehr betrieben würden. Eine Ausweitung dieser Ausnahmevorschrift auf den Lkw-Güterfernverkehr sei nach dem Wortlaut des Art. 15 Abs. 3 DBA Dänemark, der eine abschließende Aufzählung enthalte, nicht zulässig.
Der Kläger habe weitere Fahrten nach Frankreich, Belgien, Niederlande, Schweiz, Großbritannien und Polen vorgenommen. Die Behandlung der Vergütungen, die auf Fahrten innerhalb dieser Länder entfielen, richte sich nach den mit diesen Staaten abgeschlossenen DBA. Diese DBA seien mit den Regelun...