Entscheidungsstichwort (Thema)
Bemessungsgrundlage für die weitere AfA
Leitsatz (redaktionell)
Liegen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2001 vor, bemisst sich die AfA-Bemessungsgrundlage nicht nach den fortgeführten historischen Anschaffungskosten, sondern nach dem Einlagewert gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG abzüglich der bereits vorgenommenen Abschreibungen.
Normenkette
EStG § 7 Abs. 1 S. 4
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob sich - nach einer Einlage eines bisher im Privatvermögen vermieteten Gebäudes in das Betriebsvermögen - die weitere Absetzung für Abnutzung (AfA) nach dem Einlagewert (Teilwert) abzüglich der bereits berücksichtigten AfA oder nach den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten bemisst.
Die Klägerin ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft, die mit notariellem Gesellschaftsvertrag im Dezember 2002 errichtet worden war. Gesellschafterinnen sind als Komplementärin die X Immobilienverwaltungs-GmbH (ohne Einlage) sowie als Kommanditistinnen Frau A und deren Tochter Frau B mit einem Kapitalanteil von jeweils 2.000 EUR. Das Betriebsvermögen der Gesellschaft besteht ausschließlich aus einem fremdvermieteten Hausgrundstück, das im Bezirk des Finanzamts Y belegen ist.
Das Grundstück war im Jahr 1908 mit einem Mietwohnhaus bebaut und von dem Vater der Kommanditistin A erworben worden. Nach dem Tod des Vaters ging das Grundstück durch Gesamtrechtsnachfolge auf dessen Ehefrau und deren drei Kinder (u.a. die Kommanditistin A) über. Nach dem Tod der Ehefrau wurde diese von ihren drei Kindern beerbt, die sich dergestalt auseinandersetzten, dass letztendlich die Kommanditistinnen A und deren Tochter B Eigentümer des Grundstücks wurden.
Die jeweiligen Eigentümer erzielten aus der Vermietung der Wohnungen und Räume des Gebäudes Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Seit dem Jahr 1954 wurde jährliche AfA für das Gebäude geltend gemacht, bis das Haus im Jahr 1994 vollständig abgeschrieben war. Als Bemessungsgrundlage für die AfA dienten dabei nicht die historischen Anschaffungskosten, sondern als sog. Hilfswert der zum 1. April 1949 maßgebliche Einheitswert des Gebäudes abzüglich eines Pauschalbetrages in Höhe von 15 % für den Grund und Boden. Dieser Wert belief sich auf 154.784 DM. Auf die Gebäudeabschreibungsliste des Finanzamts Y wird Bezug genommen.
Zum 1. Januar 2003 legten die Kommanditistinnen das im Privatvermögen gehaltene Mietwohngrundstück - ohne dass im Gegenzug Gesellschaftsanteile gewährt wurden - in das Betriebsvermögen der Klägerin ein. Der Teilwert des Gebäudes betrug zu diesem Zeitpunkt 1.870.000 EUR. Von diesem Einlagewert - abzüglich der bereits in den Jahren 1954 bis 1994 verbrauchten AfA-Beträge - nahm die Klägerin in ihrer Gewinnermittlung Abschreibungen vor.
Das beklagte Finanzamt folgte dem nicht, sondern erhöhte die erklärten Einkünfte aus Gewerbebetrieb um die geltend gemachten AfA-Beträge von 44.772 EUR und stellte die Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb mit Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 2003 vom 21. Juli 2005 auf 97.451 EUR fest. Zur Begründung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass als Bemessungsgrundlage für die AfA der im Jahr 1954 angesetzte Hilfswert für das Gebäude in Höhe von 154.784 DM maßgeblich sei. Dieses AfA-Volumen mindere sich zudem um die AfA-Beträge, die bereits für das Gebäude geltend gemacht worden seien. Da das Gebäude mit Ablauf des Jahres 1994 vollständig abgeschrieben gewesen sei, ergebe sich als neue AfA-Bemessungsgrundlage ein Wert von 0 EUR. Mithin könne die Klägerin ab dem 1. Januar 2003 keine AfA mehr geltend machen.
Am 23. August 2005 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor: Das streitbefangene Gebäude sei gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 Halbsatz 1 EStG mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Einlage im Gesamthandsvermögen anzusetzen. Dieser habe 1.870.000 EUR betragen. § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG sei nicht einschlägig, weil das Gebäude aus dem Privatvermögen in das Gesamthandsvermögen übertragen worden sei. Da das Gebäude ein Wirtschaftsgut des abnutzbaren Anlagevermögens darstelle, könne gemäß § 7 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b EStG bis zur vollen Absetzung jeweils für ein Jahr ein Betrag von 2,5 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgesetzt werden. Strittig sei, welchen Betrag die Klägerin als Anschaffungs- oder Herstellungskosten ansetzen dürfe.
Als Ersatzwert für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten habe bis zum 31. Dezember 1998 als sog. fiktive Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei Einlagen der Einlagewert (Teilwert) in Höhe von 1.870.000 EUR angesetzt werden können. Um Missbräuche zu vermeiden, sei zum 1. Januar 1999 durch das sog. Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 (StEntlG) vom 24. März 1999 in den damaligen § 7 Abs. 1 EStG ein neuer Satz 4 eingefügt worden (jetzt § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG). Danach mindern sich bei Wirtschaftsgütern, die nach einer Verwendung...