Revision eingelegt (BFH II R 13/19)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Erbschaftsteuer: Kein Vermögensübergang auf einen Trust bei eingeschränkter Vermögensbefugnis
Leitsatz (amtlich)
Behält sich die Erblasserin eine umfassende Vermögensverfügungsbefugnis vor, geht das eingebrachte Vermögen nicht auf den Trust über, da der Trust über das Vermögen im Verhältnis zum Errichter nicht tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann.
Normenkette
ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 1 Nr. 8 S. 2, § 10
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob das Vermögen des C Trusts mit Sitz auf Guernsey gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Erbschaftsteuergesetz -ErbStG- i. V. m. § 10 Abs. 1 ErbStG dem Nachlass der Mutter des Klägers zuzurechnen ist.
Ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts G sind der Kläger zu 1/2, seine Nichte I und sein Neffe K zu je 1/4 Erben nach Frau M geworden.
Der C Trust wurde am 03. Oktober 1997 nach den gesetzlichen Vorschriften von Guernsey durch O und den Kläger gegründet und mit Vermögen der Erblasserin, welche als Errichterin des Trusts fungierte, ausgestattet. Nach dem 3. Anhang der Gründungsurkunde wurden als Begünstigte "die gemeinsame Mutter der Begründer, Frau M, die Begründer, ihre Abkömmlinge und entfernteren Abkömmlinge" und als wohltätiger Begünstigter "das Internationale Rote Kreuz" benannt. In dem parallel vereinbarten "Memorandum of Wishes" -nachfolgend MOW genannt - ist hinsichtlich der Berechtigung der Mutter folgendes festgehalten: "Während der Lebensdauer unserer Mutter, Frau M, erwarten wir, dass der Trustmanager unsere Mutter als die einzige Begünstigte (Beneficiary) betrachtet und auf ihren Wunsch Kapital oder Einkünfte an sie auszahlt." Ziffer 7 des MOW enthält die folgenden Ausführungen: "Hinsichtlich der Investmenttätigkeit des Trustfonds soll der Trustmanager während unserer Lebenszeit unsere Empfehlungen annehmen. Wir behalten uns vor, diese Niederschrift jederzeit zu widerrufen und sie durch eine andere zu ersetzen. Während der Lebenszeit unserer Mutter ist für einen solchen Austausch jedoch ihr Einverständnis erforderlich." Als Trustmanagerin wurde die Q mit Sitz auf Guernsey eingesetzt. Der C Trust beteiligte sich zu jeweils 100 % an zwei weiteren Kapitalgesellschaften auf den British Virgin Islands. Eine dieser Kapitalgesellschaften hielt wiederum 100 % der Anteile an der U, die sich wiederum an Grundstücksprojekten in der Schweiz beteiligte und ein Depot bei der W verwaltete. Die andere unterhielt Wertpapierdepots bei der W, bei X und Y.
Die Erbschaftsteuererklärung ging am 22. September 2006 beim Beklagten ein.
Mit Datum vom 05. Oktober 2006 erließ der Beklagte den Erbschaftsteuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abgabenordnung (AO), der mit Datum vom 27. Oktober 2009 wegen hier nicht streitbefangener Sachverhalte geändert wurde.
Mit Schreiben vom 26. Januar 2015 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass bereits im Jahr 1997 für die Erblasserin der C Trust eingerichtet wurde. Der Vermögenswert auf den 31. Dezember 2005 habe lt. Schätzung ca. ...,- € betragen.
Der Beklagte erließ daraufhin einen weiteren Änderungsbescheid vom 08. Juli 2015 und setzte die Erbschaftsteuer nunmehr auf ...,- € fest.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 30. Juli 2015 form- und fristgerecht Einspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass das Vermögen des Trusts als eine selbständige Vermögensmasse nicht dem Nachlass zuzuordnen sei. Die Erblasserin gelte als Errichterin des Trusts. Die vermögensrechtliche Verselbständigung habe der dauerhaften Sicherung eines Teils des (Familien-)Vermögens der Erblasserin dienen sollen. Sie habe das Ziel verfolgt, das Vermögen für folgende Generationen, vor dem Hintergrund der damals unsicheren wirtschaftlichen Lage des Familienbetriebes, der A-GmbH, zu sichern. Dies habe u.a. die beiden Söhne von Frau M, aber auch deren Abkömmlinge, z.B. die Kinder von O, betroffen. So sehe das MOW vor, dass Abkömmlinge von Herrn O und Herrn E im Falle ihres Todes Begünstigte werden sollten. Weder die Dokumente zur Errichtung des Trusts, noch das MOW sehe eine Rückübertragung des gesamten Vermögens vor. Vielmehr zeige sich die langfristige Verselbständigung darin, dass Abkömmlinge von O oder E bis zum Erreichen ihres 50. Lebensjahres besonderen Beschränkungen im Rahmen ihrer Begünstigung unterliegen sollten. Die Begünstigung sei nach Lebensalter gestaffelt und bezwecke eine Sicherung der akademischen Ausbildung sowie medizinischen Versorgung entsprechender Abkömmlinge. Die Erblasserin habe eine Verwaltung des Trustvermögens durch die Trustverwalterin bestimmt. Diese hätte im Interesse der späteren Begünstigten zu handeln und das Vermögen dann im Rahmen einer sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Vermögensnachfolge letztendlich zu übertragen. Somit liege eine Verselbständigung der Vermögensmasse vor. Unabhängig von der steuerrechtlichen Selbstständigkeit des Trusts seien die im geände...