Revision eingelegt (BFH XI R 37/22)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Veredelung von Reitpferden keine Erzeugung im Sinne des § 24 UStG
Leitsatz (amtlich)
Der Erwerb, die weitere Ausbildung / Verpflegung und der sich anschließende Verkauf von Reitpferden ("Veredelung von Reitpferden"), welche ein Steuerpflichtiger vornimmt, der grundsätzlich die Voraussetzungen von § 24 UStG erfüllt, unterliegen nicht der Durchschnittsbesteuerung.
Bei richtlinienkonformer Auslegung ist für die Anwendung von § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG erforderlich, dass die gelieferten Gegenstände von dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb selbst "erzeugt" wurden bzw. durch eine Verarbeitung der "im Wesentlichen aus seiner landwirtschaftlichen Produktion stammenden Erzeugnissen" entstanden sind; Umsätze mit zugekauften Produkten sind von § 24 UStG nicht erfasst. Die Veredelung von Reitpferden stellt insoweit keine "Erzeugung" eines (anderen) landwirtschaftlichen Produkts, sondern lediglich eine Qualitätsveränderung und Weiterveräußerung eines zugekauften Produkts dar.
Insoweit unterscheidet sich die umsatzsteuerliche Sichtweise von der ertragsteuerlichen Behandlung der Veredelung von Reitpferden (I R 71/03, BStBl. 2004, 742), wo eine landwirtschaftliche Tätigkeit dann ausscheidet, wenn die Tiere "alsbald" weiterverkauft werden (landwirtschaftlicher Veredelungsprozess dagegen bei einer Weiterveräußerung nach über einem Jahr).
Normenkette
UStG §§ 24, 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; MwStSystRL Art. 295 ff., Art. 295 Abs. 1 Nrn. 4-5, Art. 300
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Einkauf von Reitpferden, sowie deren weitere Versorgung / Ausbildung und späterer Verkauf als hochwertige Reitpferde der Durchschnittsbesteuerung nach § 24 Umsatzsteuergesetz -UStG- unterliegt oder nicht.
Der Kläger betreibt eine Pferdezucht und einen Pferdehandel und erzielt damit Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (LuF) und aus Gewerbebetrieb. Seiner am 11. Dezember 2015 elektronisch übermittelten Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 2013 stimmte das Finanzamt zunächst zu.
In der Zeit vom 2. Mai 2017 bis zum 6. August 2018 führte das Finanzamt (mit Unterbrechungen) beim Kläger eine Betriebsprüfung durch. Die Ergebnisse sind im Bericht vom 5. Februar 2019 zusammengefasst. Soweit für den Rechtsstreit relevant, traf die Prüferin im Wesentlichen folgende - in tatsächlicher Hinsicht weitgehend unstreitige - Feststellungen:
Der Kläger erwarb mehrfach junge Reitpferde (ca. 5 - 7 Jahre alt, jeweils Wallache), versorgte und bildete diese weiter aus und verkaufte sie mit z.T. erheblichem Gewinn weiter. Teilweise wurden die Pferdeeinkäufe zunächst im Gewerbebetrieb des Klägers mit dem entsprechenden Vorsteuerabzug gebucht. Später ordnete der Kläger diese Pferde der LuF zu, berichtigte den Vorsteuerabzug und verkaufte sie unter Anwendung der Regelungen des § 24 UStG. Bei zwei Wallachen wurde sowohl der Einkauf als auch der Verkauf in der LuF unter Anwendung der Regelungen des § 24 UStG gebucht. Es ist unstreitig, dass für die Tiere eine ausreichende eigene Futtergrundlage vorhanden, bzw. die Vieheinheitengrenze des § 51 BewG nicht überschritten war.
Die Betriebsprüferin folgte der umsatzsteuerlichen Behandlung des Klägers nicht. Zwar habe der BFH (Urteil vom 17. Dezember 2008, IV R 34/04, BStBl. II 2009, 453) entschieden, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb nicht dadurch zu einem Gewerbebetrieb werde, dass der Unternehmer Pferde zukaufe, sie während einer nicht nur kurzen Aufenthaltsdauer zu hochwertigen Reitpferden ausbilde (Veredelung) und dann weiterverkaufe. Dieses Urteil sei jedoch zu § 13 EStG ergangen. § 24 UStG dagegen gelte nur für die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und für landwirtschaftliche Dienstleistungen. Zugekaufte Produkte - wie hier - würden nur dann unter diese Vorschrift fallen, wenn sie durch urproduktive Tätigkeiten zu einem Produkt anderer Marktgängigkeit weiterverarbeitet würden. Dies sei hier nicht der Fall, weil die Reitpferde jeweils Reitpferde geblieben seien und sich lediglich ihr Marktwert erhöht habe. Ein zugekauftes Reitpferd gelte daher nicht als selbsterzeugtes landwirtschaftliches Produkt. Konkret betroffen seien dabei folgende Tiere:
Pferd |
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Auswirkung im Streitjahr |
A |
Einkauf gewerblich (Juni 2013) mit 19% Vorsteuer aus xxx EUR, später Vorsteuerkorrektur wegen LuF und Verkauf (August 2013) für xxx EUR |
- xxx EUR + xxx EUR |
D |
Einkauf gewerblich (Dezember 2012) mit 19% Vorsteuer aus xxx EUR, dann Verkauf (August 2013) aus LuF für xxx EUR |
--- + xxx EUR |
H |
Einkauf gewerblich (September 2010) mit 19% Vorsteuer aus xxx EUR, dann mit Vorsteuerbereinigung in LuF (Juli 2012) und Verkauf (September 2013) für xxx EUR |
--- + xxx EUR |
K |
Einkauf (Juni 2013) mit 19% Vorsteuer auf xxx EUR, dann mit Vorsteuerberichtigung in die LuF gebucht und Verkauf (September 2013) für xxx EUR |
- xxx EUR + xxx EUR |
O |
Einkauf (April 2013) ohne Vorsteuerabzug für xxx EUR, dann Verkauf (November 2013) au... |